Unternehmen erzielen Erträge beispielsweise durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen. Gehören diese Erträge zum eigentlichen Betriebszweck, werden sie in der Kosten- und Leistungsrechnung grundsätzlich als Leistungen berücksichtigt. Daneben gibt es jedoch Erträge, die zwar das Ergebnis der Finanzbuchhaltung erhöhen, aber nicht als Leistungen in das Betriebsergebnis eingehen. Sie werden als neutrale Erträge bezeichnet.
Neutrale Erträge können insbesondere betriebsfremd, periodenfremd oder außergewöhnlich sein. Ob ein Ertrag neutral ist, hängt dabei immer vom konkreten Unternehmen und seinem Betriebszweck ab. Ein Zinsertrag kann beispielsweise für einen Produktionsbetrieb betriebsfremd sein, während Zinserträge bei einem Kreditinstitut zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehören können.
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Betriebsfremde Erträge
Betriebsfremde Erträge stehen nicht mit dem eigentlichen Betriebszweck des Unternehmens in Zusammenhang. Sie entstehen außerhalb der gewöhnlichen betrieblichen Leistungserstellung.
Ein Möbelhersteller kann beispielsweise freie Räume vermieten. Gehört die Vermietung nicht zu seinem Kerngeschäft, können die daraus entstehenden Mieterträge in der Kostenrechnung als betriebsfremde und damit neutrale Erträge behandelt werden.
Weitere mögliche Beispiele sind:
• Erträge aus betriebsfremden Wertpapiergeschäften
• Zinserträge, wenn Finanzierung nicht zum Betriebszweck gehört
• Erträge aus Beteiligungen, sofern sie nicht der gewöhnlichen betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen sind
Im IKR findest du hierfür beispielsweise die Konten 5401 Miet- und Pachterträge, 5500 Erträge aus Beteiligungen, 5710 Zinserträge und 5780 Erträge aus Wertpapieren des Umlaufvermögens. Ob diese Erträge in der KLR neutral abgegrenzt werden, entscheidet sich jedoch nicht allein anhand des Kontos, sondern anhand ihres Bezugs zum Betriebszweck.
Ein vereinfachter Buchungssatz für betriebsfremde Mieterträge von 2.000 € per Bank lautet:
2800 Bank 2.000 € an 5401 Miet- und Pachterträge 2.000 €
In der Finanzbuchhaltung entsteht dadurch ein Ertrag. In der Kosten- und Leistungsrechnung wird dieser Ertrag jedoch abgegrenzt, wenn die Vermietung nicht zum Betriebszweck gehört.
Periodenfremde Erträge
Periodenfremde Erträge werden in der aktuellen Periode erfolgswirksam erfasst, gehören wirtschaftlich jedoch zu einer anderen Abrechnungsperiode.
Im IKR steht dafür das Konto:
5490 Periodenfremde Erträge.
Ein Beispiel kann eine nachträglich erhaltene Erstattung sein, die einen Vorgang aus einem früheren Geschäftsjahr betrifft und dort nicht bereits vollständig erfolgswirksam berücksichtigt wurde.
Wichtig ist die Abgrenzung zu Vorauszahlungen: Wird beispielsweise im Dezember bereits Miete für Januar vereinnahmt, ist der Januar-Anteil nicht allein deshalb ein periodenfremder Ertrag. Er muss grundsätzlich dem Geschäftsjahr zugerechnet werden, zu dem er wirtschaftlich gehört. § 252 HGB schreibt vor, dass Erträge und Aufwendungen unabhängig vom Zahlungszeitpunkt in der richtigen Periode berücksichtigt werden.
Daher gilt:
Zahlungszeitpunkt ≠ automatisch Zeitpunkt des Ertrags
Erst wenn ein Ertrag tatsächlich wirtschaftlich eine andere Periode betrifft und in der aktuellen Periode erfolgswirksam wird, kann er als periodenfremder Ertrag eingeordnet werden.
Außergewöhnliche Erträge
Auch ungewöhnliche Vorgänge können zu neutralen Erträgen führen. In älteren Unterlagen findest du dafür häufig die Bezeichnung „außerordentliche Erträge“. In der Kostenrechnung wird damit meist ein ungewöhnlicher Ertrag bezeichnet, der nicht zum normalen betrieblichen Ablauf gehört.
Dazu können je nach Einzelfall beispielsweise ungewöhnlich hohe Versicherungsentschädigungen oder einmalige Erträge aus besonderen Vorgängen gehören. Der IKR enthält unter anderem:
5430 Andere sonstige betriebliche Erträge
5431 Erträge aus Versicherungsentschädigungen
Beim Konto 5430 nennt der IKR ausdrücklich auch außergewöhnliche Erträge als mögliches Beispiel.
Nicht jeder staatliche Zuschuss oder jeder Anlagenverkauf ist allerdings automatisch ein außergewöhnlicher neutraler Ertrag. Entscheidend sind der wirtschaftliche Hintergrund und der Betriebszweck.
Auch handelsrechtlich gibt es bei normalen Kapitalgesellschaften heute keinen eigenen GuV-Posten „außerordentliche Erträge“ mehr. § 275 HGB führt stattdessen unter anderem sonstige betriebliche Erträge auf. Außergewöhnlich große oder bedeutende Erträge können gegebenenfalls im Anhang erläutert werden.
Erträge aus dem Verkauf von Vermögensgegenständen
Verkauft ein Unternehmen beispielsweise eine gebrauchte Maschine über ihrem Buchwert, kann ein Ertrag aus dem Abgang eines Vermögensgegenstands entstehen.
Im IKR steht dafür:
5460 Erträge aus dem Abgang von Vermögensgegenständen.
Ob dieser Ertrag in der Kosten- und Leistungsrechnung neutral abgegrenzt wird, hängt wiederum vom Betriebszweck ab. Für ein normales Produktionsunternehmen gehört der Verkauf gebrauchter Maschinen meist nicht zur eigentlichen Leistungserstellung.
Das Gleiche gilt für Gewinne aus Wertpapierverkäufen. Der IKR nennt beim Konto 5460 ausdrücklich auch Kursgewinne aus Wertpapierverkäufen als mögliches Beispiel.
Neutrale Erträge und das Betriebsergebnis
Neutrale Erträge gehören zur Finanzbuchhaltung. Sie erhöhen dort grundsätzlich das Gesamtergebnis.
Für die Kosten- und Leistungsrechnung werden sie dagegen abgegrenzt, weil sie keine Leistungen der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit darstellen.
Damit gilt:
Gesamtergebnis = Erträge − Aufwendungen
Neutrale Erträge sind darin enthalten.
Für das Betriebsergebnis gilt dagegen:
Betriebsergebnis = Leistungen − Kosten
Neutrale Erträge werden hier nicht berücksichtigt.
In der Ergebnistabelle werden sie deshalb in der unternehmensbezogenen Abgrenzung erfasst.
Wichtig ist außerdem: Bestandsmehrungen an fertigen und unfertigen Erzeugnissen sind grundsätzlich keine neutralen Erträge. § 275 HGB führt Bestandsveränderungen gesondert neben den Umsatzerlösen auf. In der KLR gehören Bestandsmehrungen aus der normalen Produktion grundsätzlich zur betrieblichen Leistung.
Für die Einordnung kannst du dir merken:
Betriebsfremd → kein Bezug zum Betriebszweck
Periodenfremd → wirtschaftlich einer anderen Periode zuzuordnen
Außergewöhnlich → ungewöhnlicher Vorgang außerhalb des normalen Betriebsablaufs
Neutraler Ertrag → beeinflusst das Gesamtergebnis, aber nicht das Betriebsergebnis
Beispielaufgaben
Wir vermieten einen Teil unseres Lagers unter. Die Miete für Januar bis März des aktuellen Geschäftsjahres wird am 3. April auf unserem Bankkonto gutgeschrieben. Wie lautet der Buchungssatz, wenn die Miete zuvor noch nicht als Forderung erfasst wurde und keine Umsatzsteuer zu berücksichtigen ist?
A. 5401 Miet- und Pachterträge an 2800 Bank
B. 2800 Bank an 5401 Miet- und Pachterträge
C. 6700 Mietaufwendungen, Pachten an 2800 Bank
D. 2800 Bank an 6700 Mietaufwendungen, Pachten
E. 2800 Bank an 5490 Periodenfremde Erträge
Wir erhalten Zinserträge für das abgelaufene Geschäftsjahr erst im Januar des Folgejahres per Banküberweisung. Der Zinsertrag wurde beim Jahresabschluss bereits periodengerecht abgegrenzt. Wie lautet der Buchungssatz beim Zahlungseingang im Folgejahr?
A. 2800 Bank an 4830 Sonstige Verbindlichkeiten
B. 2800 Bank an 2690 Sonstige Forderungen
C. 4830 Sonstige Verbindlichkeiten an 2800 Bank
D. 2690 Sonstige Forderungen an 2800 Bank
E. 2800 Bank an 2880 Kasse
Für die Umstellung unserer Produktion auf umweltverträglichere Anlagegüter erhalten wir einen einmaligen staatlichen Zuschuss von 100.000 €. Der Zuschuss gehört laut Aufgabenstellung nicht zur gewöhnlichen betrieblichen Leistungserstellung. Wie wird dieser Ertrag in der Kosten- und Leistungsrechnung eingeordnet?
A. Als Grundleistung
B. Als neutraler, außergewöhnlicher Ertrag
C. Als periodenfremder Ertrag
D. Als betriebsfremder Ertrag aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
E. Als Zusatzleistung
Ein Produktionsunternehmen erzielt Gewinne aus Beteiligungen und Wertpapieren. Beteiligungs- und Wertpapiergeschäfte gehören nicht zum eigentlichen Betriebszweck. Um welche Ertragsart handelt es sich?
A. Um Grundleistungen
B. Um neutrale, außergewöhnliche Erträge
C. Um neutrale, periodenfremde Erträge
D. Um neutrale, betriebsfremde Erträge
E. Um Zusatzleistungen
Ein Unternehmen verkauft ein betrieblich genutztes Grundstück über seinem Buchwert. Grundstücksverkäufe gehören nicht zur gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Wie wird der dabei entstehende Gewinn in der Kosten- und Leistungsrechnung eingeordnet?
A. Als Grundleistung
B. Als neutraler, außergewöhnlicher Ertrag
C. Als neutraler, periodenfremder Ertrag
D. Als Zusatzleistung
E. Als Umsatzerlös aus der gewöhnlichen betrieblichen Leistungserstellung








