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Das ABC der Ausbildung: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)
Ziel des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ist es, werktätige Minderjährige vor Überbelastung und vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Sein Geltungsbereich umfasst sämtliche Beschäftigungsverhältnisse, also auch die duale Ausbildung. Das Jugendarbeitsschutzgesetz wurde im August 1960 erlassen und in den Jahren 1976 und 1984 grundlegend überarbeitet.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen. Als Kinder im Sinne des Gesetzes gelten Menschen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren, als Jugendliche gelten 15- bis 18-Jährige. Das Gesetz enthält unter anderem Vorschriften zur zulässigen Tages- und Wochenarbeitszeit, zum Anspruch auf Urlaub, zur ärztlichen Erstuntersuchung sowie zum Besuch der Berufsschule in einer dualen Ausbildung.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz, kurz JArbSchG, schützt Kinder und Jugendliche bei der Beschäftigung und in der Berufsausbildung. Es enthält besondere Regeln zu Arbeitszeiten, Pausen, Freizeit, Berufsschule, Urlaub und gefährlichen Tätigkeiten. Außerdem regelt es ärztliche Untersuchungen und die Überwachung durch die zuständigen Behörden. Die Vorschriften sollen verhindern, dass junge Menschen durch Arbeit gesundheitlich gefährdet oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt werden. Für minderjährige Auszubildende ist das Gesetz deshalb besonders wichtig.
Das JArbSchG gilt grundsätzlich für Personen unter 18 Jahren, die beschäftigt werden. Dazu gehören insbesondere minderjährige Auszubildende, Arbeitnehmer und Personen in vergleichbaren Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnissen. Das Gesetz unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Als Kind gilt grundsätzlich, wer noch nicht 15 Jahre alt ist, als Jugendlicher, wer mindestens 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für vollzeitschulpflichtige Jugendliche gelten bei der Beschäftigung weitgehend die strengeren Regeln für Kinder.
Jugendliche dürfen grundsätzlich höchstens acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Arbeitszeit wird normalerweise auf fünf Tage in der Woche verteilt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die tägliche Arbeitszeit an einzelnen Tagen auf bis zu achteinhalb Stunden steigen, wenn sie an anderen Werktagen derselben Woche entsprechend verkürzt wird. Für einzelne Branchen und tarifliche Regelungen gibt es weitere Ausnahmen. Der gesetzliche Schutz vor übermäßig langen Arbeitszeiten bleibt dabei bestehen.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden müssen Jugendliche mindestens 30 Minuten Pause erhalten. Arbeiten sie länger als sechs Stunden, sind mindestens 60 Minuten Ruhepause vorgeschrieben. Eine einzelne Pause muss grundsätzlich mindestens 15 Minuten dauern. Jugendliche dürfen außerdem nicht länger als viereinhalb Stunden ohne Pause beschäftigt werden. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen grundsätzlich mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Freizeit liegen.
Minderjährige Auszubildende müssen für den Berufsschulunterricht freigestellt werden. An einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von jeweils mindestens 45 Minuten wird einmal pro Woche die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet. Für Blockunterricht gelten besondere Anrechnungsregeln. Auch für Prüfungen und bestimmte Ausbildungsmaßnahmen besteht eine Freistellungspflicht. Zusätzlich ist der Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen.
Grundsätzlich dürfen Jugendliche nur zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Für bestimmte Branchen wie Gastronomie, Landwirtschaft, Bäckereien oder mehrschichtige Betriebe bestehen gesetzliche Ausnahmen. Samstags, sonntags und an Feiertagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot. Auch hiervon gibt es Ausnahmen für bestimmte Bereiche, in denen Wochenendarbeit üblich oder notwendig ist. Wird an einem zulässigen Wochenendtag gearbeitet, muss grundsätzlich ein entsprechender Freizeitausgleich gewährt werden.
Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich danach, wie alt du zu Beginn des Kalenderjahres bist. Bist du noch nicht 16 Jahre alt, stehen dir mindestens 30 Werktage zu. Bist du noch nicht 17 Jahre alt, sind es mindestens 27 Werktage, und wenn du noch nicht 18 Jahre alt bist, mindestens 25 Werktage. Diese Angaben beziehen sich auf eine Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche wird der Anspruch entsprechend umgerechnet.
Jugendliche dürfen grundsätzlich keine Arbeiten ausführen, die ihre körperliche oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder besondere Unfallgefahren mit sich bringen. Auch Tätigkeiten mit schädlicher Hitze, Kälte, Nässe, Lärm, gefährlichen Stoffen oder bestimmten biologischen Arbeitsstoffen können verboten sein. Für Ausbildungszwecke sind unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen möglich, wenn die Tätigkeit notwendig ist und unter fachkundiger Aufsicht erfolgt. Der Arbeitgeber muss dabei geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen haben Vorrang.
Jugendliche müssen vor dem Eintritt in das Berufsleben grundsätzlich ärztlich untersucht worden sein. Die entsprechende Erstuntersuchung darf bei Beginn der Beschäftigung nicht länger als 14 Monate zurückliegen. Nach einem Jahr Beschäftigung ist grundsätzlich eine erste Nachuntersuchung vorgesehen. Diese Untersuchungen sollen feststellen, ob die Beschäftigung die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen gefährden könnte. Für bestimmte kurzfristige und leichte Beschäftigungen gelten Ausnahmen.
Die Einhaltung des JArbSchG wird von den nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht. Diese dürfen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Betriebe kontrollieren, Unterlagen einsehen und notwendige Auskünfte verlangen. Arbeitgeber müssen bestimmte Informationen über beschäftigte Jugendliche dokumentieren und auf Verlangen vorlegen. Verstöße gegen das Gesetz können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden, besonders schwere Verstöße können auch strafrechtliche Folgen haben. Bei Problemen können sich minderjährige Azubis zusätzlich an Betriebsrat, JAV, zuständige Kammer oder Ausbildungsberatung wenden.
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