Grundlagen der Buchführung: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

In diesem Abschnitt erfährst du alles Wichtige über geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG. In einem Unternehmen werden viele Gegenstände über längere Zeit genutzt, von Bürostühlen und Schreibtischlampen bis hin zu Maschinen und Fahrzeugen. Normalerweise werden abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Für Wirtschaftsgüter mit vergleichsweise niedrigen Anschaffungs- oder Herstellungskosten sieht das Steuerrecht jedoch Vereinfachungen vor. Je nach Wert können die Kosten sofort abgezogen, in einem Sammelposten zusammengefasst oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Entscheidend sind dabei insbesondere die Grenzen von 250 €, 800 € und 1.000 €.

Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter?

In einem Unternehmen befinden sich viele unterschiedliche Vermögensgegenstände, die dem Geschäftsbetrieb dienen. Sie können sehr unterschiedliche Werte besitzen.

Zu den vergleichsweise günstigen Gegenständen können beispielsweise Schreibtischlampen, Bürostühle, Tische, Telefone oder kleinere Werkzeuge gehören. Ob ein Gegenstand tatsächlich als GWG behandelt werden kann, hängt allerdings nicht allein von seinem Preis ab.

Für die steuerliche GWG-Regelung muss es sich grundsätzlich um ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln, das selbständig genutzt werden kann. § 6 Abs. 2 EStG nennt genau diese Voraussetzungen.

Ein Gegenstand ist nicht selbständig nutzbar, wenn er nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen technisch aufeinander abgestimmten Wirtschaftsgütern verwendet werden kann.

Damit reicht die Aussage:

„Günstiger Gegenstand = GWG“

nicht aus.

Zusätzlich müssen die sachlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Was bedeutet abnutzbar, beweglich und selbständig nutzbar?

Abnutzbar bedeutet, dass der Gegenstand durch Nutzung, Alterung oder technischen Fortschritt im Laufe der Zeit an Wert verliert.

Beweglich bedeutet, dass es sich nicht beispielsweise um ein Grundstück oder Gebäude handelt.

Selbständig nutzbar bedeutet, dass der Gegenstand seiner betrieblichen Zweckbestimmung nach eigenständig verwendet werden kann.

Ein Bürostuhl kann beispielsweise selbständig genutzt werden. Bei einzelnen Bestandteilen einer technisch zusammengehörenden Anlage kann das dagegen anders aussehen.

Diese Unterscheidung ist wichtig, weil ein niedriger Anschaffungspreis allein noch nicht dazu führt, dass die GWG-Regelungen angewendet werden dürfen.

Warum gibt es besondere Regeln für GWG?

Normalerweise werden abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nicht sofort vollständig als Aufwand berücksichtigt.

Wird beispielsweise eine Maschine gekauft, wird sie zunächst mit ihren Anschaffungskosten aktiviert. Anschließend werden ihre Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer verteilt.

Über die Absetzung für Abnutzung (AfA) wird der Wertverzehr des Wirtschaftsguts erfasst.

Bei sehr günstigen Wirtschaftsgütern wäre es allerdings vergleichsweise aufwendig, jeden Gegenstand über mehrere Jahre einzeln abzuschreiben. Deshalb erlaubt § 6 EStG für bestimmte geringwertige Wirtschaftsgüter Vereinfachungen.

Welche Kosten sind für die GWG-Grenze entscheidend?

Für die Einordnung eines Wirtschaftsguts kommt es nicht einfach auf den Betrag auf dem Preisschild an.

Maßgeblich sind grundsätzlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem eigentlichen Anschaffungspreis auch einzeln zurechenbare Anschaffungsnebenkosten. Dazu können beispielsweise Transport- oder Frachtkosten gehören. Nachträgliche Anschaffungskosten können den Wert ebenfalls erhöhen. Anschaffungspreisminderungen wie Rabatte oder andere zurechenbare Preisnachlässe werden dagegen abgezogen. Diese Grundsätze ergeben sich aus § 255 HGB.

Vereinfacht:

Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche Anschaffungskosten
− Anschaffungspreisminderungen
= Anschaffungskosten

Diese Anschaffungskosten werden anschließend mit den jeweiligen GWG-Grenzen verglichen.

Netto oder brutto?

In vielen Buchführungsaufgaben wird mit Nettobeträgen gearbeitet. Das ist richtig, wenn das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Abziehbare Vorsteuer gehört nach § 9b EStG nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Deshalb gilt im typischen Prüfungsfall eines vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmens:

Bruttopreis − abzugsfähige Vorsteuer = maßgeblicher Nettobetrag

Die Aussage, für GWG sei immer der Nettobetrag maßgeblich, wäre jedoch zu weitgehend. Kann die Vorsteuer nicht abgezogen werden, gehört sie grundsätzlich zu den Anschaffungskosten.

In den folgenden Beispielen gehen wir von einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen aus.

Die wichtigsten Wertgrenzen im Überblick

Für die Einordnung kannst du vier Bereiche unterscheiden:

Anschaffungs- oder Herstellungskosten
- bis 250 €
: Sofortiger Betriebsausgabenabzug möglich.

- über 800 € bis 1.000 €: Keine GWG-Sofortabschreibung nach der 800-€-Regel; Sammelposten oder reguläre AfA möglich.
- über 1.000 €: Grundsätzlich reguläre Abschreibung nach Nutzungsdauer; besondere steuerliche Regeln können im Einzelfall abweichen.

Die Grenzen von 800 € für den vollständigen Betriebsausgabenabzug und von mehr als 250 € bis 1.000 € für den Sammelposten ergeben sich aus § 6 Abs. 2 und 2a EStG.

Methode 1: Wirtschaftsgüter bis 250 €

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von höchstens 250 € können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Ein wichtiger Unterschied zu deiner Ausgangsvorlage: Es ist nicht richtig zu sagen, diese Gegenstände „gehören nicht zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern“. Auch § 6 Abs. 2 erfasst grundsätzlich selbständig nutzbare, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter bis 800 €. Die 250-€-Grenze ist insbesondere für Aufzeichnungs- und Sammelpostenregelungen von Bedeutung.

Für Wirtschaftsgüter bis 250 € besteht insbesondere nicht die besondere Aufzeichnungspflicht, die § 6 Abs. 2 EStG für entsprechend sofort abgezogene Wirtschaftsgüter über 250 € vorsieht.

Beispiel: Schreibtischlampe für 178,50 € brutto

Wir kaufen eine selbständig nutzbare Schreibtischlampe für:

178,50 € brutto

Bei 19 % Umsatzsteuer beträgt der Nettopreis:

178,50 € : 1,19 = 150 €

Der maßgebliche Wert beträgt also:

150 €

Damit liegt er unter der Grenze von 250 €.

Die Kosten können im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgabe berücksichtigt werden.

Wichtig ist bei solchen Aufgaben immer, genau darauf zu achten, ob ein Netto- oder Bruttopreis angegeben wurde.

Methode 2: Wirtschaftsgüter über 250 € bis 800 €

Besonders wichtig ist der Bereich von:

mehr als 250 € bis einschließlich 800 €

Erfüllt das Wirtschaftsgut die übrigen Voraussetzungen eines GWG, können seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden.

Das Unternehmen muss die Sofortabschreibung jedoch nicht zwingend nutzen. Das Wirtschaftsgut kann grundsätzlich auch aktiviert und über seine reguläre Nutzungsdauer abgeschrieben werden.

Daneben kommt die Sammelpostenregelung infrage. Wird diese für das betreffende Wirtschaftsjahr gewählt, werden die darunterfallenden Wirtschaftsgüter mit Kosten von mehr als 250 € bis 1.000 € in den Sammelposten aufgenommen.

 

Beispiel: Bürostuhl für 309,40 € brutto

Wir kaufen einen selbständig nutzbaren Bürostuhl für:

309,40 € brutto

Der Nettopreis beträgt:

309,40 € : 1,19 = 260 €

Der Bürostuhl liegt damit über 250 €, aber unter 800 €.

Bei Anwendung der GWG-Sofortabschreibung kann er im Anschaffungsjahr vollständig berücksichtigt werden.

Alternativ kommt eine Abschreibung über die reguläre Nutzungsdauer infrage. Entscheidet sich das Unternehmen für das Wirtschaftsjahr für die Sammelpostenregelung, wird der Bürostuhl dagegen in den entsprechenden Sammelposten aufgenommen.

Besondere Aufzeichnung bei GWG über 250 €

Werden Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG sofort abgezogen und übersteigen ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten 250 €, müssen bestimmte Angaben aufgezeichnet werden.

Dazu gehören insbesondere der Tag der Anschaffung oder Herstellung und die Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten.

Ein besonderes Verzeichnis ist allerdings nicht zusätzlich erforderlich, wenn diese Angaben bereits aus der Buchführung ersichtlich sind.

Methode 3: Sammelposten von über 250 € bis 1.000 €

Eine weitere Möglichkeit ist die Bildung eines Sammelpostens, häufig auch als Pool bezeichnet.

In diesen Sammelposten können selbständig nutzbare, abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgenommen werden, deren maßgeblicher Wert:

mehr als 250 € und höchstens 1.000 €

beträgt.

Der Sammelposten wird nicht nach der individuellen Nutzungsdauer der einzelnen Gegenstände abgeschrieben.

Stattdessen wird er im Jahr seiner Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils:

1/5 = 20 %

gewinnmindernd aufgelöst.

Damit beträgt die Abschreibungsdauer des Sammelpostens immer fünf Jahre.

Was passiert, wenn ein Gegenstand aus dem Sammelposten ausscheidet?

Eine Besonderheit des Sammelpostens besteht darin, dass die einzelnen Wirtschaftsgüter nach ihrer Aufnahme steuerlich nicht mehr separat aus dem Pool herausgerechnet werden.

Wird beispielsweise ein Gegenstand bereits nach zwei Jahren verkauft oder unbrauchbar, wird der Sammelposten dadurch nicht vermindert.

Er wird weiterhin mit jeweils einem Fünftel über den vorgesehenen Zeitraum aufgelöst. Auch diese Regel ergibt sich ausdrücklich aus § 6 Abs. 2a EStG.

Der Sammelposten muss einheitlich angewendet werden

Das Privatkonto spielt insbesondere bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften eine Rolle. Dort werden private Vorgänge zwischen dem Unternehmer und seinem Betrieb erfasst.

Entnimmt ein Einzelunternehmer beispielsweise Geld aus der Geschäftskasse für private Zwecke, handelt es sich um eine Privatentnahme. Zahlt er eigenes privates Geld in das Unternehmen ein, liegt eine Privateinlage vor.

Das Privatkonto steht in direkter Beziehung zum Eigenkapital und wird zum Jahresende über das Eigenkapitalkonto abgeschlossen.

Die Sammelpostenregelung ist kein Wahlrecht, das für jeden Gegenstand desselben Wirtschaftsjahres völlig unabhängig ausgeübt werden kann.

Entscheidet sich ein Unternehmen für die Anwendung des Sammelpostens, müssen die entsprechenden Wirtschaftsgüter des betreffenden Wirtschaftsjahres mit einem Wert von mehr als 250 € bis 1.000 € einheitlich nach dieser Regel behandelt werden.

Die Aussage aus der Ausgangsvorlage, grundsätzlich dürften überhaupt keine unterschiedlichen Abschreibungsvarianten nebeneinander vorkommen, wäre dagegen zu weitgehend.

Wirtschaftsgüter bis 250 € können beispielsweise weiterhin sofort berücksichtigt werden. Wirtschaftsgüter oberhalb der Sammelpostengrenze werden nach den jeweils einschlägigen Abschreibungsregeln behandelt.

Beispiel: Schreibtisch für 1.011,50 € brutto

Wir kaufen einen selbständig nutzbaren Schreibtisch für:

1.011,50 € brutto

Bei bestehendem Vorsteuerabzug beträgt der Nettowert:

1.011,50 € : 1,19 = 850 €

Der maßgebliche Wert beträgt damit:

850 €

Dieser Betrag liegt über der Sofortabschreibungsgrenze von 800 €.

Deshalb kann der Schreibtisch nicht nach der 800-€-GWG-Regel sofort vollständig abgeschrieben werden.

Er liegt aber noch unter der Sammelpostengrenze von 1.000 €.

Damit kommen grundsätzlich zwei Wege infrage:

Sammelposten, wenn die Sammelpostenregelung für das Wirtschaftsjahr gewählt wurde,

oder die reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer.

Gerade an diesem Beispiel zeigt sich der wichtige Unterschied zwischen der 800-€-Grenze für die Sofortabschreibung und der 1.000-€-Grenze für den Sammelposten.

 

Was wäre, wenn 1.011,50 € ein Nettopreis wären?

Wären die:

1.011,50 €

bereits als Nettopreis angegeben, läge der Wert über der Sammelpostengrenze von 1.000 €.

Dann wäre weder die Sofortabschreibung nach der 800-€-Grenze noch die Aufnahme in den Sammelposten möglich.

Das Wirtschaftsgut müsste grundsätzlich nach den allgemeinen Abschreibungsregeln behandelt werden.

Deshalb ist in Prüfungsaufgaben die Angabe:

netto oder brutto

besonders wichtig.

Methode 4: Wirtschaftsgüter über 1.000 €

Betragen die maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten mehr als 1.000 €, liegt das Wirtschaftsgut außerhalb der GWG-Sofortabschreibung und außerhalb der Sammelpostenregelung.

Ein abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens wird dann grundsätzlich aktiviert und über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

Zur Einschätzung der Nutzungsdauer dienen insbesondere die AfA-Tabellen der Finanzverwaltung. Die darin genannten Nutzungsdauern beruhen auf Erfahrungswerten und dienen als Hilfsmittel für die steuerliche Abschreibung.

 

Beispiel: Büroschrank für 1.200 € netto

Wir kaufen einen selbständig nutzbaren Büroschrank für:

1.200 € netto

Der Betrag liegt über:

1.000 €

Damit kommt weder die GWG-Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG noch der Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG infrage.

Der Büroschrank wird grundsätzlich aktiviert und über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben.

Warum das Computerbeispiel problematisch wäre

In deiner Vorlage wurde ein Computer mit Anschaffungskosten von 1.200 € netto als Beispiel für ein Wirtschaftsgut verwendet, das zwingend über mehrere Jahre abgeschrieben werden müsse.

Dieses Beispiel würde ich nicht verwenden.

Für bestimmte Computerhardware einschließlich zugehöriger Peripheriegeräte sowie Betriebs- und Anwendersoftware kann steuerlich eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar, dass dies keine eigene Sofortabschreibungsmethode ist; eine vollständige Abschreibung im Jahr der Anschaffung wird jedoch zugelassen.

Für ein einfaches GWG-Beispiel oberhalb von 1.000 € ist deshalb etwa ein Büroschrank geeigneter.

Sofortabschreibung und Sammelposten unterscheiden

Die beiden Verfahren dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

Bei der Sofortabschreibung wird ein qualifying GWG mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis einschließlich 800 € im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgabe berücksichtigt.

Beim Sammelposten werden dagegen alle entsprechenden Wirtschaftsgüter eines Wirtschaftsjahres mit mehr als 250 € bis einschließlich 1.000 € zusammengefasst.

Der gesamte Sammelposten wird anschließend über fünf Jahre verteilt.

Beispiel:

Ein Unternehmen nimmt in einem Wirtschaftsjahr entsprechende Wirtschaftsgüter mit insgesamt:

5.000 €

in den Sammelposten auf.

Die jährliche Auflösung beträgt:

5.000 € : 5 = 1.000 €

Damit werden in jedem der fünf Jahre 1.000 € gewinnmindernd berücksichtigt.

Reguläre Abschreibung nach Nutzungsdauer

Die GWG-Regelungen sind Vereinfachungen gegenüber der normalen Abschreibung.

Bei der normalen AfA werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts grundsätzlich auf seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt.

Die Nutzungsdauer hängt davon ab, wie lange ein Wirtschaftsgut erfahrungsgemäß betrieblich genutzt werden kann. Die AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums geben hierfür Orientierung. Sie sind Hilfsmittel zur Schätzung der Nutzungsdauer und keine eigenständigen gesetzlichen Nutzungsdauern.

Anschaffungskosten richtig berechnen

Bevor du eine der Wertgrenzen prüfst, solltest du deshalb immer zuerst die maßgeblichen Anschaffungskosten bestimmen.

Beispiel:

Kaufpreis netto:

700 €

Frachtkosten netto:

50 €

Rabatt:

20 €

Dann ergeben sich Anschaffungskosten von:

700 € + 50 € − 20 € = 730 €

Für die GWG-Grenze werden also nicht einfach die 700 € aus dem ursprünglichen Kaufpreis verwendet.

Maßgeblich sind in diesem Beispiel:

730 €

Damit liegt das Wirtschaftsgut bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen noch innerhalb der 800-€-Grenze für die Sofortabschreibung.

Welche Rolle spielt die Vorsteuer?

Nehmen wir an, ein Wirtschaftsgut kostet:

952 € brutto

Darin sind bei 19 % Umsatzsteuer:

152 € Umsatzsteuer

enthalten.

Der Nettopreis beträgt:

800 €

Ist das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, zählt die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungskosten. Für die GWG-Grenze sind daher 800 € maßgeblich.

Damit kann das Wirtschaftsgut bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen noch unter die Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 EStG fallen.

Besteht dagegen kein Vorsteuerabzug, kann die Umsatzsteuer Teil der Anschaffungskosten sein. Dann kann die Einordnung entsprechend anders ausfallen.

Typische Fehler bei den Wertgrenzen

Besonders häufig werden die Grenzen von 800 € und 1.000 € miteinander verwechselt.

Die Grenze von:

800 €

betrifft die Möglichkeit des vollständigen Betriebsausgabenabzugs nach der GWG-Regel des § 6 Abs. 2 EStG.

Die Grenze von:

1.000 €

betrifft dagegen den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG.

Ein Wirtschaftsgut mit Anschaffungskosten von:

850 €

kann deshalb nicht nach der 800-€-Regel sofort vollständig abgeschrieben werden.

Es kann aber bei Wahl der Sammelpostenregelung noch in den Pool aufgenommen werden.

Die Grenzen an Beispielen

Maßgeblicher Wert
150 €: Vollständiger Betriebsausgabenabzug möglich.
250 €: Vollständiger Betriebsausgabenabzug möglich. 
260 €: GWG-Sofortabschreibung bis 800 € möglich; alternativ reguläre AfA oder Sammelposten bei entsprechender Wahl.
800 €: GWG-Sofortabschreibung noch möglich. 
800,01 €: Keine GWG-Sofortabschreibung nach § 6 Abs. 2 mehr. 
850 €: Sammelposten oder reguläre AfA. 
1.000 €: Sammelposten noch möglich. 
1.000,01 €: Sammelposten nicht mehr möglich; grundsätzlich reguläre AfA. 

Die gesetzlichen Grenzen sind damit klar voneinander zu trennen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter zusammengefasst

Für die Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter musst du zunächst prüfen, ob es sich um ein abnutzbares, bewegliches und selbständig nutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt.

Danach bestimmst du die maßgeblichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen bleibt die abzugsfähige Vorsteuer bei der Ermittlung der Wertgrenze außer Ansatz. Anschaffungsnebenkosten erhöhen dagegen grundsätzlich die Anschaffungskosten, während zurechenbare Anschaffungspreisminderungen abzuziehen sind.

Für die Wertgrenzen kannst du dir merken:

bis 250 € → sofortiger Betriebsausgabenabzug möglich

über 250 € bis 800 € → GWG-Sofortabschreibung möglich

über 250 € bis 1.000 € → alternativ Sammelposten bei entsprechender Wahl

über 1.000 € → grundsätzlich reguläre Abschreibung nach Nutzungsdauer

Der Sammelposten wird über fünf Jahre mit jeweils einem Fünftel aufgelöst. Wird diese Regelung gewählt, ist sie für die darunterfallenden Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjahres einheitlich anzuwenden.

Typische Geschäftsvorfälle: Konten erkennen und richtig buchen

Welche Aussagen zur Abschreibung von Wirtschaftsgütern sind richtig?

A. Wirtschaftsgüter gewinnen durch ihre Nutzung regelmäßig an Wert und müssen deshalb abgeschrieben werden.
B. Abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können während ihrer Nutzungsdauer an Wert verlieren.
C. Gründe für eine Wertminderung können beispielsweise die natürliche Abnutzung oder der technische Fortschritt sein.
D. Durch Abschreibungen erhöht sich der Buchwert eines Wirtschaftsguts.
E. Bei der planmäßigen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten grundsätzlich auf die Nutzungsdauer verteilt.

Welche Aussagen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) sind richtig?

A. Zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern können abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gehören.
B. Für geringwertige Wirtschaftsgüter sieht das Steuerrecht vereinfachte Möglichkeiten der Abschreibung beziehungsweise des Betriebsausgabenabzugs vor.
C. Für die GWG-Wertgrenzen ist bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen immer der Bruttopreis maßgeblich.
D. Jedes Wirtschaftsgut mit einem niedrigen Anschaffungspreis kann unabhängig von seiner Art als GWG behandelt werden.
E. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 1.200 € können nach der GWG-Regel bis 800 € sofort vollständig abgeschrieben werden.

Welche Möglichkeiten gibt es bei der Abschreibung beziehungsweise steuerlichen Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter?

A. Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 250 € können unter den gesetzlichen Voraussetzungen im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgabe abgezogen werden.
B. Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 € bis 800 € kommen grundsätzlich Sofortabschreibung, reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer oder bei entsprechender Wahl die Aufnahme in einen Sammelposten infrage.
C. Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen unabhängig von ihrem Wert immer sofort vollständig als Aufwand gebucht werden.
D. Für alle geringwertigen Wirtschaftsgüter schreibt das Gesetz zwingend dieselbe Abschreibungsmethode vor.
E. Bei Wirtschaftsgütern mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als 250 € bis 800 € ist eine Sofortabschreibung ausgeschlossen.

Das Unternehmen kauft einen neuen, selbständig nutzbaren Schreibtisch für 700 € netto. Ist eine Sofortabschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut möglich?

A. Nein, bei Schreibtischen schreibt das Gesetz immer eine Abschreibung über die Nutzungsdauer vor.
B. Nein, eine Sofortabschreibung ist nur bis 400 € möglich.
C. Ja, eine Sofortabschreibung ist möglich, da die Anschaffungskosten die Grenze von 800 € nicht überschreiten.
D. Nein, da die Nutzungsdauer eines Schreibtischs mehr als ein Jahr beträgt.
E. Nein, Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 250 € dürfen nur über einen Sammelposten abgeschrieben werden.

Das Unternehmen kauft einen selbständig nutzbaren Büroschrank zum Bruttopreis von 833 €. Das Unternehmen ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Welcher Betrag ist für die Abschreibung beziehungsweise die Prüfung der GWG-Grenze maßgeblich?

A. 833 €
B. 700 €
C. 674,73 €
D. 800 €
E. 990 €

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