Ein Unternehmen benötigt eine neue Maschine und nimmt dafür einen Kredit auf. Die Bank stellt das Geld bereit, möchte aber sicher sein, dass sie es zurückerhält. Was passiert, wenn der Kreditnehmer die vereinbarten Raten nicht bezahlen kann? Um dieses Risiko zu begrenzen, können Kreditgeber verschiedene Sicherheiten verlangen. Hier erfährst du, wie sich Kredite nach ihrer Besicherung unterscheiden und was hinter Begriffen wie Bürgschaft, Zession, Sicherungsübereignung oder Grundschuld steckt.
Warum werden Kredite abgesichert?
Bei einem Kredit überlässt der Kreditgeber dem Kreditnehmer Geld, das dieser nach den vereinbarten Bedingungen zurückzahlen muss. Kann der Kreditnehmer nicht zahlen, droht dem Kreditgeber ein finanzieller Verlust. Eine Kreditsicherheit soll dieses Ausfallrisiko reduzieren: Der Kreditgeber kann unter bestimmten Voraussetzungen auf zusätzliche Zahlungsansprüche oder Vermögenswerte zurückgreifen. Ob und welche Sicherheit verlangt wird, hängt unter anderem von der Kreditwürdigkeit, der Kredithöhe und der Laufzeit ab.
Nicht jeder Kredit braucht eine besondere Sicherheit. Kreditgeber können auch unbesicherte Kredite vergeben. Außerdem ist eine Kreditsicherheit nicht mit einer Kreditversicherung gleichzusetzen: Während eine Sicherheit etwa aus einer Bürgschaft oder einem Pfandrecht bestehen kann, ist eine Versicherung ein eigenständiger vertraglicher Risikoschutz. In der traditionellen Einteilung unterscheidet man insbesondere Personalkredite und Realkredite beziehungsweise Kredite mit dinglicher Besicherung.
Personalkredit und Realkredit: Was ist der Unterschied?
Beim Personalkredit steht die persönliche Kreditwürdigkeit und Haftung des Kreditnehmers oder eines zusätzlichen Verpflichteten im Mittelpunkt. Der Kreditgeber vertraut darauf, dass die geschuldete Zahlung aus dem Vermögen der haftenden Personen geleistet werden kann. Ein typisches Beispiel ist der Blankokredit ohne zusätzliche Sicherheit. Auch Bürgschaften werden den persönlichen Sicherheiten zugeordnet.
Bei einem Realkredit im weiteren, schulischen Sinn dienen konkrete Vermögensgegenstände oder dingliche Rechte als Sicherheit, beispielsweise ein Fahrzeug, ein Pfand oder ein Grundstück. Besonders im Bankwesen wird der Begriff Realkredit oft enger für grundpfandrechtlich besicherte Darlehen verwendet. Wichtig ist daher die Unterscheidung zwischen der Art einer Sicherheit und der jeweiligen Bezeichnung des Kredits.
Die Einteilungen sind zudem nicht immer trennscharf: Eine Forderungsabtretung (Zession) ist eine Forderungssicherheit und keine rein persönliche Haftungszusage. In manchen Lernübersichten wird der Zessionskredit bei den Personalkrediten aufgeführt. Rechtlich entscheidend ist aber, dass hier eine Forderung als Sicherheit übertragen wird.
Blankokredit und Zessionskredit
Ein Blankokredit wird ohne zusätzlich bestellte Kreditsicherheit gewährt. Der Kreditgeber beurteilt vor allem die Bonität des Kreditnehmers, also seine Fähigkeit und Bereitschaft, die Verpflichtungen zu erfüllen. Ein Kontokorrentkredit auf dem Geschäftskonto kann beispielsweise als Blankokredit eingeräumt werden. Das ist jedoch nicht zwingend: Auch ein Kontokorrentkredit kann besichert sein.
Bei einem Zessionskredit werden Forderungen zur Kreditsicherung abgetreten. Der Kreditnehmer heißt dabei Zedent, der Kreditgeber als neuer Forderungsinhaber Zessionar. Die Forderung richtet sich gegen einen Drittschuldner, beispielsweise einen Kunden des Kreditnehmers. Neben dem Kreditvertrag wird hierzu eine Abtretung vereinbart. Ein Unternehmen kann etwa eine noch offene Kundenrechnung zur Sicherheit an seine Bank abtreten.
Die Forderungsabtretung ist in § 398 BGB geregelt. Ob und wann die Bank die abgetretene Forderung einziehen darf, richtet sich nach der Sicherungsabrede. Außerdem können gesetzliche oder vertragliche Abtretungsbeschränkungen relevant sein. Die Zession ist damit eine andere Sicherungsform als die Bürgschaft: Hier wird keine weitere Person zur Zahlung verpflichtet, sondern eine bestehende Forderung übertragen.
Bürgschaftskredit: Selbstschuldnerische Bürgschaft und Ausfallbürgschaft
Bei einem Bürgschaftskredit sichert eine weitere Person die Schuld des Kreditnehmers ab. Der Kreditnehmer schließt den Kreditvertrag mit der Bank. Der Bürge verpflichtet sich durch eine Bürgschaft gegenüber dem Kreditgeber, für die Verbindlichkeit des Kreditnehmers einzustehen. Für Bürgschaftserklärungen gelten grundsätzlich besondere Formvorschriften (§§ 765, 766 BGB). Eine Bürgschaft ist damit nicht einfach eine unverbindliche Zusage, für jemanden einzuspringen.
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Bürge nicht verlangen, dass der Gläubiger zunächst erfolglos gegen den Hauptschuldner vollstreckt. Er hat auf die sogenannte Einrede der Vorausklage verzichtet (§ 773 BGB). Bleibt die fällige Zahlung aus, kann der Kreditgeber den Bürgen deshalb grundsätzlich direkt in Anspruch nehmen, soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Banken bevorzugen diese Form häufig, weil sie den Zugriff auf die Sicherheit erleichtert.
Die Ausfallbürgschaft geht anders vor: Hier soll der Bürge grundsätzlich erst für einen nachgewiesenen Ausfall einstehen, nachdem die vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind. Davon zu unterscheiden ist die gewöhnliche Bürgschaft mit der Einrede der Vorausklage nach § 771 BGB. Diese Einrede kann den Zugriff auf den Bürgen zunächst von einem erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Hauptschuldner abhängig machen. Ausfallbürgschaft und gewöhnliche Bürgschaft sind daher rechtlich nicht einfach gleichzusetzen.
Sicherungsübereignung: Eigentum und Besitz unterscheiden
Bei der Sicherungsübereignung überträgt der Kreditnehmer dem Kreditgeber zur Absicherung grundsätzlich das Eigentum an einer beweglichen Sache. Die Sache bleibt jedoch im Besitz des Kreditnehmers, sodass er sie weiter nutzen kann. Ein klassisches Beispiel ist ein kreditfinanziertes Auto: Die Bank erhält das Sicherungseigentum, während der Käufer das Fahrzeug weiterhin fährt. Rechtliche Grundlage für die Übereignung ohne unmittelbare Übergabe kann § 930 BGB sein.
Wichtig ist der Unterschied: Eigentümer ist, wem die Sache rechtlich gehört; Besitzer ist, wer die tatsächliche Sachherrschaft darüber ausübt. Die Zulassungsbescheinigung Teil II, früher Fahrzeugbrief genannt, wird bei einer Autofinanzierung häufig von der Bank verwahrt. Das Dokument allein überträgt aber noch kein Eigentum. Entscheidend ist die wirksame Sicherungsübereignung. Wann die Bank die Sicherheit verwerten darf, bestimmt sich nach Vertrag und Gesetz; eine bloße Zahlungsverspätung berechtigt nicht automatisch zu jeder beliebigen Verwertung.
Lombardkredit: Sicherung durch Pfandrechte
Ein Lombardkredit ist durch ein Pfand besichert. Als Sicherheit kommen beispielsweise bewegliche Wertgegenstände oder verpfändbare Rechte und Wertpapiere infrage. Bei einer klassischen Verpfändung beweglicher Sachen bleibt der Kreditnehmer Eigentümer, während der Pfandgläubiger grundsätzlich den Besitz an der Sache erhält. Für die Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache sind insbesondere Einigung und Übergabe maßgeblich (§ 1205 BGB).
Damit unterscheidet sich der Lombardkredit von der Sicherungsübereignung: Bei der Sicherungsübereignung bleibt die Sache regelmäßig beim Kreditnehmer und das Sicherungseigentum geht auf den Kreditgeber über. Bei der klassischen Verpfändung bleibt das Eigentum beim Kreditnehmer, während die verpfändete Sache grundsätzlich übergeben wird. Bei Wertpapieren und Rechten können besondere Regeln und technische Abwicklungsformen gelten. Zahlt der Kreditnehmer nicht, kann der Pfandgläubiger das Pfand unter den gesetzlichen Voraussetzungen verwerten; er darf es nicht einfach ohne Weiteres behalten.
Hypothek und Grundschuld: Grundstücke als Kreditsicherheit
Für größere und langfristige Finanzierungen, insbesondere Baufinanzierungen, werden häufig Grundpfandrechte eingesetzt. Dazu gehören Hypothek und Grundschuld. Sie belasten ein Grundstück und geben dem Gläubiger unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, sich bei einem Zahlungsausfall aus dem Grundstück zu befriedigen. Grundpfandrechte werden regelmäßig durch Einigung und Eintragung ins Grundbuch bestellt.
Die Hypothek ist grundsätzlich an eine bestimmte gesicherte Forderung gebunden. Diese Abhängigkeit bezeichnet man als Akzessorietät. Die Grundschuld setzt demgegenüber rechtlich keine bestehende Forderung voraus und kann unabhängig von ihr bestehen. Bei einer Finanzierung wird sie meist als Sicherungsgrundschuld eingesetzt; eine zusätzliche Sicherungsvereinbarung regelt dann, welche Forderungen tatsächlich abgesichert werden.
In der Bankpraxis ist die Sicherungsgrundschuld besonders verbreitet. Die Unabhängigkeit der Grundschuld bedeutet allerdings nicht, dass eine Bank sie nach vollständiger Rückzahlung des Kredits beliebig verwerten darf. Entscheidend sind auch die vertraglichen Sicherungsabreden und gesetzlichen Schutzregelungen.
Eigentumsvorbehalt: Absicherung beim Lieferantenkredit
Der Eigentumsvorbehalt ist eine typische Kreditsicherung beim Warenkauf auf Rechnung oder mit Zahlungsziel. Der Verkäufer liefert die Ware, behält sich aber das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Der Käufer kann die Ware bereits besitzen, ohne schon Eigentümer zu sein. Die Regelung findet sich in § 449 BGB.
Bestellt dein Betrieb beispielsweise Waren bei einem Lieferanten mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen, kann der Lieferant sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten. Zahlt der Betrieb nicht, darf der Lieferant die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts grundsätzlich erst nach einem wirksamen Rücktritt vom Vertrag herausverlangen. Dafür müssen die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Für deine IHK-Prüfung solltest du die Sicherungsformen nach ihrem Gegenstand unterscheiden können: Beim Blankokredit gibt es keine zusätzlich bestellte Sicherheit, bei der Bürgschaft haftet eine weitere Person, bei der Zession wird eine Forderung übertragen. Sicherungsübereignung und Verpfändung betreffen bewegliche Sachen beziehungsweise Rechte; Hypothek und Grundschuld sichern Kredite über Grundstücke ab. Beim Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer.
Typische Prüfungsaufgaben:
1. Kreditgeber können ihre Forderungen durch unterschiedliche Sicherheiten absichern. Dabei wird unter anderem zwischen Personalkrediten und Realkrediten unterschieden.
Welche Aussagen sind richtig?
Bei dieser Frage sind drei Antworten richtig.
A. Bei einem Blankokredit verzichtet der Kreditgeber auf zusätzliche Kreditsicherheiten und vertraut insbesondere auf die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers.
B. Bei einem Personalkredit muss der Kreditnehmer dem Kreditgeber immer ein Grundstück als Sicherheit zur Verfügung stellen.
C. Bei einem Bürgschaftskredit verpflichtet sich neben dem Kreditnehmer eine weitere Person, für dessen Verbindlichkeit einzustehen.
D. Ein Realkredit wird ausschließlich durch den guten Ruf des Kreditnehmers abgesichert.
E. Bei einem grundpfandrechtlich gesicherten Realkredit dient ein Grundstück als Kreditsicherheit.
2. Ein Unternehmen hat Waren im Wert von 15.000 Euro an einen Kunden geliefert. Der Kunde hat die Rechnung noch nicht bezahlt. Um einen kurzfristigen Kredit abzusichern, tritt das Unternehmen seine Forderung gegen den Kunden an die Bank ab.
Welche Aussagen über dieses Sicherungsverfahren sind richtig?
Bei dieser Frage sind drei Antworten richtig.
A. Bei dieser Kreditsicherung handelt es sich um eine Forderungsabtretung, die auch als Zession bezeichnet wird.
B. Das Unternehmen überträgt der Bank durch die Zession das Eigentum an seinem Betriebsgrundstück.
C. Das Unternehmen ist der Zedent, weil es seine Forderung an die Bank abtritt.
D. Die Bank wird als Zessionar bezeichnet, weil sie die abgetretene Forderung erwirbt.
E. Der Kunde, der die Rechnung noch bezahlen muss, übernimmt automatisch die Rolle eines Bürgen.
3. Ein Unternehmen möchte einen Kredit aufnehmen und bietet dafür eine Maschine als Sicherheit an. Bei einer Sicherungsübereignung darf es die Maschine weiterhin nutzen. Bei einer klassischen Verpfändung wird die bewegliche Sache dagegen grundsätzlich dem Pfandgläubiger übergeben.
Welche Aussagen sind richtig?
Bei dieser Frage sind drei Antworten richtig.
A. Bei einer Sicherungsübereignung bleibt der Kreditnehmer grundsätzlich Eigentümer der Maschine, während die Bank lediglich deren Besitzer wird.
B. Bei einer Sicherungsübereignung überträgt der Kreditnehmer das Eigentum an der Maschine zur Sicherheit auf die Bank, behält aber grundsätzlich den unmittelbaren Besitz.
C. Bei einer klassischen Verpfändung einer beweglichen Sache bleibt der Kreditnehmer grundsätzlich Eigentümer, während der Kreditgeber den unmittelbaren Besitz an der Sache erhält.
D. Ein Lombardkredit ist ein Kredit, bei dem bewegliche Sachen oder bestimmte Rechte als Pfand dienen können.
E. Bei einer Sicherungsübereignung muss der Kreditnehmer die Maschine immer unmittelbar an den Kreditgeber übergeben und darf sie anschließend nicht mehr nutzen.
4. Ein Unternehmen möchte ein Betriebsgebäude finanzieren. Die Bank verlangt dafür eine Sicherheit am Grundstück. Als Sicherungsmittel kommen unter anderem eine Hypothek oder eine Grundschuld infrage.
Welche Aussagen über diese beiden Grundpfandrechte sind richtig?
Bei dieser Frage sind drei Antworten richtig.
A. Eine Hypothek ist grundsätzlich an das Bestehen einer bestimmten gesicherten Forderung gebunden.
B. Eine Grundschuld ist rechtlich nicht vom Bestehen einer bestimmten Forderung abhängig.
C. Hypotheken und Grundschulden dienen ausschließlich der Absicherung kurzfristiger Warenlieferungen.
D. Hypotheken und Grundschulden gehören zu den Grundpfandrechten und können zur Absicherung einer Immobilienfinanzierung eingesetzt werden.
E. Eine Grundschuld erlischt automatisch vollständig, sobald die erste Kreditrate bezahlt wurde.
5. Ein Unternehmen nimmt einen Bankkredit auf. Die Bank verlangt eine selbstschuldnerische Bürgschaft des Geschäftsführers. Zusätzlich bestellt das Unternehmen Waren bei einem Lieferanten auf Rechnung. Der Lieferant vereinbart einen Eigentumsvorbehalt.
Welche Aussagen über diese Sicherheiten sind richtig?
Bei dieser Frage sind drei Antworten richtig.
A. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft muss die Bank grundsätzlich zunächst erfolglos gegen den Kreditnehmer vollstrecken, bevor sie den Bürgen in Anspruch nehmen darf.
B. Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft kann der Kreditgeber den Bürgen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich direkt in Anspruch nehmen, wenn die gesicherte Forderung fällig ist und der Kreditnehmer nicht zahlt.
C. Beim Eigentumsvorbehalt bleibt die gelieferte Ware grundsätzlich bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentum des Lieferanten.
D. Beim Eigentumsvorbehalt darf der Lieferant die Ware bei Zahlungsverzug unabhängig von weiteren Voraussetzungen jederzeit zurückholen.
E. Beim einfachen Eigentumsvorbehalt kann der Lieferant bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Kaufvertrag zurücktreten und anschließend die Herausgabe der Ware verlangen.








