Die Gesetze • Das Berufsbildungsgesetz
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Kaufmann / Kauffrau für
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Der Eignungstest / Einstellungstest zur Ausbildung zum Kaufmann / zur Kauffrau für Bürokommunikation
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Bürokaufmann /
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Der Eignungstest / Einstellungstest zur Ausbildung zum Bürokaufmann / zur Bürokauffrau
452 Seiten • Mappe mit Prüfungsbögen / gebundenes Buch • Artikel-Nr.: BüK 1 • ISBN 978-3-9413-5612-2 • 39,90 €
Berufsbildungsgesetz
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziele und Begriffe der Berufsbildung
(1) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes sind die Berufsausbildungsvorbereitung, die
Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung.
(2) Die Berufsausbildungsvorbereitung dient dem Ziel, durch die Vermittlung von Grundlagen
für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit an eine Berufsausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf heranzuführen.
(3) Die Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in
einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu
vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.
(4) Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten
und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen.
(5) Die berufliche Umschulung soll zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigen.
§ 2 Lernorte der Berufsbildung
(1) Berufsbildung wird durchgeführt
1. in Betrieben der Wirtschaft, in vergleichbaren Einrichtungen außerhalb der Wirtschaft,
insbesondere des öffentlichen Dienstes, der Angehörigen freier Berufe und in Haushalten
(betriebliche Berufsbildung),
2. in berufsbildenden Schulen (schulische Berufsbildung) und
3. sonstigen Berufsbildungseinrichtungen außerhalb der schulischen und betrieblichen
Berufsbildung (außerbetriebliche Berufsbildung).
(2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen
(Lernortkooperation).
(3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem
Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung
festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
§ 3 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen
durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an
Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze
der Länder durchgeführt wird,
2. die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3. die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge
führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder
der Küstenfischerei handelt.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49,
53 bis 70, 76 bis 80 sowie 102 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.
Berufsbildung
Kapitel 1
Berufsausbildung
Abschnitt 1
Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen
§ 4 Anerkennung von Ausbildungsberufen
(1) Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung kann das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausbildungsberufe staatlich
anerkennen und hierfür Ausbildungsordnungen nach § 5 erlassen.
(2) Für einen anerkannten Ausbildungsberuf darf nur nach der Ausbildungsordnung ausgebildet
werden.
(3) In anderen als anerkannten Ausbildungsberufen dürfen Jugendliche unter 18 Jahren
nicht ausgebildet werden, soweit die Berufsausbildung nicht auf den Besuch weiterführender
Bildungsgänge vorbereitet.
(4) Wird die Ausbildungsordnung eines Ausbildungsberufes aufgehoben, so gelten für bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse die bisherigen Vorschriften.
(5) Das zuständige Fachministerium informiert die Länder frühzeitig über Neuordnungskonzepte
und bezieht sie in die Abstimmung ein.
§ 5 Ausbildungsordnung
(1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
1. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes, der anerkannt wird,
2. die Ausbildungsdauer; sie soll nicht mehr als drei und nicht weniger als zwei Jahre
betragen,
3. die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die mindestens Gegenstand
der Berufsausbildung sind (Ausbildungsberufsbild),
4. eine Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Vermittlung der beruflichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsrahmenplan),
5. die Prüfungsanforderungen.
(2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
1. dass die Berufsausbildung in sachlich und zeitlich besonders gegliederten, aufeinander
aufbauenden Stufen erfolgt; nach den einzelnen Stufen soll ein Ausbildungsabschluss
vorgesehen werden, der sowohl zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne
des § 1 Abs. 3 befähigt, als auch die Fortsetzung der Berufsausbildung in weiteren Stufen
ermöglicht (Stufenausbildung),
2. dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt
wird,
3. dass abweichend von § 4 Abs. 4 die Berufsausbildung in diesem Ausbildungsberuf unter
Anrechnung der bereits zurückgelegten Ausbildungszeit fortgesetzt werden kann,
wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren,
4. dass auf die durch die Ausbildungsordnung geregelte Berufsausbildung eine andere,
einschlägige Berufsausbildung unter Berücksichtigung der hierbei erworbenen beruflichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten angerechnet werden kann,
5. dass über das in Absatz 1 Nr. 3 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus zusätzliche
berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können, die die
berufliche Handlungsfähigkeit ergänzen oder erweitern,
6. dass Teile der Berufsausbildung in geeigneten Einrichtungen außerhalb der Ausbildungsstätte
durchgeführt werden, wenn und soweit es die Berufsausbildung erfordert
(überbetriebliche Berufsausbildung),
7. dass Auszubildende einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen haben.
Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Nummer
1, 2 und 4 sinnvoll und möglich sind.
§ 6 Erprobung neuer Ausbildungsberufe, Ausbildungs- und Prüfungsformen
Zur Entwicklung und Erprobung neuer Ausbildungsberufe sowie Ausbildungs- und Prüfungsformen
kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige
Fachministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung
nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von § 4 Abs. 2
und 3 sowie den §§ 5, 37 und 48 zulassen, die auch auf eine bestimmte Art und Zahl von
Ausbildungsstätten beschränkt werden können.
§ 7 Anrechnung beruflicher Vorbildung auf die Ausbildungszeit
(1) Die Landesregierungen können nach Anhörung des Landesausschusses für Berufsbildung
durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Besuch eines Bildungsganges berufsbildender
Schulen oder die Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung ganz oder
teilweise auf die Ausbildungszeit angerechnet wird. Die Ermächtigung kann durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden weiter übertragen werden. Die Rechtsverordnung
kann vorsehen, dass die Anrechnung eines gemeinsamen Antrags der Auszubildenden
und Ausbildenden bedarf.
(2) Die Anrechnung nach Absatz 1 bedarf des gemeinsamen Antrags der Auszubildenden
und Ausbildenden. Der Antrag ist an die zuständige Stelle zu richten. Er kann sich auf
Teile des höchstzulässigen Anrechnungszeitraums beschränken.
Hinweis: Absatz 2 tritt am 1. August 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt Absatz 1 Satz 3 außer
Kraft.
§ 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden hat die zuständige Stelle
die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der
gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf
die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).
(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungszeit
verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu
erreichen. Vor der Entscheidung nach Satz 1 sind die Ausbildenden zu hören.
(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann
der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.
§ 9 Regelungsbefugnis
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung
im Rahmen dieses Gesetzes.
Berufsausbildungsverhältnis
Unterabschnitt 1
Begründung des Ausbildungsverhältnisses
§ 10 Vertrag
(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden
einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.
(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und
aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften
und Rechtsgrundsätze anzuwenden.
(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag,
so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches
befreit.
(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt
die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.
(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche
oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit
die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit
insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).
§ 11 Vertragsniederschrift
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens
vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß
Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift
sind mindestens aufzunehmen
1. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere
die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
2. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
3. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
4. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
5. Dauer der Probezeit,
6. Zahlung und Höhe der Vergütung,
7. Dauer des Urlaubs,
8. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
9. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder
Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind.
(2) Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen
Vertretern und Vertreterinnen zu un-terzeichnen.
(3) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen
eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen.
(4) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 12 Nichtige Vereinbarungen
(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig.
Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses
dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden
ein Arbeitsverhältnis einzugehen.
(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über
1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
2. Vertragsstrafen,
3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.
Unterabschnitt 2
Pflichten der Auszubildenden
§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung
Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die
zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,
1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden,
von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen
erteilt werden,
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren.
Unterabschnitt 3
Pflichten der Ausbildenden
§ 14 Berufsausbildung
(1) Ausbildende haben
1. dafür zu sorgen, dass den Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt
wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist, und die Berufsausbildung
in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert
so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit
erreicht werden kann,
2. selbst auszubilden oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu
beauftragen,
3. Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe
zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen-
und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
stattfinden, erforderlich sind,
4. Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule sowie zum Führen von schriftlichen
Ausbildungsnachweisen anzuhalten, soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung
verlangt werden, und diese durchzusehen,
5. dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich
nicht gefährdet werden.
(2) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck
dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind.
§ 15 Freistellung
Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen
freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
durchzuführen sind.
§ 16 Zeugnis
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der
Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung
sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der
Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und
Leistung aufzunehmen.
Unterabschnitt 4
Vergütung
§ 17 Vergütungsanspruch
(1) Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Sie ist
nach dem Lebensalter der Auszubildenden so zu bemessen, dass sie mit fortschreitender
Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt.
(2) Sachleistungen können in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über
75 Prozent der Bruttovergütung hinaus.
(3) Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung
ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
§ 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
(1) Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für einzelne
Tage wird der Monat zu dreißig Tagen gerechnet.
(2) Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des
Monats zu zahlen.
§ 19 Fortzahlung der Vergütung
(1) Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen
1. für die Zeit der Freistellung (§ 15),
2. bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie
a) sich für die Berufsausbildung bereit halten, diese aber ausfällt oder
b) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind,
ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
(2) Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus
berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten
(§ 17 Abs. 2) abzugelten.
Unterabschnitt 5
Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
§ 20 Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat
und darf höchstens vier Monate betragen.
§ 21 Beendigung
(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der
Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.
(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet
das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis
auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung,
höchstens um ein Jahr.
§ 22 Kündigung
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten
einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
1. aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung
aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen
wollen.
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe
erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden
Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt
sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet,
so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.
§ 23 Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung
(1) Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so können
Ausbildende oder Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn die andere Person
den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Dies gilt nicht im Falle des § 22 Abs. 2
Nr. 2.
(2) Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des
Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
Unterabschnitt 6
Sonstige Vorschriften
§ 24 Weiterarbeit
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne
dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte
Zeit als begründet.
§ 25 Unabdingbarkeit
Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des
Gesetzes abweicht, ist nichtig.
§ 26 Andere Vertragsverhältnisse
Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden,
um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben,
ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10
bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsniederschrift
verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der
Probezeit abweichend von § 23 Abs. 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
Abschnitt 3
Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal
§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Auszubildende dürfen nur eingestellt und ausgebildet werden, wenn
1. die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist,
und
2. die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze
oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht, es sei denn, dass anderenfalls
die Berufsausbildung nicht gefährdet wird.
(2) Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn diese
durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vermittelt werden.
(3) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen
der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, nur geeignet, wenn sie
von der nach Landesrecht zuständigen Behörde als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das
Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen für die Größe, die
Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte festsetzen.
(4) Eine Ausbildungsstätte ist nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung in Berufen
der Hauswirtschaft nur geeignet, wenn sie von der nach Landesrecht zuständigen Behörde
als Ausbildungsstätte anerkannt ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mindestanforderungen
für die Größe, die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte
festsetzen.
§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen
(1) Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende darf nur
ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
(2) Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur
dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen
bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich
und in wesentlichem Umfang vermitteln.
(3) Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung
mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den
besonderen Voraussetzungen des § 30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten
erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich
geeignet ist.
§ 29 Persönliche Eignung
Persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer
1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
2. wiederholt oder schwer gegen dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
§ 30 Fachliche Eignung
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte
erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden
hat,
2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde
oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in
einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, oder
3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf
entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes
2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe
bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in
seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist, oder
2. wer die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nr. 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in
seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt
ist.
(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist.
Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt
werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen der
Absätze 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen
Stelle widerruflich zuerkennen.
§ 31 Europaklausel
(1) Die Anerkennung der Befähigungsnachweise eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum erfolgt in den Fällen des § 30 Abs. 2 und 4 nach der Richtlinie
89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung
der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen
(ABI. EG 1989 Nr. L 19 S. 16) und der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.
Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABI. EG Nr. L 209 S. 25), zuletzt
geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 14. Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S. 1).
(2) Die Anerkennung kann unter den in Artikel 4 der in Absatz 1 genannten Richtlinien aufgeführten
Voraussetzungen davon abhängig gemacht werden, dass gemäß Artikel 4 Abs. 1
Buchstabe a dieser Richtlinien Berufserfahrung nachgewiesen oder gemäß Artikel 4 Abs.
1 Buchstabe b dieser Richtlinien ein Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung
abgelegt wird.
(3) Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die zuständige Stelle. Sie kann die Durchführung
von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen regeln. Die mit Begründung
versehene Entscheidung über den Antrag muss spätestens vier Monate nach Vorlage
der vollständigen Unterlagen der Antragsteller ergehen.
§ 32 Überwachung der Eignung
(1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte
sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.
(2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu
beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende aufzufordern,
innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel
der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubildender zu erwarten oder
wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle
dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 33 Untersagung des Einstellens und Ausbildens
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann für eine bestimmte Ausbildungsstätte
das Einstellen und Ausbilden untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 27 nicht
oder nicht mehr vorliegen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat das Einstellen und Ausbilden zu untersagen,
wenn die persönliche oder fachliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt.
(3) Vor der Untersagung sind die Beteiligten und die zuständige Stelle zu hören. Dies gilt
nicht im Falle des § 29 Nr. 1.
Abschnitt 4
Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
§ 34 Einrichten, Führen
(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse
einzurichten und zu führen, in das der wesentliche Inhalt des
Berufsausbildungsvertrages einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.
(2) Der wesentliche Inhalt umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis
1. Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden;
2. Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, zuletzt besuchte
allgemeinbildende oder berufsbildende Schule und Abgangsklasse der Auszubildenden;
3. erforderlichenfalls Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter oder
Vertreterinnen;
4. Ausbildungsberuf;
5. Datum des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungszeit, Probezeit;
6. Datum des Beginns der Berufsausbildung;
7. Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift der Ausbildungsstätte;
8. Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.
§ 35 Eintragen, Ändern, Löschen
(1) Ein Berufsausbildungsvertrag und Änderungen seines wesentlichen Inhalts sind in das
Verzeichnis einzutragen, wenn
1. der Berufsausbildungsvertrag diesem Gesetz und der Ausbildungsordnung entspricht,
2. die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das
Einstellen und Ausbilden vorliegen und
3. für Auszubildende unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung
nach § 32 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes zur Einsicht vorgelegt wird.
(2) Die Eintragung ist abzulehnen oder zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen
nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird. Die Eintragung ist
ferner zu löschen, wenn die ärztliche Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung
nach § 33 Abs. 1 des Jugendarbeitsschutzgesetzes nicht spätestens am Tage der Anmeldung
der Auszubildenden zur Zwischenprüfung oder zum ersten Teil der Abschlussprüfung
zur Einsicht vorgelegt und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 behoben wird.
(3) Die nach § 34 Abs. 2 Nr. 1, 4, 6 und 7 erhobenen Daten dürfen zur Verbesserung der
Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik
sowie zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und
Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.
Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere
die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten.
§ 36 Antrag
(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die
Eintragung in das Verzeichnis zu beantragen. Eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift
ist beizufügen. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.
(2) Ausbildende haben anzuzeigen
1. eine vorausgegangene allgemeine und berufliche Ausbildung der Auszubildenden,
2. die Bestellung von Ausbildern oder Ausbilderinnen.
Abschnitt 5
Prüfungswesen
§ 37 Abschlussprüfung
(1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die
Abschlussprüfung kann im Fall des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern
die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist
der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.
(2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die
Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung
in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis
der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.
(3) Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige
Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis
berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.
(4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.
§ 38 Prüfungsgegenstand
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
§ 39 Prüfungsausschüsse
(1) Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse.
Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse
errichten.
(2) Der Prüfungsausschuss kann zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender
Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender
Schulen, einholen.
(3) Im Rahmen der Begutachtung nach Absatz 2 sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren
und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.
§ 40 Zusammensetzung, Berufung
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen
für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet
sein.
(2) Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule
angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben Stellvertreter oder
Stellvertreterinnen.
(3) Die Mitglieder werden von der zuständigen Stelle längstens für fünf Jahre berufen. Die
Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle
bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen. Die Lehrkraft einer berufsbildenden
Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr
bestimmten Stelle berufen. Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb
einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen,
so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Mitglieder
der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus
wichtigem Grund abberufen werden. Die Sätze 1 bis 5 gelten für die stellvertretenden
Mitglieder entsprechend.
(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis
ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene
Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung
der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(5) Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche Zahl von
Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann.
§ 41 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied,
das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn stellvertretende Mitglied
sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens
drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
§ 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
(1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung
insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden
durch den Prüfungsausschuss gefasst.
(2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei
Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen
beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und
halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.
§ 43 Zulassung zur Abschlussprüfung
(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen,
1. wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als
zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene
schriftliche Ausbildungsnachweise geführt hat und
3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den
weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreter oder Vertreterinnen zu vertreten
haben.
(2) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder
einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang
der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang
entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf,
wenn er
1. nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung
gleichwertig ist,
2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung
durchgeführt wird, und
3. durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung
gewährleistet.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, im Benehmen mit dem Landesausschuss für
Berufsbildung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bildungsgänge die Voraussetzungen
der Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf
oberste Landesbehörden weiter übertragen werden.
Hinweis: Absatz 2 Satz 3 und 4 treten am 1. August 2011 außer Kraft.
§ 44 Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinander fallenden Teilen
(1) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt
wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.
(2) Zum ersten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung
vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungszeit zurückgelegt hat und die Voraussetzungen
des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.
(3) Zum zweiten Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer über die Voraussetzungen in
§ 43 Abs. 1 hinaus am ersten Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat. Dies gilt nicht,
wenn Auszubildende aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am ersten Teil der
Abschlussprüfung nicht teilgenommen haben. In diesem Fall ist der erste Teil der Abschlussprüfung
zusammen mit dem zweiten Teil abzulegen.
§ 45 Zulassung in besonderen Fällen
(1) Auszubildende können nach Anhörung der Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf
ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen
dies rechtfertigen.
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache
der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen
ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten
auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis
der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn
durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der
Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die
Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit
im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.
(3) Soldaten oder Soldatinnen auf Zeit und ehemalige Soldaten oder Soldatinnen sind nach
Absatz 2 Satz 3 zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn das Bundesministerium der
Verteidigung oder die Bewerberin berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 46 Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die
Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung
über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.
§ 47 Prüfungsordnung
(1) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsordnung für die Abschlussprüfung zu erlassen.
Die Prüfungsordnung bedarf der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde.
(2) Die Prüfungsordnung muss die Zulassung, die Gliederung der Prüfung, die Bewertungsmaßstäbe,
die Erteilung der Prüfungszeugnisse, die Folgen von Verstößen gegen die
Prüfungsordnung und die Wiederholungsprüfung regeln. Sie kann vorsehen, dass Prüfungsaufgaben,
die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der
zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen sind, sofern diese
Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 40 Abs. 2
zusammengesetzt sind.
(3) Der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung erlässt für die Prüfungsordnung
Richtlinien.
§ 48 Zwischenprüfungen
(1) Während der Berufsausbildung ist zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eine Zwischenprüfung
entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37 bis 39
gelten entsprechend.
(2) Sofern die Ausbildungsordnung vorsieht, dass die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander
fallenden Teilen durchgeführt wird, findet Absatz 1 keine Anwendung.
§ 49 Zusatzqualifikationen
(1) Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 4
werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt
unberührt.
(2) § 37 Abs. 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42 und 47 gelten entsprechend.
§ 50 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung
außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes erworbene Prüfungszeugnisse
den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung
gleichstellen, wenn die Berufsausbildung und die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach
Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung
im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen
über das Bestehen der Abschlussprüfung gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden
beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
Abschnitt 6
Interessenvertretung
§ 51 Interessenvertretung
(1) Auszubildende, deren praktische Berufsbildung in einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung
außerhalb der schulischen und betrieblichen Berufsbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) mit in
der Regel mindestens fünf Auszubildenden stattfindet und die nicht wahlberechtigt zum
Betriebsrat nach § 7 des Betriebsverfassungsgesetzes, zur Jugend- und Auszubildendenvertretung
nach § 60 des Betriebsverfassungsgesetzes oder zur Mitwirkungsvertretung
nach § 36 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind (außerbetriebliche Auszubildende),
wählen eine besondere Interessenvertretung.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Berufsbildungseinrichtungen von Religionsgemeinschaften
sowie auf andere Berufsbildungseinrichtungen, soweit sie eigene gleichwertige
Regelungen getroffen haben.
§ 52 Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Fragen bestimmen, auf die sich die Beteiligung
erstreckt, die Zusammensetzung und die Amtszeit der Interessenvertretung, die Durchführung
der Wahl, insbesondere die Feststellung der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit
sowie Art und Umfang der Beteiligung.
Kapitel 2
Berufliche Fortbildung
§ 53 Fortbildungsordnung
(1) Als Grundlage für eine einheitliche berufliche Fortbildung kann das Bundesministerium
für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses
des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür
Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnung).
(2) Die Fortbildungsordnung hat festzulegen
1. die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses,
2. das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung,
3. die Zulassungsvoraussetzungen sowie
4. das Prüfungsverfahren.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden Fortbildungsordnungen in Berufen der Landwirtschaft,
einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft, durch das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung, Fortbildungsordnungen in Berufen der Hauswirtschaft durch
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung erlassen.
§ 54 Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Soweit Rechtsverordnungen nach § 53 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Fortbildungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren.
§ 55 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Sofern die Fortbildungsordnung (§ 53) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 54) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
§ 56 Fortbildungsprüfungen
(1) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Fortbildung errichtet die
zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46 und
47 gelten entsprechend.
(2) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die
zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb
von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
§ 57 Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes oder im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen einer Fortbildungsprüfung auf der Grundlage der §§ 53 und 54 gleichstellen, wenn die in der Prüfung nachzuweisenden beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
Kapitel 3
Berufliche Umschulung
§ 58 Umschulungsordnung
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium
für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
4. das Prüfungsverfahren der Umschulung
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung
bestimmen (Umschulungsordnung).
§ 59 Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
Soweit Rechtsverordnungen nach § 58 nicht erlassen sind, kann die zuständige Stelle Umschulungsprüfungsregelungen erlassen. Die zuständige Stelle regelt die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses, Ziel, Inhalt und Anforderungen der Prüfungen, die Zulassungsvoraussetzungen sowie das Prüfungsverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse beruflicher Erwachsenenbildung.
§ 60 Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
Sofern sich die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) auf die Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf richtet, sind das Ausbildungsberufsbild (§ 5 Abs. 1 Nr. 3), der Ausbildungsrahmenplan (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) und die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 5) zugrunde zu legen. Die §§ 27 bis 33 gelten entsprechend.
§ 61 Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
Sofern die Umschulungsordnung (§ 58) oder eine Regelung der zuständigen Stelle (§ 59) Zulassungsvoraussetzungen vorsieht, sind ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland zu berücksichtigen.
§ 62 Umschulungsmaßnahmen; Umschulungsprüfungen
(1) Maßnahmen der beruflichen Umschulung müssen nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den
besonderen Erfordernissen der beruflichen Erwachsenenbildung entsprechen.
(2) Umschulende haben die Durchführung der beruflichen Umschulung vor Beginn der Maßnahme
der zuständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht erstreckt sich auf
den wesentlichen Inhalt des Umschulungsverhältnisses. Bei Abschluss eines Umschulungsvertrages
ist eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift beizufügen.
(3) Für die Durchführung von Prüfungen im Bereich der beruflichen Umschulung errichtet die
zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Abs. 2 und 3 sowie die §§ 40 bis 42, 46 und
47 gelten entsprechend.
(4) Der Prüfling ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die
zuständige Stelle zu befreien, wenn er eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen
oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss
erfolgreich abgelegt hat und die Anmeldung zur Umschulungsprüfung
innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.
Kapitel 4
Berufsbildung für besondere Personengruppen
Abschnitt 1
Berufsbildung behinderter Menschen
§ 64 Berufsausbildung
Behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.
§ 65 Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen
(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen
berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung
der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme
von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte
Menschen.
(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis
der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung
auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3
nicht vorliegen.
§ 66 Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung
in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen
Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter
oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen
unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus
den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1
ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.
(2) § 65 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 67 Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.
Abschnitt 2
Berufsausbildungsvorbereitung
§ 68 Personenkreis und Anforderungen
(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte
Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten
Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und
Dauer den besonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Personenkreises entsprechen
und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet
werden.
(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt
wird, gelten die §§ 27 bis 33 entsprechend.
§ 69 Qualifizierungsbausteine, Bescheinigung
(1) Die Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit (§ 1 Abs.
2) kann insbesondere durch inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Lerneinheiten erfolgen,
die aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden (Qualifizierungsbausteine).
(2) Über vermittelte Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit stellt der Anbieter
der Berufsausbildungsvorbereitung eine Bescheinigung aus. Das Nähere regelt
das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit den für den Erlass
von Ausbildungsordnungen zuständigen Fachministerien nach Anhörung des
Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
§ 70 Überwachung, Beratung
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Berufsausbildungsvorbereitung zu
untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 nicht vorliegen.
(2) Der Anbieter hat die Durchführung von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
vor Beginn der Maßnahme der zu-ständigen Stelle schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht
erstreckt sich auf den wesentlichen Inhalt des Qualifizierungsvertrages sowie die
nach § 88 Abs. 1 Nr. 5 erforderlichen Angaben.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie § 76 finden keine Anwendung, soweit die Berufsausbildungsvorbereitung
im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer,
öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird. Dies gilt nicht, sofern der Anbieter
der Berufsausbildungsvorbereitung nach § 421m des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
gefördert wird.
Teil 3
Organisation der Berufsbildung
Kapitel 1
Zuständige Stellen; zuständige Behörden
Abschnitt 1
Bestimmung der zuständigen Stelle
§ 71 Zuständige Stellen
(1) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung ist die Handwerkskammer zuständige
Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen ist die Industrie- und Handelskammer
zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft, einschließlich der ländlichen Hauswirtschaft,
ist die Landwirtschaftskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(4) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege sind jeweils für
ihren Bereich die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammern und für ihren Tätigkeitsbereich
die Notarkassen zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(5) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung
sind jeweils für ihren Bereich die Wirtschaftsprüferkammern und die Steuerberaterkammern
zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsdienstberufe sind
jeweils für ihren Bereich die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammern zuständige
Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(7) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und die berufliche Umschulung
in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke
und handwerksähnlicher Gewerbe durchgeführt wird, ist abweichend von den Absätzen 2
bis 6 die Handwerkskammer zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes.
(8) Soweit Kammern für einzelne Berufsbereiche der Absätze 1 bis 6 nicht bestehen, bestimmt
das Land die zuständige Stelle.
(9) Mehrere Kammern können vereinbaren, dass die ihnen durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben
im Bereich der Berufsbildung durch eine von ihnen wahrgenommen werden. Die
Vereinbarung bedarf der Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde.
§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung
Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.
§ 73 Zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes
(1) Im öffentlichen Dienst bestimmt für den Bund die oberste Bundesbehörde für ihren Geschäftsbereich
die zuständige Stelle
1. in den Fällen der §§ 32, 33 und 76 sowie der §§ 23, 24 und 41a der Handwerksordnung,
2. für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen;
dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Im öffentlichen Dienst bestimmen die Länder für ihren Bereich sowie für die Gemeinden
und Gemeindeverbände die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den
durch §§ 71 und 72 erfassten Berufsbereichen. Dies gilt auch für die der Aufsicht der
Länder unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 74 Erweiterte Zuständigkeit
§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
§ 75 Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen
Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71, 72 und 74 erfassten Berufsbereichen. Die §§ 77 bis 80 finden keine Anwendung.
Abschnitt 2
Überwachung der Berufsbildung
§ 76 Überwachung, Beratung
(1) Die zuständige Stelle überwacht die Durchführung
1. der Berufsausbildungsvorbereitung,
2. der Berufsausbildung und
3. der beruflichen Umschulung
und fördert diese durch Beratung der an der Berufsbildung beteiligten Personen. Sie hat zu
diesem Zweck Berater oder Beraterinnen zu bestellen.
(2) Ausbildende, Umschulende und Anbieter von Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
sind auf Verlangen verpflichtet, die für die Überwachung notwendigen Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen sowie die Besichtigung der Ausbildungsstätten zu
gestatten.
Abschnitt 3
Berufsbildungsausschuss der zuständigen Stelle
§ 77 Errichtung
(1) Die zuständige Stelle errichtet einen Berufsbildungsausschuss. Ihm gehören sechs Beauftragte
der Arbeitgeber, sechs Beauftragte der Arbeitnehmer und sechs Lehrkräfte an
berufsbildenden Schulen an, die Lehrkräfte mit beratender Stimme.
(2) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der zuständigen Stelle, die Beauftragten
der Arbeitnehmer auf Vorschlag der im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden
Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-
oder berufspolitischer Zwecksetzung, die Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen von der
nach Landesrecht zuständigen Behörde längstens für vier Jahre als Mitglieder berufen.
(3) Die Tätigkeit im Berufsbildungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für
Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine
angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung
der obersten Landesbehörde festgesetzt wird.
(4) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem
Grund abberufen werden.
(5) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 1 bis 4 gelten für
die Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend.
(6) Der Berufsbildungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres
Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und seine Stellvertretung
sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
§ 78 Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung
des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei
Dritteln der stimm-berechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.
§ 79 Aufgaben
(1) Der Berufsbildungsausschuss ist in allen wichtigen Angelegenheiten der beruflichen Bildung
zu unterrichten und zu hören. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige
Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.
(2) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss anzuhören ist, sind
insbesondere:
1. Erlass von Verwaltungsgrundsätzen über die Eignung von Ausbildungs- und Umschulungsstätten,
für das Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen, für die Verkürzung
der Ausbildungsdauer, für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, für die
Durchführung der Prüfungen, zur Durchführung von über- und außerbetrieblicher Ausbildung
sowie Verwaltungsrichtlinien zur beruflichen Bildung,
2. Umsetzung der vom Landesausschuss für Berufsbildung empfohlenen Maßnahmen,
3. wesentliche inhaltliche Änderungen des Ausbildungsvertragsmusters.
(3) Wichtige Angelegenheiten, in denen der Berufsbildungsausschuss zu unterrichten ist,
sind insbesondere:
1. Zahl und Art der der zuständigen Stelle angezeigten Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung
und beruflichen Umschulung sowie der eingetragenen Berufsausbildungsverhältnisse,
2. Zahl und Ergebnisse von durchgeführten Prüfungen sowie hierbei gewonnene Erfahrungen,
3. Tätigkeit der Berater und Beraterinnen nach § 76 Abs. 1 Satz 2,
4. für den räumlichen und fachlichen Zuständigkeitsbereich der zuständigen Stelle neue
Formen, Inhalte und Methoden der Berufsbildung,
5. Stellungnahmen oder Vorschläge der zuständigen Stelle gegenüber anderen Stellen
und Behörden, soweit sie sich auf die Durchführung dieses Gesetzes oder der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften beziehen,
6. Bau eigener überbetrieblicher Berufsbildungsstätten,
7. Beschlüsse nach Absatz 5 sowie beschlossene Haushaltsansätze zur Durchführung
der Berufsbildung mit Ausnahme der Personalkosten,
8. Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten aus Ausbildungsverhältnissen,
9. Arbeitsmarktfragen, soweit sie die Berufsbildung im Zuständigkeitsbereich der zuständigen
Stelle berühren.
(4) Der Berufsbildungsausschuss hat die auf Grund dieses Gesetzes von der zuständigen
Stelle zu erlassenden Rechtsvorschriften für die Durchführung der Berufsbildung zu beschließen.
Gegen Beschlüsse, die gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, kann die zur
Vertretung der zuständigen Stelle berechtigte Person innerhalb einer Woche Einspruch
einlegen. Der Einspruch ist zu begründen und hat aufschiebende Wirkung. Der Berufsbildungsausschuss
hat seinen Beschluss zu überprüfen und erneut zu beschließen.
(5) Beschlüsse, zu deren Durchführung die für Berufsbildung im laufenden Haushalt vorgesehenen
Mittel nicht ausreichen, bedürfen für ihre Wirksamkeit der Zustimmung der für
den Haushaltsplan zuständigen Organe. Das Gleiche gilt für Beschlüsse, zu deren
Durchführung in folgenden Haushaltsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die
Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Haushalts nicht unwesentlich übersteigen.
(6) Abweichend von § 77 Abs. 1 haben die Lehrkräfte Stimmrecht bei Beschlüssen zu Angelegenheiten
der Berufsausbildungsvorbereitung und Berufsausbildung, soweit sich die
Beschlüsse unmittelbar auf die Organisation der schulischen Berufsbildung auswirken.
§ 80 Geschäftsordnung
Der Berufsbildungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie kann die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder des Ausschusses angehören. Für die Unterausschüsse gelten § 77 Abs. 2 bis 6 und § 78 entsprechend.
Abschnitt 4
Zuständige Behörden
§ 81 Zuständige Behörden
(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde
die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 6, der §§ 32, 33, 40 Abs. 4 und
der §§ 47, 77 Abs. 2 und 3.
(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im
Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Falle des § 40 Abs. 4 sowie der §§ 47 und 77
Abs. 3 keiner Genehmigung.
Kapitel 2
Landesausschüsse für Berufsbildung
§ 82 Errichtung, Geschäftsordnung, Abstimmung
(1) Bei der Landesregierung wird ein Landesausschuss für Berufsbildung errichtet. Er setzt
sich zusammen aus einer gleichen Zahl von Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer
und der obersten Landesbehörden. Die Hälfte der Beauftragten der obersten
Landesbehörden muss in Fragen des Schulwesens sachverständig sein.
(2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden längstens für vier Jahre von der Landesregierung
berufen, die Beauftragten der Arbeitgeber auf Vorschlag der auf Landesebene
bestehenden Zusammenschlüsse der Kammern, der Arbeitgeberverbände und der Unternehmerverbände,
die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Landesebene
bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern
mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung. Die Tätigkeit im Landesausschuss
ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung
nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen,
deren Höhe von der Landesregierung oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde
festgesetzt wird. Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten
aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Ausschuss wählt ein Mitglied, das
den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt.
Der Vorsitz und seine Stellvertretung sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
(3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 1 und 2 gelten
für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend.
(4) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Landesregierung
oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde bedarf. Sie kann die
Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestimmen, dass ihnen nicht nur Mitglieder
des Landesausschusses angehören. Absatz 2 Satz 2 gilt für die Unterausschüsse hinsichtlich
der Entschädigung entsprechend. An den Sitzungen des Landesausschusses
und der Unterausschüsse können Vertreter der beteiligten obersten Landesbehörden,
der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Agentur für Arbeit teilnehmen.
(5) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend
ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 83 Aufgaben
(1) Der Landesausschuss hat die Landesregierung in den Fragen der Berufsbildung zu beraten,
die sich für das Land ergeben. Er hat im Rahmen seiner Aufgaben auf eine stetige
Entwicklung der Qualität der beruflichen Bildung hinzuwirken.
(2) Er hat insbesondere im Interesse einer einheitlichen Berufsbildung auf eine Zusammenarbeit
zwischen der schulischen Berufsbildung und der Berufsbildung nach diesem Gesetz
sowie auf eine Berücksichtigung der Berufsbildung bei der Neuordnung und Weiterentwicklung
des Schulwesens hinzuwirken. Der Landesausschuss kann zur Stärkung der
regionalen Ausbildungs- und Beschäftigungssituation Empfehlungen zur inhaltlichen und
organisatorischen Abstimmung und zur Verbesserung der Ausbildungsangebote aussprechen.
Teil 4
Berufsbildungsforschung, Planung und Statistik
§ 84 Ziele der Berufsbildungsforschung
Die Berufsbildungsforschung soll
1. Grundlagen der Berufsbildung klären,
2. inländische, europäische und internationale Entwicklungen in der Berufsbildung beobachten,
3. Anforderungen an Inhalte und Ziele der Berufsbildung ermitteln,
4. Weiterentwicklungen der Berufsbildung in Hinblick auf gewandelte wirtschaftliche, gesellschaftliche
und technische Erfordernisse vorbereiten,
5. Instrumente und Verfahren der Vermittlung von Berufsbildung sowie den Wissens- und
Technologietransfer fördern.
§ 85 Ziele der Berufsbildungsplanung
(1) Durch die Berufsbildungsplanung sind Grundlagen für eine abgestimmte und den technischen,
wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Anforderungen entsprechende Entwicklung
der beruflichen Bildung zu schaffen.
(2) Die Berufsbildungsplanung hat insbesondere dazu beizutragen, dass die Ausbildungsstätten
nach Art, Zahl, Größe und Standort ein qualitativ und quantitativ ausreichendes
Angebot an beruflichen Ausbildungsplätzen gewährleisten und dass sie unter Berücksichtigung
der voraussehbaren Nachfrage und des langfristig zu erwartenden Bedarfs an
Ausbildungsplätzen möglichst günstig genutzt werden.
§ 86 Berufsbildungsbericht
(1) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat Entwicklungen in der beruflichen
Bildung ständig zu beobachten und darüber bis zum 1. April jeden Jahres der Bundesregierung
einen Bericht (Berufsbildungsbericht) vorzulegen. In dem Bericht sind Stand und
voraussichtliche Weiterentwicklungen der Berufsbildung darzustellen. Erscheint die Sicherung
eines regional und sektoral ausgewogenen Angebots an Ausbildungsplätzen als
gefährdet, sollen in den Bericht Vorschläge für die Behebung aufgenommen werden.
(2) Der Bericht soll angeben
1. für das vergangene Kalenderjahr
a) auf der Grundlage von Angaben der zuständigen Stellen die in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse nach diesem Gesetz oder der Handwerksordnung
eingetragenen Berufsausbildungsverträge, die vor dem 1. Oktober des vergangenen
Jahres in den vorangegangenen zwölf Monaten abgeschlossen worden sind und am
30. September des vergangenen Jahres noch bestehen, sowie
b) die Zahl der am 30. September des vergangenen Jahres nicht besetzten, der Bundesagentur
für Arbeit zur Vermittlung angebotenen Ausbildungsplätze und die Zahl
der zu diesem Zeitpunkt bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldeten Ausbildungsplätze
suchenden Personen;
2. für das laufende Kalenderjahr
a) die bis zum 30. September des laufenden Jahres zu erwartende Zahl der Ausbildungsplätze
suchenden Personen,
b) eine Einschätzung des bis zum 30. September des laufenden Jahres zu erwartenden
Angebots an Ausbildungsplätzen.
§ 87 Zweck und Durchführung der Berufsbildungsstatistik
(1) Für Zwecke der Planung und Ordnung der Berufsbildung wird eine Bundesstatistik
durchgeführt.
(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung und die Bundesagentur für Arbeit unterstützen das
Statistische Bundesamt bei der technischen und methodischen Vorbereitung der Statistik.
(3) Das Erhebungs- und Aufbereitungsprogramm ist im Benehmen mit dem Bundesinstitut
für Berufsbildung so zu gestalten, dass die erhobenen Daten für Zwecke der Planung
und Ordnung der Berufsbildung im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten Verwendung
finden können.
§ 88 Erhebungen
(1) Die jährliche Bundesstatistik erfasst
1. für die Auszubildenden: Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Ausbildungsberuf, Ausbildungsjahr;
vorzeitig gelöste Berufsausbildungsverhältnisse mit Angabe von Ausbildungsberuf,
Geschlecht, Ausbildungsjahr, Auflösung in der Probezeit; neu abgeschlossene
Ausbildungsverträge mit Angabe von Ausbildungsberuf, Abkürzung der Ausbildungszeit,
Geschlecht, Geburtsjahr, Vorbildung und Bezirk der Agentur für Arbeit; Anschlussverträge
bei Stufenausbildung mit Angabe des Ausbildungsberufs;
2. für die Ausbilder
oder Ausbilderinnen: Geschlecht, fachliche und pädagogische Eignung;
3. für die Prüfungsteilnehmer oder -teilnehmerinnen in der beruflichen Bildung: Geschlecht,
Berufsrichtung, Abkürzung der Bildungsdauer, Art der Zulassung zur Prüfung,
Wiederholungsprüfung, Prüfungserfolg und Bezeichnung des Abschlusses;
4. für die Ausbildungsberater oder -beraterinnen: Alter nach Altersgruppen, Geschlecht,
Vorbildung, Art der Beratertätigkeit, fachliche Zuständigkeit sowie durchgeführte Besuche
von Ausbildungsstätten;
5. für Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an einer Berufsausbildungsvorbereitung, soweit
der Anbieter der Anzeigepflicht des § 70 Abs. 2 unterliegt: Geschlecht, Alter, Staatsangehörigkeit.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen.
Teil 5
Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 89 Bundesinstitut für Berufsbildung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es hat seinen Sitz in Bonn.
§ 90 Aufgaben
(1) Das Bundesinstitut für Berufsbildung führt seine Aufgaben im Rahmen der Bildungspolitik
der Bundesregierung durch.
(2) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die Aufgabe, durch wissenschaftliche Forschung
zur Berufsbildungsforschung beizutragen. Die Forschung wird auf der Grundlage eines
jährlichen Forschungsprogramms durchgeführt; das Forschungsprogramm bedarf der
Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Weitere Forschungsaufgaben
können dem Bundesinstitut für Berufsbildung von obersten Bundesbehörden
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung übertragen
werden. Die wesentlichen Ergebnisse der Forschungsarbeit des Bundesinstituts für Berufsbildung
sind zu veröffentlichen.
(3) Das Bundesinstitut für Berufsbildung hat die sonstigen Aufgaben:
1. nach Weisung des zuständigen Bundesministeriums
a) an der Vorbereitung von Ausbildungsordnungen und sonstigen Rechtsverordnungen,
die nach diesem Gesetz oder nach dem zweiten Teil der Handwerksordnung zu erlassen
sind, mitzuwirken,
b) an der Vorbereitung des Berufsbildungsberichts mitzuwirken,
c) an der Durchführung der Berufsbildungsstatistik nach Maßgabe des § 87 mitzuwirken,
d) Modellversuche einschließlich wissenschaftlicher Begleituntersuchungen zu fördern,
e) an der internationalen Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung mitzuwirken,
f) weitere Verwaltungsaufgaben des Bundes zur Förderung der Berufsbildung zu übernehmen;
2. nach allgemeinen Verwaltungsvorschriften des zuständigen Bundesministeriums die
Förderung überbetrieblicher Berufsbildungsstätten durchzuführen und die Planung, Errichtung
und Weiterentwicklung dieser Einrichtungen zu unterstützen;
3. das Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe zu führen und zu veröffentlichen;
4. die im Fernunterrichtsschutzgesetz beschriebenen Aufgaben nach den vom Hauptausschuss
erlassenen und vom zuständigen Bundesministerium genehmigten Richtlinien
wahrzunehmen und durch Förderung von Entwicklungsvorhaben zur Verbesserung
und Ausbau des berufsbildenden Fernunterrichts beizutragen.
(4) Das Bundesinstitut für Berufsbildung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Bildung und Forschung mit Stellen außerhalb der Bundesverwaltung Verträge zur Übernahme
weiterer Aufgaben schließen.
§ 91 Organe
Die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung sind:
1. der Hauptausschuss,
2. der Präsident oder die Präsidentin.
§ 92 Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss hat neben den ihm durch sonstige Vorschriften dieses Gesetzes
zugewiesenen Aufgaben folgende weitere Aufgaben:
1. er beschließt über die Angelegenheiten des Bundesinstituts für Berufsbildung, soweit
sie nicht dem Präsidenten oder der Präsidentin übertragen sind;
2. er berät die Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung und kann
eine Stellungnahme zu dem Entwurf des Berufsbildungsberichts abgeben;
3. er beschließt das jährliche Forschungsprogramm;
4. er kann Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung dieses Gesetzes geben;
5. er kann zu den vom Bundesinstitut vorbereiteten Entwürfen der Verordnungen gemäß §
4 Abs. 1 unter Berücksichtigung der entsprechenden Entwürfe der schulischen Rahmenlehrpläne
Stellung nehmen;
6. er beschließt über die in § 90 Abs. 3 Nr. 3 und 4 sowie § 97 Abs. 4 genannten Angelegenheiten
des Bundesinstituts für Berufsbildung.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin unterrichtet den Hauptausschuss unverzüglich über
erteilte Weisungen zur Durchführung von Aufgaben nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 und erlassene
Verwaltungsvorschriften nach § 90 Abs. 3 Nr. 2.
(3) Dem Hauptausschuss gehören je acht Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer
und der Länder sowie fünf Beauftragte des Bundes an. Die Beauftragten des Bundes führen
acht Stimmen, die nur einheitlich abgegeben werden können; bei der Beratung der
Bundesregierung in grundsätzlichen Fragen der Berufsbildung, bei der Stellungnahme
zum Entwurf des Berufsbildungsberichts und im Rahmen von Anhörungen nach diesem
Gesetz haben sie kein Stimmrecht. An den Sitzungen des Hauptausschusses können je
ein Beauftragter oder eine Beauftragte der Bundesagentur für Arbeit, der auf Bundesebene
bestehenden kommunalen Spitzenverbände sowie des wissenschaftlichen Beirates
mit beratender Stimme teilnehmen.
(4) Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden
Zusammenschlüsse der Kammern, Arbeitgeberverbände und Unternehmensverbände,
die Beauftragten der Arbeitnehmer auf Vorschlag der auf Bundesebene bestehenden
Gewerkschaften, die Beauftragten des Bundes auf Vorschlag der Bundesregierung und
die Beauftragten der Länder auf Vorschlag des Bundesrates vom Bundesministerium für
Bildung und Forschung längstens für vier Jahre berufen.
(5) Der Hauptausschuss wählt auf die Dauer eines Jahres ein Mitglied, das den Vorsitz führt
und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der oder die Vorsitzende
wird der Reihe nach von den Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der
Länder und des Bundes vorgeschlagen.
(6) Die Tätigkeit im Hauptausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Verdienstausfälle
ist soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene
Entschädigung zu zahlen, deren Höhe vom Bundesinstitut für Berufsbildung mit
Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung festgesetzt wird. Die
Genehmigung ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(7) Die Mitglieder können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem
Grund abberufen werden.
(8) Die Beauftragen haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Absätze 4, 6 und 7
gelten entsprechend.
(9) Der Hauptausschuss kann nach näherer Regelung der Satzung Unterausschüsse einsetzen,
denen auch andere als Mitglieder des Hauptausschusses angehören können. Den
Unterausschüssen sollen Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der Länder und
des Bundes angehören. Die Absätze 4 bis 7 gelten für die Unterausschüsse entsprechend.
(10) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterliegt der Hauptausschuss keinen Weisungen.
§ 93 Präsident oder Präsidentin
(1) Der Präsident oder die Präsidentin vertritt das Bundesinstitut für Berufsbildung gerichtlich
und außergerichtlich. Er oder sie verwaltet das Bundesinstitut und führt dessen Aufgaben
durch. Soweit er oder sie nicht Weisungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften des
zuständigen Bundesministeriums zu beachten hat (§ 90 Abs. 3 Nr. 1 und 2), führt er oder
sie die Aufgaben nach Richtlinien des Hauptausschusses durch.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin wird auf Vorschlag der Bundesregierung, der Ständige
Vertreter oder die Ständige Vertreterin des Präsidenten oder der Präsidentin auf Vorschlag
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung im Benehmen mit dem Präsidenten
oder der Präsidentin unter Berufung in das Beamtenverhältnis von dem Bundespräsidenten
oder der Bundespräsidentin ernannt.
§ 94 Wissenschaftlicher Beirat
(1) Der wissenschaftliche Beirat berät die Organe des Bundesinstituts für Berufsbildung
durch Stellungnahmen und Empfehlungen
1. zum Forschungsprogramm des Bundesinstituts für Berufsbildung,
2. zur Zusammenarbeit des Instituts mit Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen
und
3. zu den jährlichen Berichten über die wissenschaftlichen Ergebnisse des Bundesinstituts
für Berufsbildung.
(2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben werden dem Beirat von dem Präsidenten oder der
Präsidentin des Bundesinstituts für Berufsbildung die erforderlichen Auskünfte erteilt. Auf
Wunsch werden ihm einmal jährlich im Rahmen von Kolloquien die wissenschaftlichen
Arbeiten des Bundesinstituts für Berufsbildung erläutert.
(3) Dem Beirat gehören bis zu sieben anerkannte Fachleute auf dem Gebiet der Berufsbildungsforschung
aus dem In- und Ausland an, die nicht Angehörige des Bundesinstituts
für Berufsbildung sind. Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesinstituts
für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung
und Forschung auf vier Jahre bestellt. Einmalige Wiederberufung in Folge ist möglich. An
den Sitzungen des wissenschaftlichen Beirats können vier Mitglieder des Hauptausschusses,
und zwar je ein Beauftragter oder eine Beauftragte der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer,
der Länder und des Bundes ohne Stimmrecht teilnehmen.
(4) Der wissenschaftliche Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) § 92 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 95 Ausschuss für Fragen behinderter Menschen
(1) Zur Beratung des Bundesinstituts für Berufsbildung bei seinen Aufgaben auf dem Gebiet
der beruflichen Bildung behinderter Menschen wird ein ständiger Unterausschuss des
Hauptausschusses errichtet. Der Ausschuss hat darauf hinzuwirken, dass die besonderen
Belange der behinderten Menschen in der beruflichen Bildung berücksichtigt werden
und die berufliche Bildung behinderter Menschen mit den übrigen Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben koordiniert wird. Das Bundesinstitut für Berufsbildung trifft Entscheidungen
über die Durchführung von Forschungsvorhaben, die die berufliche Bildung behinderter
Menschen betreffen, unter Berücksichtigung von Vorschlägen des Ausschusses.
(2) Der Ausschuss besteht aus 17 Mitgliedern, die von dem Präsidenten oder der Präsidentin
längstens für vier Jahre berufen werden. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder
des Ausschusses werden auf Vorschlag des Beirats für die Teilhabe behinderter
Menschen (§ 64 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) berufen, und zwar
ein Mitglied, das die Arbeitnehmer vertritt,
ein Mitglied, das die Arbeitgeber vertritt,
drei Mitglieder, die Organisationen behinderter Menschen vertreten,
ein Mitglied, das die Bundesagentur für Arbeit vertritt,
ein Mitglied, das die gesetzliche Rentenversicherung vertritt,
ein Mitglied, das die gesetzliche Unfallversicherung vertritt,
ein Mitglied, das die Freie Wohlfahrtspflege vertritt,
zwei Mitglieder, die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation vertreten,
sechs weitere für die berufliche Bildung behinderter Menschen sachkundige Personen,
die in Bildungsstätten oder ambulanten Diensten für behinderte Menschen tätig sind.
(3) Der Ausschuss kann behinderte Menschen, die beruflich ausgebildet, fortgebildet oder
umgeschult werden, zu den Beratungen hinzuziehen.
§ 96 Finanzierung des Bundesinstituts für Berufsbildung
(1) Die Ausgaben für die Errichtung und Verwaltung des Bundesinstituts für Berufsbildung
werden durch Zuschüsse des Bundes gedeckt. Die Höhe der Zuschüsse des Bundes regelt
das Haushaltsgesetz.
(2) Die Ausgaben zur Durchführung von Aufträgen nach § 90 Abs. 2 Satz 3 und von Aufgaben
nach § 90 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe f werden durch das beauftragende Bundesministerium
gedeckt. Die Ausgaben zur Durchführung von Verträgen nach § 90 Abs. 4 sind
durch den Vertragspartner zu decken.
§ 97 Haushalt
(1) Der Haushaltsplan wird von dem Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. Der
Hauptausschuss stellt den Haushaltsplan fest.
(2) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung und
Forschung. Die Genehmigung erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der Ansätze.
(3) Der Haushaltsplan soll rechtzeitig vor Einreichung der Voranschläge zum Bundeshaushalt,
spätestens zum 15. Oktober des vorhergehenden Jahres, dem Bundesministerium
für Bildung und Forschung vorgelegt werden.
(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben können vom Hauptausschuss auf Vorschlag des
Präsidenten oder der Präsidentin bewilligt werden. Die Bewilligung bedarf der Einwilligung
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung und des Bundesministeriums
der Finanzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Maßnahmen, durch die für das
Bundesinstitut für Berufsbildung Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im
Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.
(5) Nach Ende des Haushaltsjahres wird die Rechnung von dem Präsidenten oder der Präsidentin
aufgestellt. Die Entlastung obliegt dem Hauptausschuss. Sie bedarf nicht der
Genehmigung nach § 109 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung.
§ 98 Satzung
(1) Durch die Satzung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind
1. die Art und Weise der Aufgabenerfüllung (§ 90 Abs. 2 und 3) sowie
2. die Organisation näher zu regeln.
(2) Der Hauptausschuss beschließt mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der Stimmen seiner
Mitglieder die Satzung. Sie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Bildung
und Forschung und ist im Bundesanzeiger bekannt zu geben.
(3) Absatz 2 gilt für Satzungsänderungen entsprechend.
§ 99 Personal
(1) Die Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung werden von Beamten, Beamtinnen
und Dienstkräften, die als Angestellte, Arbeiter und Arbeiterinnen beschäftigt sind, wahrgenommen.
Es ist Dienstherr im Sinne des § 121 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes.
Die Beamten und Beamtinnen sind mittelbare Bundesbeamte und Bundesbeamtinnen.
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung ernennt und entlässt die Beamten
und Beamtinnen des Bundesinstituts, soweit das Recht zur Ernennung und Entlassung
der Beamten und Beamtinnen, deren Amt in der Bundesbesoldungsordnung B aufgeführt
ist, nicht von dem Bundespräsidenten oder der Bundespräsidentin ausgeübt wird. Das
zuständige Bundesministerium kann seine Befugnisse auf den Präsidenten oder die Präsidentin
übertragen.
(3) Oberste Dienstbehörde für die Beamten und Beamtinnen des Bundesinstituts ist das
Bundesministerium für Bildung und Forschung. Es kann seine Befugnisse auf den Präsidenten
oder die Präsidentin übertragen. § 187 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes und
§ 83 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.
(4) Auf die Angestellten, Arbeiter und Arbeiterinnen des Bundesinstituts sind die für Arbeitnehmer
und Arbeitnehmerinnen des Bundes geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen
anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums
für Bildung und Forschung; die Zustimmung ergeht im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 100 Aufsicht über das Bundesinstitut für Berufsbildung
Das Bundesinstitut für Berufsbildung unterliegt, soweit in diesem Gesetz nicht weitergehende Aufsichtsbefugnis- se vorgesehen sind, der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Bildung und Forschung.
§ 101 Auskunftspflicht
(1) Natürliche und juristische Personen sowie Behörden, die Berufsbildung durchführen, haben
den Beauftragten des Bundesinstituts für Berufsbildung auf Verlangen die zur Durchführung
ihrer Forschungsaufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen
Unterlagen vorzulegen und während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeit
Besichtigungen der Betriebsräume, der Betriebseinrichtungen und der Aus- und Weiterbildungsplätze
zu gestatten. Arbeitsrechtliche und dienstrechtliche Verschwiegenheitspflichten
bleiben unberührt.
(2) Auskunftspflichtige können die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren Beantwortung
sie selbst oder einen der in § 52 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Die Auskunft ist unentgeltlich zu geben, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(4) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die dem Bundesinstitut auf
Grund des Absatzes 1 bekannt werden, sind, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes
bestimmt ist, geheim zu halten. Veröffentlichungen von Ergebnissen auf Grund von
Erhebungen und Untersuchungen dürfen keine Einzelangaben enthalten.
Teil 6
Bußgeldvorschriften
§ 102 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Absatz 4, den wesentlichen Inhalt des Vertrages oder eine wesentliche Änderung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
niederlegt, 2. entgegen § 11 Abs. 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, eine Ausfertigung
der Niederschrift nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, 3. entgegen § 14 Abs. 2 Auszubildenden
eine Verrichtung überträgt, die dem Ausbildungszweck nicht dienen, 4. entgegen
§ 15 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Auszubildende nicht freistellt, 5. entgegen
§ 28 Abs. 1 oder 2 Auszubildende einstellt oder ausbildet, 6. einer vollziehbaren Anordnung
nach § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, 7. entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2,
jeweils auch in Verbindung mit Satz 3, die Eintragung in das dort genannte Verzeichnis
nicht oder nicht rechtzeitig beantragt oder eine Ausfertigung der Vertragsniederschrift
nicht beifügt oder 8. entgegen § 76 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt, eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Besichtigung nicht oder nicht rechtzeitig gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 6 mit einer Geldbuße
bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro
geahndet werden.
Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 103 Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der Deutschen Einheit
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Abs. 2 stehen einander gleich.
§ 104 Fortgeltung bestehender Regelungen
(1) Die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar
geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des § 4.
Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen
für diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 und
der Prüfungsordnungen nach § 47 anzuwenden.
(2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz
1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach § 37 Abs.
2 gleich.
§ 105 Übertragung von Zuständigkeiten
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.
