Handlungsfeld 1

Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen

Zu jeder Frage sind verschiedene Lösungsmöglichkeiten angegeben.

Beantworten Sie bitte die folgenden Aufgaben, indem Sie die richtige Antwort markieren.

Frage 1

Sie wollen erstmals ausbilden. Die Geschäftsführerin Ihres Betriebs will von Ihnen mehr über Ausbildungsvoraussetzungen erfahren. Wer überwacht die Eignung der Ausbildungsstätte?

Arbeitgeberverbände
Berufsschule
Gewerkschaften
Zuständige Stelle

 


Frage 2

Ihr Auszubildender ist während einer Unterweisung unkonzentriert und passt nicht auf: Welche gesetzliche und auch vertragliche Pflicht verletzt er dabei?

Er verletzt keine Pflicht.
Er verletzt seine Lernpflicht.
Er verletzt seine Sorgfaltspflicht.
Er verletzt seine Weisungsgebundenheit.

 


Frage 3

Welchen Lernort bzw. welche Lernorte gibt es nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)?

Lernort nach dem BBiG ist der Arbeitsplatz.
Lernorte nach dem BBiG sind insbesondere Betriebe, berufsbildende Schulen und sonstige Berufsbildungseinrichtungen.
Lernorte nach dem BBiG sind insbesondere Betriebe und berufsbildende Schulen.
Lernorte nach dem BBiG sind berufsbildende Schulen und sonstige Berufsbildungseinrichtungen.

 


Frage 4

Wer sind Ausbildungsbeauftragte?

Fachkräfte, die von Ausbildenden ausdrücklich mit Ausbildungsaufgaben beauftragt worden sind
Fachkräfte, die von Ausbildern ausdrücklich mit Ausbildungsaufgaben beauftragt worden sind
„Ausbildungsbeauftragter“ ist ein anderes Wort für „Ausbilder“.
„Ausbildungsbeauftragter“ ist ein anderes Wort für „Ausbildungsberater“.

 


Frage 5

Wie ist die Kündigung während der Probezeit von Auszubildenden gesetzlich geregelt?

Auszubildende können in der Probezeit jederzeit fristlos mündlich kündigen, und zwar ohne Angabe von Gründen.
Sowohl Auszubildende als auch Ausbildende können in der Probezeit jederzeit fristlos schriftlich kündigen, aber nur aus wichtigem Grund.
Sowohl Auszubildende als auch Ausbildende können in der Probezeit jederzeit fristlos schriftlich kündigen, und zwar ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
Sowohl Auszubildende als auch Ausbildende können in der Probezeit jederzeit fristlos schriftlich kündigen, und zwar ohne Angabe von Gründen und mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen.