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Das ABC der Ausbildung:
Urlaubsanspruch

Wie alle Arbeitnehmer haben auch Auszubildende in einer dualen Ausbildung Anspruch auf jährlichen Urlaub. Die Mindestzahl der Urlaubstage regelt für Minderjährige das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), für Volljährige das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Während des Urlaubs erhält man weiterhin Ausbildungsvergütung.

Welchen Urlaubsanspruch hat man in der Ausbildung?

Der gesetzlich vorgeschriebene Mindesturlaub hängt vom Alter des Azubis zu Beginn eines Kalenderjahrs ab. 15-jährigen Azubis stehen mindestens 30 Werktage Urlaub zu, 16-jährigen mindestens 27 Werktage, 17-jährigen mindestens 25 Werktage und volljährigen Azubis mindestens 24 Werktage. Im Ausbildungsvertrag kann natürlich auch eine höhere Urlaubsdauer vereinbart werden.

Doch Vorsicht: Die Zahl der freien Werktage entspricht nicht automatisch der Menge der Arbeitstage, die man tatsächlich frei hat. Denn der Gesetzgeber geht von einer Sechs-Tage-Woche aus: Für ihn sind Werktage alle Wochentage außer Sonn- und Feiertagen – auch der Samstag zählt als Werktag. Azubis mit einer Fünf-Tage-Woche, die samstags gar nicht arbeiten müssen, haben einen verringerten Urlaubsanspruch. Ihr tatsächlicher Jahresurlaub berechnet sich nach der Formel:

Tatsächlich freie Arbeitstage = gesetzlich vorgeschriebene Urlaubs-Werktage ÷ 6 x 5

Beziffert der Ausbildungsvertrag den Urlaubsanspruch in Werktagen, ist unter Umständen also etwas Rechnerei nötig. Wird der Jahresurlaub in Arbeitstagen angegeben, kann man sich die Mühe sparen: Dann hat man die genannte Zahl an Tagen auch tatsächlich frei. Bei Azubis mit einer Sechs-Tage-Woche sind Arbeitstage und gesetzlich veranschlagte Werktage ohnehin identisch.

Wann müssen Azubis ihren Urlaub nehmen?

Azubis müssen ihren Jahresurlaub im laufenden Kalenderjahr nehmen. Ausnahmsweise – wenn etwa krankheitsbedingt Urlaubstage übrig bleiben – kann der Urlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen werden. Dieser Resturlaub ist bis Ende März des Folgejahrs wahrzunehmen. Urlaubstage sollten grundsätzlich in den Berufsschulferien liegen: Der Urlaubsanspruch in der Ausbildung bezieht sich nämlich nur auf die Arbeit im Betrieb, nicht auf die Berufsschule. Nimmt man den Urlaub im Ausnahmefall doch außerhalb der Ferien, gilt: Für jeden Urlaubstag, an dem man die Berufsschule besucht, erhält man zum Ausgleich einen zusätzlichen Urlaubstag.

Weblink

Das Bundesurlaubsgesetz: Hier geht's zum Wortlaut des Gesetzestexts.


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