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Das ABC der Ausbildung:
Ausbildungszeugnis

Ein Ausbildungszeugnis ist eine urkundliche Bescheinigung (Arbeitszeugnis) über die Leistungen, die ein Auszubildender im Rahmen einer dualen Ausbildung erbracht hat. Der Ausbildungsbetrieb ist nach § 16 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) verpflichtet, das Zeugnis auszustellen – selbst wenn es der Azubi nicht verlangt oder darauf verzichtet. Unerheblich ist auch, ob die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen oder vorzeitig abgebrochen wurde. Das Ausbildungszeugnis muss auf Papier vorliegen; elektronische Formen (z. B. E-Mail, Word- oder PDF-Dokumente) sind nicht erlaubt.

Wann wird das Ausbildungszeugnis übergeben?

Laut § 16 BBiG ist das Ausbildungszeugnis auszustellen, wenn das Ausbildungsverhältnis endet. Die zuständigen Stellen empfehlen den Betrieben in der Regel, das Zeugnis schnellstmöglich auszuhändigen, spätestens am letzten Ausbildungstag. Manche Juristen halten eine Wartezeit von zwei bis drei Wochen für vertretbar.

Der Azubi hat das Zeugnis grundsätzlich persönlich im Unternehmen abzuholen. Müsste er dafür einen unverhältnismäßig hohen Aufwand betreiben, wird ihm das Dokument auf Kosten des Arbeitgebers zugeschickt.

Wie ist ein Ausbildungszeugnis aufgebaut?

Gemäß § 16 des Berufsbildungsgesetzes enthält das Ausbildungszeugnis Informationen über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten („einfaches Ausbildungszeugnis“). Azubis können verlangen, dass außerdem Angaben über ihr Verhalten und ihre Leistung hinzukommen („qualifiziertes Ausbildungszeugnis“).

Der Grundaufbau eines „einfachen Ausbildungszeugnisses“:

  • Überschrift („Ausbildungszeugnis“)
  • Einleitung (Anrede und Name des Azubis, Ausbildungsberuf, Beginn und Ende des Ausbildungsverhältnisses, Name des Ausbildungsbetriebs)
  • Tätigkeitsbeschreibung (Stationen und Inhalte der Ausbildung)
  • Unterschrift des Ausbildenden (der Unterzeichner des Ausbildungsvertrags – in der Regel der Geschäftsführer oder Inhaber) und gegebenenfalls des zuständigen Ausbilders.

Bei einem „qualifizierten Ausbildungszeugnis“ kommen folgende Punkte hinzu:

  • Leistungsbeurteilung (Gesamtbild der regelmäßigen Leistung des Azubis; Anhaltspunkte sind u. a. Engagement, Auffassungsgabe, Belastbarkeit, erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse, Lern- und Arbeitsweise, Menge und Qualität der Arbeit, besondere Leistungen)
  • Verhalten (Kooperations- und Anpassungsfähigkeit, Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Arbeitskollegen, Kunden und Geschäftspartnern)
  • Prüfungsvermerk (Notiz zum Bestehen der Abschlussprüfung)
  • Beendigungsgrund (Pflichtangabe bei betriebsseitiger Kündigung, ansonsten nur auf Wunsch des Azubis)

Zeugnissprache: Was steckt dahinter?

Nach § 109 der Gewerbeordnung muss ein Arbeitszeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine unterschwelligen Botschaften enthalten. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs soll das Dokument außerdem „von verständigem Wohlwollen für den Arbeitnehmer getragen sein und ihm sein weiteres Fortkommen nicht erschweren“. Klar, verständlich und gleichzeitig wohlwollend – in der Praxis hat sich angesichts dieser Vorgaben eine spezielle Zeugnissprache herausgebildet. Die aufschlussreichen Bewertungen verstecken sich dabei, positiv formuliert, zwischen den Zeilen. Eine kleine Lesehilfe zu den typischen Floskeln:

„Frau Musterfrau hat die ihr anvertrauten Aufgaben …“

  • „stets zu unserer vollsten Zufriedenheit / stets sehr gut erledigt.“ (Note 1)
  • „zu unserer vollsten Zufriedenheit / sehr gut erledigt.“ (Note 1–2)
  • „stets zu unserer vollen Zufriedenheit / stets gut erledigt.“ (Note 2)
  • „zu unserer vollen Zufriedenheit / gut erledigt.“ (Note 3)
  • „stets zu unserer Zufriedenheit erledigt.“ (Note 3–4)
  • „zu unserer Zufriedenheit / zufriedenstellend erledigt.“ (Note 4)
  • „im Wesentlichen zu unserer Zufriedenheit / im Wesentlichen zufriedenstellend erledigt.“ (Note 5)
  • „Frau Musterfrau hat sich bemüht, die ihr anvertrauten Aufgaben zu unserer Zufriedenheit zu erledigen.“ (Note 6)

Was darf nicht im Ausbildungszeugnis stehen?

Eine kleine Auswahl zur Rechtslage in heiklen Punkten:

  • Wer warum gekündigt hat, darf grundsätzlich nicht im Zeugnis stehen. Der Azubi kann jedoch verlangen, dass der Kündigungsgrund genannt wird, wenn er selbst gekündigt hat oder ihm betriebsbedingt gekündigt wurde.
  • Eine Elternzeit darf nur dann erwähnt werden, wenn dadurch die Beschäftigung „wesentlich“ unterbrochen wurde.
  • Einmalige Fehlleistungen, die für den Azubi nicht charakteristisch sind, gehören nicht ins Zeugnis.
  • Kürzere Fehlzeiten aufgrund von Urlauben oder Freistellungen aus persönlichen Gründen kommen nicht ins Zeugnis.
  • Krankheiten haben im Ausbildungszeugnis nichts zu suchen. Krankheitsbedingte Fehlzeiten dürfen erwähnt werden, wenn sie mindestens etwa die Hälfte der gesamten Beschäftigungszeit ausmachen.
  • Angaben zum Privatbereich sind im Ausbildungszeugnis tabu. Das betrifft unter anderem die Religion, die Weltanschauung, die ethnische Herkunft, die sexuelle Identität und mögliche Behinderungen.
  • Straftaten dürfen nur erwähnt werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen, nachgewiesen sind und noch nicht aus dem Vorstrafenregister getilgt wurden. Der Hinweis auf laufende Ermittlungsverfahren ist verboten.

Weblinks

Leitfaden zum Ausbildungszeugnis: Alle Fragen rund um das Ausbildungszeugnis beantwortet der Leitfaden der Industrie- und Handelskammer Nordwestfalen.

Was ist erlaubt, was nicht? Die IHK Nordwestfalen mit einem Überblick zur Rechtslage rund um das Arbeitszeugnis – von A wie Abholung bis Z wie Zwischenprüfung.


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