Grundlagen der Buchführung: Gehaltsabrechnung und Gehaltszahlungen

In diesem Abschnitt erfährst du, wie eine Gehaltsabrechnung aufgebaut ist und wie Gehälter in der Buchführung erfasst werden. Vom vereinbarten Bruttogehalt werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und gegebenenfalls weitere Beträge abgezogen. Daraus ergibt sich der Betrag, der tatsächlich an den Beschäftigten ausgezahlt wird. Zusätzlich trägt der Arbeitgeber eigene Sozialversicherungsbeiträge und weitere Personalnebenkosten. Für die Buchhaltung müssen deshalb verschiedene Aufwands- und Verbindlichkeitskonten berücksichtigt werden. Da sich Beitragssätze und steuerliche Werte ändern können, ist bei konkreten Berechnungen immer der für den Abrechnungszeitraum geltende Stand maßgeblich.

Vom Bruttogehalt zum Auszahlungsbetrag

Ausgangspunkt einer Gehaltsabrechnung ist das Bruttoarbeitsentgelt.

Dazu können neben dem regelmäßigen Gehalt weitere Vergütungsbestandteile gehören, beispielsweise:

• Zulagen
• Zuschläge
• Weihnachtsgeld
• Urlaubsgeld
• Bestimmte Sachbezüge
• Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers

Nicht jeder Vergütungsbestandteil wird steuerlich und sozialversicherungsrechtlich identisch behandelt.

Deshalb können:

Gesamtbrutto

steuerpflichtiges Arbeitsentgelt

und

sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

unterschiedlich hoch sein.

Persönliche Abrechnungsdaten

Für die Berechnung einer Gehaltsabrechnung werden verschiedene persönliche und abrechnungsrelevante Angaben benötigt.

Dazu gehören beispielsweise:

Name und Personalnummer

Abrechnungszeitraum

Steuerklasse

Kinderfreibeträge

Steuerliche Freibeträge

Kirchensteuermerkmal

Krankenkasse

Angaben zur Pflegeversicherung

sowie weitere abrechnungsrelevante Merkmale.

Die frühere papiergebundene Lohnsteuerkarte ist hierfür nicht mehr das maßgebliche Verfahren.

Heute verwendet der Arbeitgeber grundsätzlich die:

elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM)

Dazu gehören unter anderem Steuerklasse, Kinderfreibeträge und gegebenenfalls ein eingetragener Freibetrag. Der Arbeitgeber ruft diese Merkmale elektronisch ab.

Bruttogehalt

Das Bruttogehalt ist das Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern und Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung.

Beispiel:

Monatsgehalt:

3.000 €

steuer- und sozialversicherungspflichtige Zulage:

200 €

Gesamtbrutto:

3.200 €

Ob ein zusätzlicher Bezug tatsächlich steuer- und sozialversicherungspflichtig ist, hängt von seiner konkreten Art ab.

Steuerpflichtiges und sozialversicherungspflichtiges Entgelt

Die Begriffe dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Das steuerpflichtige Arbeitsentgelt bildet die Grundlage für die lohnsteuerliche Berechnung.

Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt bildet dagegen die Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung, jeweils bis zu den gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenzen.

Ein steuerlicher Freibetrag kann beispielsweise die Lohnsteuerberechnung beeinflussen, ohne deshalb automatisch das sozialversicherungspflichtige Entgelt zu vermindern.

Deshalb darf nicht einfach gerechnet werden:

Brutto − Freibetrag = Grundlage für sämtliche Abzüge

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer ist die Form, in der bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit Einkommensteuer unmittelbar vom Arbeitslohn einbehalten wird. Der Arbeitgeber berechnet und behält sie ein.

Ihre Höhe ist kein fester Prozentsatz des Monatsgehalts.

Sie hängt unter anderem ab von:

Höhe des Arbeitslohns

Steuerklasse

Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen

Kinderfreibeträgen

und weiteren steuerlichen Merkmalen.

Diese Angaben werden im Regelfall über die ELStAM berücksichtigt. § 38a EStG sieht bei der Lohnsteuerberechnung ausdrücklich die Berücksichtigung von Steuerklasse, Freibeträgen und elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen vor.

Die alten festen Beispielwerte aus Lohnsteuertabellen sollten deshalb nicht als dauerhaft gültige Werte in Lerninhalten verwendet werden.

Kirchensteuer

Ist ein Arbeitnehmer kirchensteuerpflichtig, kann zusätzlich Kirchensteuer einbehalten werden.

Sie wird auf Grundlage der Lohnsteuer ermittelt.

Ob Kirchensteuer anfällt und welche Merkmale dafür gelten, ergibt sich ebenfalls aus den steuerlichen Abzugsmerkmalen des Arbeitnehmers.

Für eine konkrete Abrechnung muss der jeweils geltende Kirchensteuersatz berücksichtigt werden.

Solidaritätszuschlag

Auch beim Solidaritätszuschlag ist die alte Aussage:

„5,5 % der Lohnsteuer werden immer abgezogen“

nicht mehr richtig.

Der Solidaritätszuschlag beträgt zwar grundsätzlich 5,5 % seiner Bemessungsgrundlage, es bestehen jedoch Freigrenzen und eine Milderungszone.

2026 liegt die gesetzliche Freigrenze bei 20.350 € der maßgeblichen Bemessungsgrundlage beziehungsweise 40.700 € bei Zusammenveranlagung. Deshalb fällt bei vielen Arbeitnehmern im laufenden Lohnsteuerabzug kein Solidaritätszuschlag an.

Für Übungsaufgaben sollte deshalb ausdrücklich angegeben werden, ob und in welcher Höhe Solidaritätszuschlag einzubehalten ist.

Sozialversicherungsbeiträge

Neben den Steuern werden bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten Beiträge zur Sozialversicherung berechnet.

Dazu gehören:

Krankenversicherung

Rentenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Pflegeversicherung

Ein Teil der Beiträge wird vom Arbeitnehmer getragen und vom Gehalt einbehalten.

Zusätzlich entstehen dem Arbeitgeber eigene Beitragsanteile.

Sozialversicherungsbeiträge 2026

Für 2026 gelten bei regulär sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten grundsätzlich folgende Beitragssätze:

Versicherung Gesamtbeitrag Grundsätzliche Aufteilung
Gesetzliche Krankenversicherung 14,6 % + kassenindividueller Zusatzbeitrag grundsätzlich je zur Hälfte
Rentenversicherung 18,6 % 9,3 % Arbeitnehmer / 9,3 % Arbeitgeber
Arbeitslosenversicherung 2,6 % 1,3 % Arbeitnehmer / 1,3 % Arbeitgeber
Pflegeversicherung 3,6 % Grundbeitrag grundsätzlich 1,8 % / 1,8 % außerhalb Sachsens

In der Krankenversicherung kommt zum allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % der Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse hinzu. Auch dieser wird grundsätzlich von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.

Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 weiterhin 18,6 %, der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung 2,6 %.

Pflegeversicherung

Bei der Pflegeversicherung reicht ein einziger Arbeitnehmerprozentsatz nicht aus.

Der allgemeine Beitragssatz beträgt aktuell:

3,6 %

Außerhalb Sachsens übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer davon grundsätzlich jeweils:

1,8 %

Kinderlose Versicherte ab Vollendung des 23. Lebensjahres tragen zusätzlich grundsätzlich einen Zuschlag von:

0,6 Prozentpunkten

allein.

Bei Eltern mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 Jahren kann sich der Arbeitnehmeranteil dagegen vermindern. Für Sachsen gelten abweichende Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile.

Die alte Angabe eines einheitlichen Arbeitnehmeranteils von beispielsweise 1,275 % ist deshalb nicht mehr verwendbar.

Beitragsbemessungsgrenzen

Sozialversicherungsbeiträge werden nicht unbegrenzt auf das gesamte Arbeitsentgelt erhoben.

Es gelten sogenannte:

Beitragsbemessungsgrenzen

Für 2026 beträgt die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung:

5.812,50 €

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt sie:

8.450 €

Arbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Grenze wird für den entsprechenden Versicherungsbeitrag nicht mehr berücksichtigt.

Arbeitnehmeranteil und Arbeitgeberanteil unterscheiden

Ein besonders wichtiger Unterschied besteht zwischen:

Arbeitnehmeranteil

und

Arbeitgeberanteil

Der Arbeitnehmeranteil wird vom Bruttoarbeitsentgelt einbehalten und vermindert den Auszahlungsbetrag.

Der Arbeitgeberanteil wird dagegen zusätzlich vom Arbeitgeber getragen.

Er darf nicht vom Nettogehalt des Arbeitnehmers abgezogen werden.

Die Aussage aus der ursprünglichen Vorlage, betriebliche Nebenkosten des Arbeitgebers würden das steuerpflichtige Entgelt des Arbeitnehmers erhöhen, ist deshalb falsch.

Vom Brutto zum Netto

Die Grundstruktur einer Gehaltsabrechnung lässt sich vereinfacht so darstellen:

Bruttoarbeitsentgelt

minus

Lohnsteuer

minus

Kirchensteuer, falls vorhanden

minus

Solidaritätszuschlag, falls vorhanden

minus

Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung

ergibt:

Nettoentgelt

Anschließend können weitere persönliche Abzüge oder Zahlungen berücksichtigt werden.

Daraus ergibt sich schließlich der:

Auszahlungsbetrag

Nettoentgelt und Auszahlungsbetrag

Nettoentgelt und Auszahlungsbetrag müssen nicht immer identisch sein.

Nach der Ermittlung des Nettoentgelts können beispielsweise noch berücksichtigt werden:

vermögenswirksame Leistungen

Rückzahlung eines Gehaltsvorschusses

Pfändungen

oder andere individuell abzurechnende Beträge.

Dadurch kann der tatsächlich auf das Bankkonto überwiesene Betrag niedriger als das errechnete Nettoentgelt sein.

Vermögenswirksame Leistungen

Bei vermögenswirksamen Leistungen, kurz:

VL

wird ein vereinbarter Betrag vom Arbeitgeber direkt an die entsprechende Anlage- oder Sparstelle überwiesen.

Der Arbeitgeber kann sich an diesem Betrag beteiligen.

Beispiel:

Gesamte VL:

40 €

Arbeitgeberleistung:

20 €

Eigenanteil des Arbeitnehmers:

20 €

Die genaue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung richtet sich nach der jeweiligen Leistung.

Für die Buchführung ist außerdem wichtig, dass der an den Anlageanbieter weiterzuleitende Betrag nicht an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

Im IKR steht dafür beispielsweise:

4860 Verbindlichkeiten aus vermögenswirksamen Leistungen.

Gehaltsvorschuss

Bei einem Gehaltsvorschuss erhält der Arbeitnehmer bereits vor der regulären Gehaltsabrechnung einen Geldbetrag.

Bei der Auszahlung kann beispielsweise gebucht werden:

2650 Forderungen an Mitarbeiter
an 2800 Bank

Bei der späteren Gehaltsabrechnung wird diese Forderung mit dem Auszahlungsanspruch des Mitarbeiters verrechnet.

Ein Gehaltsvorschuss ist daher nicht einfach ein zusätzlicher Personalaufwand.

Gehaltsabrechnung in der Buchführung

Bei der Verbuchung des Gehalts wird zunächst der gesamte Gehaltsaufwand erfasst.

Im IKR wird beispielsweise verwendet:

6300 Gehälter einschließlich tariflicher, vertraglicher oder arbeitsbedingter Zulagen.

Vom Bruttogehalt entstehen anschließend verschiedene Verbindlichkeiten.

Typische Konten sind:

4830 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt

4840 Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern

4850 Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern

4860 Verbindlichkeiten aus vermögenswirksamen Leistungen

Die Konten 4830 bis 4860 gehören im IKR zu den sonstigen Verbindlichkeiten.

Vereinfachtes Buchungsbeispiel

Für das folgende Beispiel sind die Abzugsbeträge bereits vorgegeben. Sie dienen dazu, die Buchungslogik zu zeigen und stellen keine konkrete steuerliche Musterabrechnung für eine bestimmte Person dar.

Bruttogehalt:

3.000 €

einbehaltene Lohnsteuer:

300 €

Arbeitnehmeranteile Sozialversicherung:

600 €

Auszahlungsanspruch des Arbeitnehmers:

2.100 €

Kontrolle:

3.000 € − 300 € − 600 € = 2.100 €

Buchung der Gehaltsabrechnung

Der Buchungssatz lautet:

6300 Gehälter 3.000 €
an 4830 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt 300 €
an 4840 Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern 600 €
an 4850 Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern 2.100 €

Das Konto 6300 Gehälter erfasst den Bruttoaufwand.

Die einbehaltenen Beträge werden zunächst als Verbindlichkeiten gebucht, weil das Unternehmen sie später an das Finanzamt beziehungsweise die Sozialversicherungsträger abführen muss.

Auch gegenüber dem Arbeitnehmer besteht bis zur tatsächlichen Auszahlung eine Verbindlichkeit.

Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

Neben dem Bruttogehalt entstehen dem Unternehmen zusätzliche Sozialversicherungsaufwendungen.

Für Gehaltsempfänger sieht der IKR hierfür beispielsweise das Konto:

6410 Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

vor.

Angenommen, der Arbeitgeberanteil beträgt im vereinfachten Beispiel insgesamt:

600 €

Dann lautet die zusätzliche Buchung:

6410 Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung 600 €
an 4840 Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern 600 €

Die Verbindlichkeit gegenüber den Sozialversicherungsträgern beträgt danach insgesamt:

600 € Arbeitnehmeranteil + 600 € Arbeitgeberanteil = 1.200 €

Arbeitgeberanteile sind zusätzliche Personalkosten

Für das Unternehmen entstehen in unserem vereinfachten Beispiel somit nicht nur:

3.000 € Gehaltsaufwand

sondern zusätzlich:

600 € Arbeitgeberanteile

Die gesamten berücksichtigten Personalaufwendungen betragen damit:

3.600 €

Der Arbeitnehmer erhält trotzdem nur den errechneten Auszahlungsbetrag.

Der Arbeitgeberanteil wird nicht vom Arbeitnehmergehalt abgezogen.

Auszahlung des Nettogehalts

Bei der Überweisung des Gehalts wird die Verbindlichkeit gegenüber dem Mitarbeiter ausgeglichen.

Buchung:

4850 Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern 2.100 €
an 2800 Bank 2.100 €

Damit verschwindet die entsprechende Verbindlichkeit.

Abführung der Lohnsteuer

Die zuvor einbehaltene Lohnsteuer wird an das Finanzamt abgeführt.

Buchung:

4830 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt 300 €
an 2800 Bank 300 €

Sofern Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag anfallen, werden auch diese zunächst als entsprechende Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt erfasst.

Abführung der Sozialversicherungsbeiträge

Im Beispiel beträgt die gesamte Verbindlichkeit gegenüber den Sozialversicherungsträgern:

1.200 €

Sie setzt sich zusammen aus:

600 € Arbeitnehmeranteil

und

600 € Arbeitgeberanteil

Bei Zahlung lautet der Buchungssatz:

4840 Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern 1.200 €
an 2800 Bank 1.200 €

Warum wird das Bruttogehalt als Aufwand gebucht?

Aus Sicht des Unternehmens sind die vereinbarten Gehälter Personalaufwand.

Dabei ist nicht nur der an den Arbeitnehmer ausgezahlte Nettobetrag Aufwand.

Auch die vom Bruttogehalt einbehaltenen Steuern und Arbeitnehmerbeiträge gehören zum Gehaltsanspruch des Beschäftigten.

Das Unternehmen behält diese Beträge lediglich ein und führt sie an die zuständigen Stellen weiter.

Deshalb wird zunächst der volle Bruttobetrag als Gehaltsaufwand erfasst.

Lohnsteuer ist kein zusätzlicher Aufwand des Arbeitgebers

Die vom Arbeitnehmer einbehaltene Lohnsteuer darf nicht als zusätzlicher Steueraufwand des Unternehmens verstanden werden.

Der Arbeitgeber führt sie lediglich für den Arbeitnehmer an das Finanzamt ab.

Deshalb lautet die Buchungslogik:

Gehälter an Verbindlichkeit gegenüber Finanzamt

und nicht:

Steueraufwand an Bank

Das Gleiche gilt für die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung.

Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld

Auch Sonderzahlungen wie:

Weihnachtsgeld

Urlaubsgeld

oder andere Einmalzahlungen

können zum Arbeitsentgelt gehören.

Im IKR steht beispielsweise:

6310 Gehälter für andere Zeiten (Urlaub, Feiertag, Krankheit, Urlaubs- und Weihnachtsgeld)

zur Verfügung.

Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Berechnung von Einmalzahlungen kann jedoch von der Berechnung des normalen laufenden Monatsgehalts abweichen.

Deshalb sollte ein Weihnachtsgeld nicht einfach ohne weitere Prüfung zum laufenden Monatsgehalt addiert und anschließend mit denselben Prozentsätzen behandelt werden.

Löhne und Gehälter im IKR

Der IKR unterscheidet verschiedene Personalkonten.

Beispiele sind:

6200 Löhne für geleistete Arbeitszeit

6300 Gehälter

6310 Gehälter für andere Zeiten

6410 Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung im Gehaltsbereich

Damit können unterschiedliche Arten von Personalaufwendungen getrennt erfasst werden.

Wichtige Konten für die Gehaltsabrechnung

Für einfache Aufgaben zur Gehaltsabrechnung solltest du insbesondere folgende IKR-Konten kennen:

2650 Forderungen an Mitarbeiter

2800 Bank

4830 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt

4840 Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern

4850 Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern

4860 Verbindlichkeiten aus vermögenswirksamen Leistungen

6300 Gehälter

6410 Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

Typische Buchungslogik

Die Gehaltsabrechnung lässt sich vereinfacht in mehrere Schritte unterteilen.

Zunächst wird das Bruttogehalt abgerechnet:

Gehälter

an Verbindlichkeiten gegenüber Finanzamt

an Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern

an Verbindlichkeiten gegenüber Mitarbeitern

Anschließend wird der Arbeitgeberanteil erfasst:

Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

an Verbindlichkeiten gegenüber Sozialversicherungsträgern

Danach werden die entstandenen Verbindlichkeiten bezahlt:

Verbindlichkeit gegenüber Mitarbeiter an Bank

Verbindlichkeit gegenüber Finanzamt an Bank

Verbindlichkeit gegenüber Sozialversicherungsträgern an Bank

Gehaltsabrechnung zusammengefasst

Die Gehaltsabrechnung beginnt mit dem Bruttoarbeitsentgelt.

Davon werden die für den Arbeitnehmer anfallenden:

Steuern

und

Sozialversicherungsbeiträge

abgezogen.

So entsteht das Nettoentgelt.

Nach weiteren persönlichen Abzügen ergibt sich der tatsächliche:

Auszahlungsbetrag.

Die Lohnsteuer wird heute auf Grundlage der ELStAM berechnet und nicht mehr anhand einer papiergebundenen Lohnsteuerkarte.

Der Solidaritätszuschlag fällt nicht automatisch bei jedem Arbeitnehmer an.

Bei der Sozialversicherung sind Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zu unterscheiden. Der Arbeitgeberanteil ist zusätzlicher Personalaufwand des Unternehmens und wird nicht vom Nettoentgelt des Arbeitnehmers abgezogen.

Für die Buchführung gilt vereinfacht:

Bruttogehalt → Personalaufwand

Lohnsteuer → Verbindlichkeit gegenüber Finanzamt

Sozialversicherungsbeiträge → Verbindlichkeit gegenüber Sozialversicherungsträgern

Nettogehalt → Verbindlichkeit gegenüber Mitarbeiter

Arbeitgeberanteile → zusätzlicher Personalaufwand

Typische Geschäftsvorfälle: Konten erkennen und richtig buchen

Welche Aussagen zum Kinderfreibetrag sind richtig?

A. Der Kinderfreibetrag vermindert das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt.
B. Der Kinderfreibetrag kann bei der Einkommensteuer das zu versteuernde Einkommen mindern.
C. Durch den Kinderfreibetrag sinken automatisch auch die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
D. Einen Kinderfreibetrag können grundsätzlich nur verheiratete Arbeitnehmer erhalten.
E. Die Höhe des berücksichtigten Kinderfreibetrags kann unter anderem davon abhängen, ob der Freibetrag einem Elternteil oder beiden Elternteilen zusteht.

Welche Abzüge gehören zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen?

A. Beiträge zur Rentenversicherung.
B. Lohnsteuer.
C. Beiträge zur Pflegeversicherung.
D. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.
E. Beiträge zur Krankenversicherung.

Welche Abzüge gehören nicht zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen?

A. Beiträge zur Rentenversicherung.
B. Lohnsteuer.
C. Beiträge zur Krankenversicherung.
D. Kirchensteuer.
E. Solidaritätszuschlag.

Welche Aussagen zur Lohnsteuer sind richtig?

A. Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer.
B. Die Lohnsteuer wird auf Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Entgelts berechnet.
C. Die Lohnsteuer wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vom Arbeitslohn einbehalten.
D. Die Lohnsteuer ist eine besondere Steuer für Selbstständige.
E. Für die Höhe der Lohnsteuer sind unter anderem der Arbeitslohn, die Steuerklasse und gegebenenfalls Freibeträge von Bedeutung.

Welche Aussagen zur gesetzlichen Krankenversicherung sind richtig?

A. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden grundsätzlich auf Grundlage des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts berechnet.
B. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden auf Grundlage des steuerpflichtigen Einkommens berechnet.
C. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen.
D. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden grundsätzlich von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam getragen.
E. Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden ausschließlich vom Arbeitgeber getragen.

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