Unternehmen können auf ganz unterschiedliche Weise zusammenarbeiten. Manche schließen sich nur für ein bestimmtes Projekt zusammen, andere organisieren ihre Geschäftstätigkeit dauerhaft unter einer gemeinsamen Leitung. Dabei unterscheidet man zwischen Unternehmenskooperationen und Unternehmenskonzentrationen. Wichtige Formen sind Interessengemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften, Konsortien, Konzerne und Fusionen. Doch nicht jeder Zusammenschluss ist uneingeschränkt erlaubt: Damit der Wettbewerb erhalten bleibt, gelten besondere gesetzliche Regeln.
Welche Formen der Unternehmenszusammenarbeit gibt es?
Unternehmen arbeiten zusammen, um gemeinsame wirtschaftliche Ziele zu erreichen. Sie können beispielsweise Kosten sparen, neue Produkte entwickeln, größere Aufträge übernehmen oder ihre Marktposition stärken. Wie eng die Zusammenarbeit ausfällt, hängt von der gewählten Organisationsform und den getroffenen Vereinbarungen ab.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen Unternehmenskooperationen und Unternehmenskonzentrationen. Bei einer Kooperation bleiben die beteiligten Unternehmen rechtlich selbstständig. Sie können allerdings einen Teil ihrer wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit aufgeben, wenn sie bestimmte Aufgaben gemeinsam erledigen. Bei einer Unternehmenskonzentration werden Unternehmen dagegen dauerhaft unter einer gemeinsamen wirtschaftlichen Kontrolle oder Leitung zusammengeführt. Ihre rechtliche Selbstständigkeit kann dabei erhalten bleiben oder verloren gehen.
Nicht jede Zusammenarbeit ist wettbewerbsrechtlich zulässig. Besonders problematisch sind Kartelle, bei denen selbstständige Unternehmen den Wettbewerb durch Absprachen beschränken. Vereinbaren Wettbewerber beispielsweise gemeinsame Verkaufspreise oder teilen Märkte untereinander auf, verstößt dies grundsätzlich gegen das Kartellverbot. Bestimmte Formen der Zusammenarbeit können dagegen zulässig sein, wenn sie den Wettbewerb nicht unzulässig einschränken. Auch für erlaubte Kooperationen gelten deshalb rechtliche Grenzen.
Interessengemeinschaften: Gemeinsame wirtschaftliche Interessen verfolgen
Eine Interessengemeinschaft ist eine Form der Zusammenarbeit, bei der mehrere Unternehmen oder Organisationen gemeinsame Interessen verfolgen. Die Beteiligten bleiben rechtlich selbstständig, stimmen ihre Entscheidungen aber in bestimmten Bereichen aufeinander ab. Wie eng diese Zusammenarbeit ist, hängt von der jeweiligen Vereinbarung ab.
Ein Beispiel ist die gemeinsame Forschung und Entwicklung. Stell dir vor, zwei Unternehmen möchten ein neues umweltfreundliches Verpackungsmaterial entwickeln. Die Forschung wäre für jeden Betrieb allein sehr teuer. Deshalb vereinbaren sie, ihre Fachkenntnisse zusammenzuführen und die Entwicklungskosten gemeinsam zu tragen. Auch die Nutzung der Forschungsergebnisse sowie die Aufteilung möglicher Gewinne und Verluste können vertraglich geregelt werden.
Interessengemeinschaften können außerdem dazu dienen, gemeinsame Interessen gegenüber anderen Unternehmen, Behörden oder der Öffentlichkeit zu vertreten. Berufs- und Wirtschaftsverbände übernehmen beispielsweise häufig die Interessenvertretung ihrer Mitglieder. Sie können Informationen bereitstellen, gemeinsame Anliegen formulieren oder organisatorische Aufgaben übernehmen.
Entscheidend ist, dass die beteiligten Unternehmen ihre rechtliche Eigenständigkeit nicht allein durch die Zusammenarbeit verlieren. Sie verfolgen gemeinsame Ziele, bleiben außerhalb der vereinbarten Bereiche aber grundsätzlich selbst für ihre wirtschaftlichen Entscheidungen verantwortlich.
Gelegenheitsgesellschaften: Arbeitsgemeinschaften und Konsortien
Nicht jede Unternehmenszusammenarbeit ist auf Dauer angelegt. Manche Betriebe schließen sich nur zusammen, um einen bestimmten Auftrag auszuführen oder ein gemeinsames Projekt zu verwirklichen. Solche zeitlich oder sachlich begrenzten Zusammenschlüsse werden häufig als Gelegenheitsgesellschaften bezeichnet. Zwei typische Formen sind die Arbeitsgemeinschaft und das Konsortium.
Eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) entsteht, wenn mehrere Unternehmen eine bestimmte Aufgabe gemeinsam übernehmen. Besonders häufig kommt diese Form der Zusammenarbeit im Baugewerbe vor. Bei großen Bauvorhaben reichen die technischen, finanziellen oder personellen Möglichkeiten eines einzelnen Unternehmens möglicherweise nicht aus. Die beteiligten Betriebe bündeln deshalb ihre Leistungen und führen den Auftrag gemeinsam aus.
Stell dir vor, ein neuer Flughafen soll gebaut werden. Dafür werden umfangreiche Erdarbeiten, Gebäude, technische Anlagen und Verkehrswege benötigt. Mehrere Bauunternehmen können sich zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenschließen und bestimmte Teile des Großauftrags gemeinsam übernehmen. Die Aufgaben, Kosten, Einnahmen und Risiken werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen verteilt. Nach Abschluss des Projekts kann die Arbeitsgemeinschaft wieder aufgelöst werden.
Ein Konsortium ist ebenfalls ein Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen zur gemeinsamen Durchführung eines größeren Vorhabens. Besonders bekannt sind Bankenkonsortien. Dabei schließen sich mehrere Banken zusammen, um beispielsweise ein großes Investitionsprojekt zu finanzieren. Die beteiligten Institute können das benötigte Kapital gemeinsam bereitstellen und die damit verbundenen Risiken untereinander aufteilen.
Auch internationale Großprojekte wie der Bau des Eurotunnels zwischen Frankreich und Großbritannien wurden mithilfe umfangreicher gemeinsamer Finanzierungslösungen verwirklicht. Solche Vorhaben zeigen, warum sich mehrere Banken und Unternehmen bei besonders kapitalintensiven Projekten zusammenschließen. Arbeitsgemeinschaften und Konsortien sind jedoch keine völlig trennscharfen Begriffe. Die genaue rechtliche und organisatorische Ausgestaltung hängt von den Vereinbarungen der Beteiligten ab.
Konzerne: Unternehmen unter gemeinsamer Leitung
Während Kooperationen meist auf die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausgerichtet sind, geht eine Unternehmenskonzentration weiter. Mehrere Unternehmen werden wirtschaftlich enger miteinander verbunden. Eine wichtige Form dieser Konzentration ist der Konzern.
Ein Konzern besteht aus mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefasst sind. Die einzelnen Gesellschaften bleiben rechtlich eigenständig, bilden wirtschaftlich aber eine verbundene Unternehmensgruppe. Ihre Entscheidungen werden deshalb ganz oder teilweise aufeinander abgestimmt.
Man unterscheidet zwei grundlegende Konzernformen:
Unterordnungskonzern: Bei dieser häufig vorkommenden Konzernform gibt es ein herrschendes Unternehmen und ein oder mehrere abhängige Unternehmen. Das herrschende Unternehmen wird als Mutterunternehmen oder Konzernmutter bezeichnet. Die abhängigen Gesellschaften heißen Tochterunternehmen. Die Konzernmutter kann beispielsweise wichtige Vorgaben zur Unternehmensstrategie, Finanzierung oder Organisation machen.
Stell dir vor, ein großer amerikanischer Automobilhersteller kontrolliert einen rechtlich eigenständigen deutschen Autohersteller. Beide Unternehmen behalten ihre jeweilige rechtliche Identität, werden aber unter einer einheitlichen Konzernleitung geführt. Ebenso kann ein wachsendes Unternehmen einzelne Geschäftsbereiche in eigenständige Tochtergesellschaften ausgliedern und diese weiterhin zentral leiten.
Gleichordnungskonzern: Hier stehen mehrere rechtlich selbstständige Unternehmen unter einer gemeinsamen einheitlichen Leitung, ohne dass eines der Unternehmen das andere beherrscht. Die gemeinsame Leitung kann beispielsweise durch abgestimmte Leitungsorgane organisiert werden. Anders als beim Unterordnungskonzern besteht also kein entsprechendes Über- und Unterordnungsverhältnis zwischen den beteiligten Gesellschaften.
Bei beiden Konzernformen ist wichtig: Die Unternehmen bleiben rechtlich selbstständig. Sie können beispielsweise eigene Verträge abschließen und eigene Rechte und Pflichten haben. Wirtschaftlich sind sie jedoch durch die gemeinsame Leitung miteinander verbunden.
Fusionen: Verschmelzung durch Aufnahme oder Neugründung
Eine weitere Form der Unternehmenskonzentration ist die Fusion. Dabei werden bisher selbstständige Unternehmen rechtlich miteinander verschmolzen. Im Unterschied zum Konzern bleiben die übertragenden Gesellschaften bei einer solchen Verschmelzung nicht als eigenständige Rechtsträger bestehen.
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Formen der Fusion.
Fusion durch Aufnahme: Bei dieser Variante wird das Vermögen eines Unternehmens als Ganzes auf ein bereits bestehendes Unternehmen übertragen. Das übernehmende Unternehmen bleibt bestehen, während das übertragende Unternehmen mit Wirksamwerden der Verschmelzung erlischt. Stell dir vor, die Müller GmbH wird auf die Schneider GmbH verschmolzen. Anschließend besteht nur noch die Schneider GmbH als übernehmende Gesellschaft. Umgangssprachlich spricht man manchmal davon, dass ein Unternehmen ein anderes „schluckt“.
Fusion durch Neugründung: Hier schließen sich mindestens zwei bisher selbstständige Unternehmen zusammen und gründen durch die Verschmelzung einen neuen Rechtsträger. Ihre Vermögen werden auf die neue Gesellschaft übertragen. Die bisherigen Gesellschaften erlöschen. Beispielsweise könnten die Müller GmbH und die Schneider GmbH zur neu gegründeten MS GmbH verschmelzen.
Eine Fusion kann verschiedene wirtschaftliche Vorteile bieten. Unternehmen können ihre Produktionskapazitäten bündeln, Verwaltungskosten reduzieren, neue Märkte erschließen oder ihre Wettbewerbsfähigkeit verbessern. Gleichzeitig können Arbeitsplätze wegfallen, organisatorische Schwierigkeiten entstehen oder der Wettbewerb beeinträchtigt werden.
Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen einer Fusion und einer Unternehmensübernahme. Nicht jede Übernahme führt automatisch zu einer rechtlichen Verschmelzung. Erwirbt ein Unternehmen beispielsweise lediglich die Anteile an einer anderen Gesellschaft, kann diese weiterhin rechtlich selbstständig bleiben und Teil eines Konzerns werden.
Fusionskontrolle: Schutz des Wettbewerbs
Wenn große Unternehmen fusionieren oder andere Unternehmen übernehmen, kann sich ihre Marktstellung erheblich verändern. Ein Zusammenschluss kann dazu führen, dass auf einem Markt nur noch wenige starke Anbieter miteinander konkurrieren. Dadurch könnten beispielsweise Preise steigen, die Auswahl für Verbraucher sinken oder kleinere Wettbewerber benachteiligt werden.
Um solche Entwicklungen zu verhindern, gibt es die staatliche Fusionskontrolle. In Deutschland ist dafür grundsätzlich das Bundeskartellamt zuständig, soweit nicht beispielsweise die Europäische Kommission die Prüfung übernimmt. Das Bundeskartellamt untersucht, ob ein Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würde, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung.
Die Fusionskontrolle betrifft nicht jeden kleinen Unternehmenszusammenschluss. Für die reguläre Anmeldepflicht nach den allgemeinen deutschen Umsatzschwellen müssen grundsätzlich folgende Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sein:
- Die beteiligten Unternehmen haben zusammen weltweit mehr als 500 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt.
- Mindestens ein beteiligtes Unternehmen hat in Deutschland mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt.
- Ein weiteres beteiligtes Unternehmen hat in Deutschland mehr als 17,5 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt.
Dabei gelten zusätzliche gesetzliche Regelungen und Sonderfälle. Beispielsweise kann auch ein besonders hoher Kaufpreis unter bestimmten Voraussetzungen eine Kontrolle auslösen, obwohl eine der üblichen Inlandsumsatzschwellen nicht erreicht wird. Außerdem können sich die gesetzlichen Schwellenwerte durch Gesetzesänderungen verändern.
Erreicht ein Zusammenschluss die maßgeblichen Voraussetzungen, muss er vor seinem Vollzug angemeldet werden. Das Bundeskartellamt prüft anschließend, ob die Fusion freigegeben werden kann. Unter bestimmten Bedingungen kann eine Freigabe mit Auflagen verbunden werden. Würde der Zusammenschluss den Wettbewerb erheblich behindern und liegen keine gesetzlichen Ausnahmen vor, kann die Behörde ihn untersagen.
Damit sollen funktionierender Wettbewerb, faire Marktbedingungen und die Interessen der Verbraucher geschützt werden. Zugleich bleibt es Unternehmen grundsätzlich möglich, durch wirtschaftlich sinnvolle und rechtlich zulässige Zusammenschlüsse ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.
Typische Prüfungsaufgaben:
1. Bei einem Unternehmenszusammenschluss bleiben die beteiligten Unternehmen rechtlich selbstständig. Sie stehen jedoch unter einer einheitlichen Leitung und geben dadurch ihre eigenständige wirtschaftliche Führung weitgehend auf.
Um welche Form des Unternehmenszusammenschlusses handelt es sich?
Bei dieser Frage ist eine Antwort richtig.
A. Konzern
B. Interessengemeinschaft
C. Fusion
D. Arbeitsgemeinschaft
E. Kartell
2. Welche Aussagen über Konzerne und Fusionen sind richtig?
Bei dieser Frage sind drei Antworten richtig.
A. Bei einer Fusion und bei einem Konzern bleiben sämtliche beteiligten Unternehmen grundsätzlich rechtlich selbstständig.
B. Bei einer Fusion durch Neugründung bleiben die bisherigen Unternehmen als eigenständige Rechtsträger bestehen.
C. Ein Konzern besteht aus mehreren rechtlich selbstständigen Unternehmen, die unter einer einheitlichen Leitung stehen.
D. Man unterscheidet zwischen Unterordnungskonzernen und Gleichordnungskonzernen.
E. Bei einer Fusion verlieren die übertragenden Unternehmen ihre rechtliche Selbstständigkeit, während die Gesellschaften eines Konzerns grundsätzlich rechtlich eigenständig bleiben.
3. Welche Aussagen über Unternehmenskonzentrationen und die Fusionskontrolle sind richtig?
Bei dieser Frage sind zwei Antworten richtig.
A. Ein Konsortium ist ein dauerhafter Zusammenschluss mehrerer rechtlich unselbstständiger Unternehmen.
B. Wird ein Unternehmen durch Verschmelzung in ein bereits bestehendes Unternehmen aufgenommen und erlischt dabei als eigenständiger Rechtsträger, handelt es sich um eine Fusion durch Aufnahme.
C. Fusionen zwischen Unternehmen sind in Deutschland grundsätzlich verboten.
D. In einem Konzern verlieren sämtliche beteiligten Unternehmen automatisch ihre rechtliche Selbstständigkeit.
E. Die Fusionskontrolle ist ein Instrument zur Überprüfung von Unternehmenszusammenschlüssen, das in Deutschland unter anderem vom Bundeskartellamt angewendet wird.
4. Welche Aussagen über Interessengemeinschaften sind richtig?
Bei dieser Frage sind zwei Antworten richtig.
A. Interessengemeinschaften werden gebildet, um gemeinsame wirtschaftliche oder organisatorische Interessen zu fördern.
B. Interessengemeinschaften sind in Deutschland grundsätzlich gesetzlich verboten.
C. Bei einer Interessengemeinschaft bleiben die beteiligten Unternehmen rechtlich selbstständig, können ihre wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit in bestimmten Bereichen aber einschränken.
D. Interessengemeinschaften entstehen ausschließlich, um die wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen gegenseitig zu bekämpfen.
E. Jede Beteiligung an einer Interessengemeinschaft wird automatisch mit einer Freiheitsstrafe bestraft.
5. Welche Aussagen über Arbeitsgemeinschaften und Konsortien sind richtig?
Bei dieser Frage sind drei Antworten richtig.
A. Ein Konsortium ist ein Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbstständiger Unternehmen zur Durchführung eines gemeinsamen Vorhabens.
B. Gelegenheitsgesellschaften können beispielsweise in Form von Arbeitsgemeinschaften oder Konsortien auftreten.
C. Wenn mehrere Bauunternehmen einen Großauftrag gemeinsam ausführen und die Leistungen auf gemeinsame Rechnung erbringen, kann eine Arbeitsgemeinschaft vorliegen.
D. Ein Konsortium darf aus höchstens drei Unternehmen bestehen, die außerdem ihre rechtliche Selbstständigkeit verlieren müssen.
E. Arbeitsgemeinschaften und Konsortien sind ausschließlich dauerhafte Zusammenschlüsse, bei denen die beteiligten Unternehmen vollständig miteinander verschmelzen.








