Grundlagen der Buchführung: Anschaffungskosten

In diesem Abschnitt erfährst du, was Anschaffungskosten sind, welche Aufwendungen zu ihnen gehören und welche Kosten nicht berücksichtigt werden dürfen. Kaufst du für ein Unternehmen beispielsweise eine Maschine, einen Firmenwagen oder eine Betriebs- und Geschäftsausstattung, besteht der Wert des Vermögensgegenstands häufig nicht nur aus dem eigentlichen Kaufpreis. Auch bestimmte Nebenkosten können die Anschaffungskosten erhöhen. Rabatte, Boni oder Skonti können sie dagegen vermindern. Zusätzlich musst du darauf achten, wie eine eventuell enthaltene Umsatzsteuer behandelt wird. Die Anschaffungskosten bilden eine wichtige Grundlage für die Bewertung und spätere Abschreibung eines Vermögensgegenstands.

Was sind Anschaffungskosten?

Die Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die entstehen, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

Zu den Anschaffungskosten gehören neben dem eigentlichen Anschaffungspreis auch die Anschaffungsnebenkosten und gegebenenfalls nachträgliche Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen müssen dagegen abgezogen werden.

Diese Definition ergibt sich aus § 255 Abs. 1 HGB.

Beispiele für Vermögensgegenstände, bei denen Anschaffungskosten entstehen können, sind:

• Maschinen
• Fahrzeuge
• Grundstücke
• Betriebs- und Geschäftsausstattung
• technische Anlagen

Die Anschaffungskosten bilden den Ausgangswert, mit dem ein erworbener Vermögensgegenstand bewertet wird. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens werden sie anschließend über die Nutzungsdauer durch Abschreibungen vermindert.

Wie werden Anschaffungskosten berechnet?

Für die Berechnung kannst du dir folgendes Grundschema merken:

Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche Anschaffungskosten
− Anschaffungspreisminderungen
= Anschaffungskosten

Ist das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, wird die abzugsfähige Vorsteuer nicht Bestandteil der Anschaffungskosten. Das ergibt sich für steuerliche Zwecke ausdrücklich aus § 9b Abs. 1 EStG.

Deshalb wird in typischen Buchführungsaufgaben mit vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen meist mit den Nettobeträgen gerechnet.

Die Formel:

Bruttobetrag − Vorsteuer = Anschaffungskosten

ist allerdings zu ungenau. Zunächst muss geprüft werden, welche einzelnen Aufwendungen überhaupt zu den Anschaffungskosten gehören.

Der Anschaffungspreis

Der Anschaffungspreis ist der Preis, den das Unternehmen für den Erwerb des Vermögensgegenstands bezahlen muss.

Beispiel:

Eine Maschine kostet netto:

30.000 €

Dieser Betrag bildet zunächst den Anschaffungspreis.

Entstehen anschließend noch Kosten für den Transport und die notwendige Montage, können diese Beträge zusätzlich zu den Anschaffungskosten gehören.

Anschaffungsnebenkosten

Anschaffungsnebenkosten sind Aufwendungen, die zusätzlich zum eigentlichen Kaufpreis entstehen und unmittelbar mit der Anschaffung beziehungsweise der Herstellung der Betriebsbereitschaft zusammenhängen.

Nach § 255 Abs. 1 HGB gehören Nebenkosten ausdrücklich zu den Anschaffungskosten, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können.

Typische Anschaffungsnebenkosten können beispielsweise sein:

• Fracht- und Transportkosten
• Transportversicherungen
• Einfuhrzölle
• Montagekosten
• Aufstellungskosten einer Maschine
• Maklerkosten beim Erwerb eines Grundstücks
• Grunderwerbsteuer
• Notwendige Zulassungsgebühren eines Fahrzeugs

Entscheidend ist nicht allein, dass eine Ausgabe zeitlich rund um den Kauf anfällt.

Sie muss mit dem Erwerb oder der Herstellung der Betriebsbereitschaft des konkreten Vermögensgegenstands zusammenhängen.

Beispiel für Anschaffungsnebenkosten

Ein Unternehmen kauft eine Maschine für:

20.000 € netto

Für den Transport fallen an:

800 €

Für die notwendige Montage entstehen:

1.200 €

Damit betragen die Anschaffungskosten:

20.000 € + 800 € + 1.200 € = 22.000 €

Die Transport- und Montagekosten erhöhen die Anschaffungskosten, weil sie unmittelbar mit der Anschaffung und der Herstellung der Betriebsbereitschaft der Maschine zusammenhängen.

Anschaffungspreisminderungen

Nicht jede zusätzliche Position erhöht die Anschaffungskosten.

Anschaffungspreisminderungen müssen vom Anschaffungspreis beziehungsweise von den Anschaffungskosten abgezogen werden, soweit sie dem Vermögensgegenstand zugeordnet werden können. Auch dies ist in § 255 Abs. 1 HGB festgelegt.

Zu den typischen Anschaffungspreisminderungen zählen beispielsweise:

Rabatte

Boni

Skonti

nachträglich gewährte Preisnachlässe

Beispiel:

Anschaffungspreis:

10.000 €

abzüglich Rabatt:

1.000 €

verbleibender Anschaffungspreis:

9.000 €

Der Rabatt vermindert damit die Anschaffungskosten.

Skonto und Anschaffungskosten

Auch ein Skonto kann die Anschaffungskosten vermindern.

Beispiel:

Rechnungsbetrag netto:

10.000 €

Skonto:

2 %

Skontobetrag:

200 €

Anschaffungspreis nach Skonto:

9.800 €

Der dem Vermögensgegenstand zurechenbare Preisnachlass vermindert die Anschaffungskosten.

Nachträgliche Anschaffungskosten

Auch nach dem eigentlichen Kauf können noch Aufwendungen entstehen, die zu den Anschaffungskosten gehören.

§ 255 Abs. 1 HGB zählt deshalb ausdrücklich auch nachträgliche Anschaffungskosten zu den Anschaffungskosten.

Voraussetzung ist wiederum, dass die Aufwendungen dem erworbenen Vermögensgegenstand zugeordnet werden können und den Charakter nachträglicher Anschaffungskosten besitzen.

Nicht jede spätere Ausgabe für einen Vermögensgegenstand erhöht automatisch seine Anschaffungskosten.

Laufende Wartungs-, Betriebs- oder Reparaturkosten sind davon zu unterscheiden.

Umsatzsteuer und Vorsteuer

Bei der Berechnung der Anschaffungskosten musst du besonders auf die Umsatzsteuer achten.

Ist ein Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, gehört die abzugsfähige Vorsteuer nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Beispiel:

Eine Maschine kostet:

11.900 € brutto

Darin enthalten sind bei 19 % Umsatzsteuer:

10.000 € netto

und

1.900 € Vorsteuer

Ist das Unternehmen vollständig zum Vorsteuerabzug berechtigt, betragen die Anschaffungskosten zunächst:

10.000 €

Die 1.900 € werden separat als Vorsteuer erfasst.

Deshalb solltest du dir merken:

Vorsteuerabzug möglich → abzugsfähige Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten

Was passiert, wenn kein Vorsteuerabzug möglich ist?

Die Aussage:

„Anschaffungskosten werden immer netto berechnet“

ist falsch.

§ 9b EStG schließt nur die Umsatzsteuer aus den Anschaffungskosten aus, soweit sie als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Kann das Unternehmen die enthaltene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, kann sie Bestandteil der Anschaffungskosten sein.

Bei Aufgaben musst du deshalb immer prüfen, ob das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Welche Kosten gehören nicht zu den Anschaffungskosten?

Nicht alle Ausgaben, die im Zusammenhang mit einem Vermögensgegenstand entstehen, erhöhen dessen Anschaffungskosten.

Typische laufende Aufwendungen gehören grundsätzlich nicht dazu.

Bei einem Firmenwagen sind beispielsweise laufende:

Kraftstoffkosten

Kfz-Steuer

Versicherungskosten

Reparatur- und Wartungskosten

keine Anschaffungskosten des Fahrzeugs.

Sie entstehen durch die laufende Nutzung beziehungsweise das Halten des Fahrzeugs und werden als entsprechende Aufwendungen des Geschäftsjahres erfasst.

Finanzierungskosten

Auch die Finanzierung des Kaufpreises musst du von der Anschaffung selbst unterscheiden.

Wird beispielsweise ein Darlehen aufgenommen, um eine Maschine oder ein Fahrzeug zu finanzieren, gehören die laufenden Darlehenszinsen grundsätzlich nicht zu den Anschaffungskosten des gekauften Vermögensgegenstands.

Sie werden als Zinsaufwand behandelt.

Damit solltest du zwischen:

Kosten für die Anschaffung

und

Kosten für die Finanzierung der Anschaffung

unterscheiden.

Betriebsbereitschaft als wichtiges Kriterium

Ein besonders wichtiger Begriff bei den Anschaffungskosten ist die:

Betriebsbereitschaft

Nach § 255 Abs. 1 HGB zählen diejenigen zurechenbaren Aufwendungen zu den Anschaffungskosten, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand zu erwerben und in den vorgesehenen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Bei einer Maschine können dazu beispielsweise die notwendige Anlieferung, Aufstellung und Montage gehören.

Bei einem Fahrzeug können notwendige Überführungs- und Zulassungskosten hinzukommen.

Laufende Kosten, die erst durch die spätere Nutzung entstehen, gehören dagegen nicht zu den Anschaffungskosten.

Zusätzliche Ausstattung

Bei zusätzlicher Ausstattung kommt es auf den konkreten Fall an.

Wird beispielsweise ein werkseitig eingebautes Navigationssystem zusammen mit einem neuen Firmenwagen erworben, gehört dessen Preis regelmäßig zum Wert des erworbenen Fahrzeugs.

Wird dagegen später ein eigenständig nutzbares Gerät gekauft, kann ein eigener Vermögensgegenstand vorliegen.

Deshalb solltest du bei Aufgaben immer genau darauf achten, was gemeinsam erworben wird und ob eine Ausgabe dem angeschafften Vermögensgegenstand direkt zugeordnet werden kann.

Werbung und Logobeschriftung

Eine Werbebeschriftung auf einem Firmenwagen würde ich nicht pauschal als Anschaffungsnebenkosten behandeln.

Das Fahrzeug ist grundsätzlich auch ohne Firmenlogo betriebsbereit.

Die Beschriftung dient in erster Linie der Werbung beziehungsweise Außendarstellung des Unternehmens und ist daher von den Kosten zu unterscheiden, die erforderlich sind, um das Fahrzeug zu erwerben und betriebsbereit zu machen.

Damit ist die Aussage aus der Ausgangsvorlage:

„Die Logobeschriftung gehört zu den Anschaffungsnebenkosten, weil das Fahrzeug sonst nicht einsetzbar wäre“

nicht zutreffend.

Beispiel: Kauf eines Firmenwagens

Ein Unternehmen kauft einen neuen Firmenwagen.

Der Nettopreis des Fahrzeugs beträgt:

42.000 €

Zusätzlich wird zusammen mit dem Fahrzeug ein fest eingebautes Navigationssystem erworben:

1.500 €

Für die Überführung entstehen:

600 €

Die Zulassungsgebühren betragen:

300 €

Zusätzlich fallen an:

erste Tankfüllung:

120 €

Werbebeschriftung mit Firmenlogo:

900 €

Kfz-Steuer für das erste Jahr:

842 €

Das Unternehmen ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Welche Beträge gehören zu den Anschaffungskosten?

Zum Anschaffungspreis beziehungsweise zu den unmittelbar zurechenbaren Anschaffungskosten gehören in diesem Beispiel:

Fahrzeug:

42.000 €

fest eingebautes Navigationssystem:

1.500 €

Überführung:

600 €

Zulassung:

300 €

Damit ergeben sich:

42.000 € + 1.500 € + 600 € + 300 € = 44.400 €

Die zu aktivierenden Anschaffungskosten des Firmenwagens betragen damit:

44.400 €

Welche Beträge gehören nicht dazu?

Nicht zu den Anschaffungskosten des Fahrzeugs zählen in diesem Beispiel:

erste Tankfüllung 120 €

Werbebeschriftung 900 €

Kfz-Steuer 842 €

Die Kraftstoffkosten und die Kfz-Steuer sind laufende Aufwendungen.

Die Werbebeschriftung dient der Werbung und ist nicht erforderlich, um das Fahrzeug in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.

Diese Beträge erhöhen daher in diesem Beispiel nicht die Anschaffungskosten des Fahrzeugs.

Warum beträgt der Wert nicht 45.300 €?

In der Ausgangsvorlage wurden die 900 € für die Logobeschriftung zu den Anschaffungskosten gerechnet.

Dadurch ergab sich:

45.300 €

Diese Einordnung ist jedoch nicht überzeugend, weil das Fahrzeug auch ohne Werbebeschriftung erworben und betrieblich genutzt werden kann.

Ohne die Werbebeschriftung ergeben sich stattdessen:

44.400 € Anschaffungskosten

Vorsteuer beim Firmenwagen

Angenommen, Fahrzeug, Navigationssystem und Überführung unterliegen 19 % Umsatzsteuer.

Die Summe dieser Nettobeträge beträgt:

42.000 € + 1.500 € + 600 € = 44.100 €

Die darauf entfallende Umsatzsteuer beträgt:

44.100 € × 19 % = 8.379 €

Der Bruttobetrag beträgt:

52.479 €

Ist das Unternehmen zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt, gehören die:

8.379 € Vorsteuer

nicht zu den Anschaffungskosten.

Die Zulassungsgebühr von 300 € wird im Beispiel zusätzlich als Anschaffungsnebenkosten berücksichtigt.

Damit bleiben die zu aktivierenden Anschaffungskosten bei:

44.400 €

Anschaffungskosten und Aktivierung

Wird ein Vermögensgegenstand für den langfristigen betrieblichen Einsatz angeschafft, wird er grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten erfasst.

Die Anschaffungskosten bilden damit den Ausgangswert für die bilanzielle Bewertung. § 253 HGB bestimmt, dass Vermögensgegenstände grundsätzlich höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gegebenenfalls vermindert um Abschreibungen, angesetzt werden.

Bei einem abnutzbaren Vermögensgegenstand des Anlagevermögens werden die Anschaffungskosten anschließend über seine Nutzungsdauer abgeschrieben.

Anschaffungskosten und laufende Aufwendungen unterscheiden

Für Aufgaben ist es besonders wichtig, zwischen den einmaligen Anschaffungskosten und späteren laufenden Aufwendungen zu unterscheiden.

Frage dich bei jeder Position:

Ist diese Ausgabe dem Erwerb des Vermögensgegenstands direkt zuzurechnen?

Ist sie erforderlich, um den Vermögensgegenstand in den vorgesehenen betriebsbereiten Zustand zu versetzen?

Oder entsteht sie erst durch die laufende Nutzung?

Beispiel Firmenwagen:

Überführung → Anschaffungskosten

notwendige Zulassung → Anschaffungskosten

Kraftstoff → laufender Aufwand

Kfz-Steuer → laufender Aufwand

laufende Reparatur → laufender Aufwand

Anschaffungspreisminderungen nicht vergessen

Neben zusätzlichen Kosten können auch Preisnachlässe auftreten.

Beispiel:

Listenpreis einer Maschine:

50.000 €

Rabatt:

5.000 €

verbleibender Anschaffungspreis:

45.000 €

Transport:

1.000 €

Montage:

2.000 €

Die Anschaffungskosten betragen:

45.000 € + 1.000 € + 2.000 € = 48.000 €

Der Rabatt wird nicht als zusätzlicher Aufwand behandelt, sondern mindert die Anschaffungskosten.

Berechnungsschema

Für typische Aufgaben kannst du dieses Schema verwenden:

Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten
+ nachträgliche Anschaffungskosten
− Anschaffungspreisminderungen
= Anschaffungskosten

Bei einem vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen werden dabei grundsätzlich die Nettowerte verwendet, soweit die Vorsteuer abziehbar ist.

Anschaffungskosten zusammengefasst

Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die notwendig sind, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie ihm einzeln zugeordnet werden können.

Dazu gehören:

Anschaffungspreis

Anschaffungsnebenkosten

nachträgliche Anschaffungskosten

Preisnachlässe wie Rabatte, Boni und Skonti vermindern dagegen die Anschaffungskosten.

Die abzugsfähige Vorsteuer gehört nicht zu den Anschaffungskosten. Ist kein Vorsteuerabzug möglich, darfst du jedoch nicht automatisch mit Nettobeträgen rechnen.

Laufende Kosten wie Kraftstoff, Kfz-Steuer, Wartung oder Reparaturen sind grundsätzlich von den Anschaffungskosten zu unterscheiden.

Die wichtigste Formel lautet:

Anschaffungspreis + Anschaffungsnebenkosten + nachträgliche Anschaffungskosten − Anschaffungspreisminderungen = Anschaffungskosten

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Wodurch werden die Anschaffungskosten gemindert?

A. Durch Preisnachlässe des Lieferanten.
B. Durch Skonti.
C. Durch Boni.
D. Durch Zinsaufwendungen.
E. Durch die Umsatzsteuer.

Welche Kosten beziehungsweise Beträge dürfen nicht zu den Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstands hinzugerechnet werden?

A. Kosten für die notwendige Montage einer Produktionsmaschine durch den Hersteller.
B. Transportkosten für eine neu angeschaffte Maschine.
C. Abzugsfähige Vorsteuer.
D. Tankkosten für einen Firmenwagen.
E. Die jährliche Kfz-Steuer für einen Firmenwagen.

Ein Unternehmen kauft einen neuen Firmenwagen. Der Nettopreis des Fahrzeugs beträgt 42.000 €. Zusätzlich fallen folgende Kosten an:

Überführungskosten: 600 €
fest eingebautes Navigationssystem: 1.500 €
abzugsfähige Vorsteuer: 8.379 €
erste Tankfüllung: 120 €
Logobeschriftung zu Werbezwecken: 900 €
Zulassungskosten: 300 €
Kfz-Steuer für das erste Jahr: 842 €

Wie hoch sind die zu aktivierenden Anschaffungskosten des Firmenwagens?


A. 42.000 €
B. 44.100 €
C. 44.400 €
D. 45.300 €
E. 46.200 €

Welche Aussagen zu den Anschaffungskosten sind richtig?

A. Notwendige Montagekosten für eine neu angeschaffte Maschine gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
B. Überführungskosten für einen neuen Firmenwagen können zu den Anschaffungskosten gehören.
C. Laufende Tankkosten für einen Firmenwagen gehören zu den Anschaffungskosten.
D. Nachträgliche Anschaffungskosten, die einem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, erhöhen die Anschaffungskosten.
E. Laufende Reinigungskosten für eine bereits betriebsbereite Maschine erhöhen die Anschaffungskosten.

Welche Aussagen zu den Anschaffungskosten nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) sind richtig?

A. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Anschaffungsnebenkosten.
B. Anschaffungskosten sind Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie ihm einzeln zugeordnet werden können.
C. Anschaffungspreisminderungen, die dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, sind von den Anschaffungskosten abzusetzen.
D. Anschaffungspreisminderungen erhöhen die Anschaffungskosten.
E. Anschaffungsnebenkosten vermindern grundsätzlich die Anschaffungskosten.

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