In der Kosten- und Leistungsrechnung sollen die Kosten der betrieblichen Leistungserstellung möglichst realistisch erfasst werden. Die Werte aus der Finanzbuchhaltung reichen dafür nicht immer aus. Manche wirtschaftlichen Kosten verursachen dort überhaupt keinen Aufwand, andere werden in der Kostenrechnung mit einem anderen Betrag angesetzt. In solchen Fällen spricht man von kalkulatorischen Kosten.
Kalkulatorische Kosten helfen dabei, den tatsächlichen Einsatz betrieblicher Produktionsfaktoren besser abzubilden. Dadurch können beispielsweise Selbstkosten, Verkaufspreise und das Betriebsergebnis aussagekräftiger ermittelt werden. Kalkulatorische Kosten werden in Zusatzkosten und Anderskosten unterteilt.
Dabei gilt:
Zusatzkosten → Kosten, aber kein entsprechender Aufwand
Anderskosten → Aufwand vorhanden, Kosten werden aber in anderer Höhe angesetzt
Inhalte:
Zusatzkosten
Zusatzkosten sind kalkulatorische Kosten, denen in der Finanzbuchhaltung kein entsprechender Aufwand gegenübersteht. Sie werden ausschließlich für Zwecke der Kosten- und Leistungsrechnung berücksichtigt.
Zu den typischen Zusatzkosten gehören der kalkulatorische Unternehmerlohn, die kalkulatorische Miete und kalkulatorische Zinsen auf Eigenkapital.
Beim kalkulatorischen Unternehmerlohn wird die Arbeitsleistung eines Unternehmers berücksichtigt, obwohl dafür in der Finanzbuchhaltung kein entsprechender Personalaufwand erfasst wird. Das betrifft insbesondere Inhaber von Einzelunternehmen oder mitarbeitende Gesellschafter, soweit ihre Arbeitsleistung nicht als normaler Personalaufwand des Unternehmens verbucht wird. Für die Kostenrechnung wird ein angemessener Betrag angesetzt, der sich beispielsweise an der Vergütung einer vergleichbaren angestellten Führungskraft orientieren kann.
Die kalkulatorische Miete berücksichtigt betrieblich genutzte eigene Räume, für die keine tatsächliche Miete gezahlt wird. Würde das Unternehmen vergleichbare Räume anmieten, würden Mietkosten entstehen. In der Kostenrechnung kann deshalb eine marktübliche beziehungsweise ortsübliche Miete angesetzt werden.
Auch für das im Unternehmen gebundene Eigenkapital können kalkulatorische Zinsen berücksichtigt werden. Hintergrund ist, dass das Kapital alternativ anderweitig hätte angelegt werden können. Der Unternehmer verzichtet durch die Verwendung im Betrieb auf eine mögliche alternative Verzinsung. Diese entgangene Nutzungsmöglichkeit wird in der Kostenrechnung berücksichtigt.
Anderskosten
Anderskosten entstehen, wenn in der Finanzbuchhaltung zwar ein entsprechender Aufwand vorhanden ist, in der Kostenrechnung aber ein anderer Wert angesetzt wird. Sie werden deshalb auch als aufwandsungleiche Kosten bezeichnet.
Ein typisches Beispiel sind kalkulatorische Abschreibungen. In der Finanzbuchhaltung werden planmäßige Abschreibungen nach den dort geltenden Bewertungsregeln erfasst. Für die Kostenrechnung kann dagegen der tatsächliche wirtschaftliche Werteverzehr einer Anlage im Vordergrund stehen. Deshalb können beispielsweise eine wirtschaftlich erwartete Nutzungsdauer oder ein angenommener Wiederbeschaffungswert berücksichtigt werden. Die kalkulatorische Abschreibung kann somit von der bilanziellen Abschreibung abweichen.
Auch kalkulatorische Wagnisse werden häufig den Anderskosten zugerechnet. Sie berücksichtigen durchschnittlich erwartete Verluste aus bestimmten betrieblichen Einzelrisiken. Dazu können beispielsweise Forderungsausfälle, Schwund, Ausschuss oder bestimmte Gewährleistungsrisiken gehören.
Bei kalkulatorischen Zinsen kann ebenfalls eine Abweichung zwischen Finanzbuchhaltung und Kostenrechnung entstehen. Tatsächliche Fremdkapitalzinsen werden in der Finanzbuchhaltung als Aufwand erfasst. In der Kostenrechnung kann dagegen mit einem kalkulatorischen Zinssatz und dem für den Betrieb notwendigen Kapital gerechnet werden. Soweit dadurch ein vorhandener Zinsaufwand durch einen anders ermittelten Kostenwert ersetzt wird, handelt es sich um Anderskosten.
Kalkulatorische Wagnisse
Unternehmen müssen mit bestimmten Risiken rechnen, deren Zeitpunkt und genaue Höhe im Voraus nicht feststehen. Ein tatsächlicher außergewöhnlicher Schaden kann in einem einzelnen Geschäftsjahr einen hohen Aufwand verursachen. Für die Kalkulation wäre es jedoch wenig sinnvoll, diesen einmaligen Betrag vollständig nur einer einzelnen Periode zuzurechnen.
Deshalb können für bestimmte betriebliche Einzelrisiken kalkulatorische Wagniskosten angesetzt werden. Ihre Höhe wird beispielsweise anhand von Erfahrungswerten aus mehreren vergangenen Perioden geschätzt. Auf diese Weise wird ein durchschnittlicher Risikobetrag auf die Kostenperioden verteilt.
Typische Einzelwagnisse können betreffen:
• Ausschuss und Schwund
• Forderungsausfälle
• Gewährleistungsfälle
• bestimmte Lager- oder Bestandsrisiken
• Schäden, soweit sie nicht bereits anderweitig, beispielsweise durch eine Versicherung, abgedeckt sind
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einem tatsächlich eingetretenen Schaden und dem kalkulatorischen Wagnis. Ein konkret eingetretener außergewöhnlicher Schaden kann in der Finanzbuchhaltung einen Aufwand darstellen. Das kalkulatorische Wagnis ist dagegen ein durchschnittlich angesetzter Kostenwert für erwartbare betriebliche Einzelrisiken.
Das allgemeine Unternehmerrisiko, beispielsweise die Gefahr, dass die Nachfrage dauerhaft zurückgeht oder das gesamte Unternehmen keinen Gewinn erwirtschaftet, wird nicht als kalkulatorisches Wagnis verrechnet.
Warum werden kalkulatorische Kosten berücksichtigt?
Die Finanzbuchhaltung verfolgt andere Ziele als die Kosten- und Leistungsrechnung. Sie dokumentiert Geschäftsvorfälle und ermittelt unter anderem den handelsrechtlichen Unternehmenserfolg. Die Kostenrechnung soll dagegen zeigen, welche wirtschaftlichen Kosten tatsächlich mit der betrieblichen Leistungserstellung verbunden sind.
Ohne kalkulatorische Kosten könnten Unternehmen mit unterschiedlichen Voraussetzungen nur schwer miteinander verglichen werden. Nutzt ein Unternehmen beispielsweise ein eigenes Gebäude kostenlos, während ein anderes Unternehmen vergleichbare Räume mietet, würden sich allein aufgrund der Eigentumsverhältnisse sehr unterschiedliche Kosten ergeben. Eine kalkulatorische Miete kann diesen Unterschied für die interne Kalkulation ausgleichen.
Ähnlich verhält es sich beim kalkulatorischen Unternehmerlohn oder bei kalkulatorischen Zinsen. Durch diese Kosten werden wirtschaftlich eingesetzte Produktionsfaktoren berücksichtigt, auch wenn ihnen kein entsprechender Aufwand gegenübersteht.
Kalkulatorische Kosten dienen daher insbesondere:
• der realistischeren Ermittlung der Selbstkosten
• einer aussagekräftigeren Preiskalkulation
• der Ermittlung des Betriebsergebnisses
• dem Vergleich unterschiedlicher Perioden
• der Wirtschaftlichkeitskontrolle
Zusatzkosten und Anderskosten im Überblick
Für die Unterscheidung kannst du dir folgendes Schema merken:
Kein Aufwand in der Finanzbuchhaltung, aber Kosten in der KLR:
→ Zusatzkosten
Beispiele:
• kalkulatorischer Unternehmerlohn
• kalkulatorische Miete
• kalkulatorische Eigenkapitalzinsen
Aufwand in der Finanzbuchhaltung vorhanden, aber Kosten in anderer Höhe:
→ Anderskosten
Beispiele:
• kalkulatorische Abschreibungen
• kalkulatorische Wagnisse
• kalkulatorische Zinsen, soweit vorhandene Zinsaufwendungen durch einen anders ermittelten Kostenwert ersetzt werden
Damit gilt:
Kalkulatorische Kosten = Zusatzkosten + Anderskosten
Entscheidend ist also nicht, ob kalkulatorische Kosten „wirklich bezahlt“ werden. Entscheidend ist, dass die Kosten- und Leistungsrechnung den wirtschaftlichen Einsatz von Gütern, Kapital und Leistungen möglichst realistisch abbildet.
Beispielaufgaben
Welche Aussage zu den kalkulatorischen Kosten ist falsch?
A. Kalkulatorische Kosten werden in Anderskosten und Zusatzkosten unterteilt.
B. Bei Anderskosten steht einem Aufwand aus der Finanzbuchhaltung ein Kostenwert in anderer Höhe gegenüber.
C. In der Kosten- und Leistungsrechnung können sowohl Grundkosten als auch kalkulatorische Kosten berücksichtigt werden.
D. Zusatzkosten sind Kosten, denen in der Finanzbuchhaltung kein entsprechender Aufwand gegenübersteht.
E. Kalkulatorische Kosten führen grundsätzlich dazu, dass die Kostenrechnung ungenauer wird.
Welche kalkulatorischen Kosten gehören zu den Zusatzkosten?
A. Der kalkulatorische Unternehmerlohn
B. Die kalkulatorische Abschreibung
C. Die kalkulatorische Miete
D. Die kalkulatorischen Wagnisse
E. Die kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen
Welche kalkulatorischen Kosten gehören zu den Anderskosten?
A. Der kalkulatorische Unternehmerlohn
B. Die kalkulatorische Abschreibung
C. Die kalkulatorische Miete
D. Die kalkulatorischen Wagnisse
E. Die kalkulatorischen Fremdkapitalzinsen
Welche Aussagen zu den Abschreibungen sind richtig?
A. Die kalkulatorische Abschreibung wird in der Finanzbuchhaltung gebucht.
B. Die bilanzielle Abschreibung wird in der Gewinn- und Verlustrechnung berücksichtigt.
C. Die kalkulatorische Abschreibung wird unmittelbar in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
D. Die kalkulatorische Abschreibung wird in der Kosten- und Leistungsrechnung berücksichtigt.
E. Kalkulatorische und bilanzielle Abschreibung sind immer identisch.
Welche Aussage zu den kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen ist falsch?
A. Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen gehören zu den Zusatzkosten, da ihnen in der Finanzbuchhaltung kein entsprechender Zinsaufwand gegenübersteht.
B. Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen können bei der Beurteilung von Investitionen hilfreich sein.
C. Mit kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen werden die Opportunitätskosten des eingesetzten Eigenkapitals in der Kostenrechnung berücksichtigt.
D. Kalkulatorische Eigenkapitalzinsen sind rein fiktiv und werden deshalb in der Kosten- und Leistungsrechnung nicht berücksichtigt.
E. Der verwendete kalkulatorische Zinssatz kann sich an einem marktüblichen Zinssatz orientieren.








