Grundlagen der Buchführung: Vermögenswirksame Leistungen

In diesem Abschnitt erfährst du, wie vermögenswirksame Leistungen, kurz VL, funktionieren und wie sie in der Buchführung erfasst werden. Vermögenswirksame Leistungen sind Geldbeträge, die vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen eingezahlt werden. Sie können zusätzlich zum normalen Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber gewährt oder aus Teilen des Arbeitslohns des Arbeitnehmers finanziert werden. Ob und in welcher Höhe der Arbeitgeber einen zusätzlichen Betrag zahlt, richtet sich beispielsweise nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitnehmer zusätzlich die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage erhalten. Für die Buchhaltung musst du insbesondere zwischen Arbeitgeberleistung, Eigenanteil des Arbeitnehmers und der späteren Überweisung an den Anlageanbieter unterscheiden.

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen sind nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz grundsätzlich Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt.

Sie werden dazu verwendet, langfristig Vermögen aufzubauen.

Der Arbeitgeber überweist die VL im Regelfall nicht zusammen mit dem Nettogehalt auf das normale Girokonto des Arbeitnehmers.

Stattdessen werden sie unmittelbar an das Unternehmen, Institut oder den Gläubiger überwiesen, bei dem die vermögenswirksame Anlage erfolgt.

Wer bekommt vermögenswirksame Leistungen?

Die ursprüngliche Aussage:

„VL gibt es nur, wenn das Gehalt unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze liegt“

ist falsch.

Ob der Arbeitgeber zusätzliche vermögenswirksame Leistungen zahlt, kann sich beispielsweise aus:

einem Tarifvertrag

einer Betriebsvereinbarung

einem Arbeitsvertrag

oder einer sonstigen Vereinbarung

ergeben.

§ 10 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes sieht solche Vereinbarungen ausdrücklich vor.

Das Einkommen des Arbeitnehmers entscheidet dagegen darüber, ob zusätzlich ein Anspruch auf die Arbeitnehmer-Sparzulage bestehen kann.

Wie hoch sind vermögenswirksame Leistungen?

Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Monatsbetrag, den jeder Arbeitgeber zahlen muss.

Die Höhe des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags hängt von der jeweiligen arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ab.

Deshalb sollte die Aussage:

„VL liegen immer zwischen 6,45 € und 40 € monatlich“

nicht verwendet werden.

Der Arbeitgeber kann beispielsweise:

einen Teil der Sparrate

oder

die vollständige vereinbarte Sparrate

übernehmen.

Zahlt der Arbeitgeber weniger als der Arbeitnehmer anlegen möchte, kann der Arbeitnehmer den Betrag unter bestimmten Voraussetzungen aus seinem eigenen Arbeitslohn aufstocken.

Eigenanteil des Arbeitnehmers

Auch Teile des normalen Arbeitslohns können vermögenswirksam angelegt werden.

§ 11 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes regelt ausdrücklich die:

vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitslohns.

Beispiel:

Arbeitgeberanteil:

20 €

gewünschte monatliche Sparrate:

40 €

Eigenanteil des Arbeitnehmers:

20 €

Insgesamt werden damit:

40 €

in den VL-Vertrag eingezahlt.

Arbeitgeberanteil und Eigenanteil unterscheiden

Der Arbeitgeberanteil ist ein zusätzlicher Bestandteil des Arbeitsentgelts.

Der Eigenanteil des Arbeitnehmers stammt dagegen aus seinem bereits bestehenden Arbeitslohn.

Beispiel:

reguläres Gehalt:

3.000 €

Arbeitgeber-VL:

20 €

Damit erhöht sich das steuer- und sozialversicherungsrechtlich relevante Arbeitsentgelt durch die zusätzliche Arbeitgeberleistung grundsätzlich auf:

3.020 €

Möchte der Arbeitnehmer weitere 20 € selbst sparen, wird dieser Betrag aus seinem Arbeitslohn einbehalten und zusammen mit der Arbeitgeberleistung in den VL-Vertrag eingezahlt.

Sind vermögenswirksame Leistungen steuerpflichtig?

Zusätzlich vom Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame Leistungen sind grundsätzlich steuerpflichtige Einnahmen.

Sie gehören außerdem grundsätzlich zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz ordnet VL ausdrücklich sowohl dem steuerpflichtigen Einkommen als auch dem Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu.

Das bedeutet:

Gewährt der Arbeitgeber beispielsweise zusätzlich:

20 € VL

erhöht dieser Betrag grundsätzlich den steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn.

Eigenanteil erhöht das Brutto nicht zusätzlich

Ein selbst finanzierter Eigenanteil des Arbeitnehmers darf davon nicht verwechselt werden.

Zahlt der Arbeitnehmer beispielsweise:

20 € aus seinem eigenen Arbeitslohn

zusätzlich in den VL-Vertrag ein, entstehen dadurch nicht noch einmal weitere 20 € Arbeitsentgelt.

Der Betrag wird lediglich aus dem bestehenden Arbeitslohn vermögenswirksam angelegt.

Die Aussage:

„Die gesamte monatliche VL-Sparrate wird immer auf das Bruttogehalt aufgeschlagen“

ist deshalb falsch.

Nur eine zusätzliche Arbeitgeberleistung erhöht das Arbeitsentgelt entsprechend.

Welche Anlageformen gibt es?

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz nennt verschiedene Möglichkeiten, vermögenswirksame Leistungen anzulegen.

Dazu gehören je nach Voraussetzungen beispielsweise:

bestimmte Wertpapier- und Fondssparverträge

Bausparverträge

bestimmte Beteiligungen am Produktivkapital

bestimmte wohnungswirtschaftliche Anlagen

sowie weitere gesetzlich vorgesehene Anlageformen.

Auch bestimmte Kapitalversicherungsverträge sind im Gesetz als Anlageform vorgesehen. Allerdings wird nicht jede zulässige VL-Anlageform mit der Arbeitnehmer-Sparzulage gefördert.

VL und betriebliche Altersvorsorge

Vermögenswirksame Leistungen dürfen nicht mit der:

betrieblichen Altersvorsorge

gleichgesetzt werden.

Beide Systeme dienen zwar dem längerfristigen Vermögensaufbau beziehungsweise der Vorsorge, besitzen aber unterschiedliche rechtliche und steuerliche Regeln.

Das Bundesfinanzministerium stellt ausdrücklich klar, dass Aufwendungen, die vermögenswirksame Leistungen darstellen, nicht zu den steuerlich definierten Altersvorsorgebeiträgen gehören.

Die betriebliche Altersvorsorge sollte deshalb nicht einfach als typische VL-Anlageform bezeichnet werden.

Freie Wahl der Anlage

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und den Anbieter wählen.

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz schreibt diese freie Wahl als Voraussetzung für die Förderung vor.

Tarifverträge können die Auswahl allerdings auf bestimmte gesetzlich vorgesehene Anlageformen beschränken.

Was ist die Arbeitnehmer-Sparzulage?

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung für bestimmte vermögenswirksam angelegte Beträge.

Sie ist kein Zinsertrag des Sparvertrags.

Der Staat zahlt also nicht einfach jedes Jahr einen besonders hohen Zinssatz auf das gesamte angesparte Vermögen.

Stattdessen wird die Zulage nach den gesetzlichen Voraussetzungen als prozentuale Förderung bestimmter VL-Beträge berechnet.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist selbst weder steuerpflichtige Einnahme noch sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage

Seit 2024 gilt eine einheitliche Einkommensgrenze.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann grundsätzlich gewährt werden, wenn das maßgebliche zu versteuernde Einkommen nicht höher ist als:

40.000 €

beziehungsweise bei Zusammenveranlagung:

80.000 €.

Entscheidend ist dabei ausdrücklich das:

zu versteuernde Einkommen

und nicht einfach das Bruttogehalt.

Die alten Grenzen von:

17.900 € / 35.800 €

oder:

20.000 € / 40.000 €

sind daher für aktuelle Aufgaben nicht mehr zu verwenden.

Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Höhe der Förderung hängt von der Anlageform ab.

Für bestimmte Beteiligungen am Produktivkapital beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage:

20 %

der begünstigten VL, soweit diese höchstens:

400 € pro Jahr

betragen.

Damit sind maximal:

80 € Arbeitnehmer-Sparzulage pro Jahr

für diesen Bereich möglich.

Für bestimmte wohnungswirtschaftliche Anlagen beträgt die Förderung:

9 %

von maximal:

470 € pro Jahr.

Das entspricht maximal:

42,30 € pro Jahr.

Nicht jede VL-Anlage wird staatlich gefördert

Eine wichtige Unterscheidung:

vermögenswirksame Leistung

und

Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage

sind nicht dasselbe.

Ein Betrag kann nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz als VL angelegt werden, ohne dass dafür automatisch eine Arbeitnehmer-Sparzulage gewährt wird.

Die staatliche Förderung gilt nur für die gesetzlich begünstigten Anlageformen und nur, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie wird die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt?

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird vom Finanzamt festgesetzt.

Sie wird auf Antrag gewährt.

Die dafür notwendigen Anlagedaten werden heute grundsätzlich elektronisch vom Anlageinstitut an die Finanzverwaltung übermittelt, sofern der Arbeitnehmer der Datenübermittlung zugestimmt hat.

Die ursprüngliche Aussage:

„Der Staat zahlt die Förderung jedes Jahr als Zinsen auf den Sparbetrag“

ist daher falsch.

Wann wird die Arbeitnehmer-Sparzulage ausgezahlt?

Der Anspruch entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt wurden.

Die tatsächliche Fälligkeit der Sparzulage hängt jedoch von der jeweiligen Anlageform und den dafür geltenden Sperr- beziehungsweise Bindungsfristen ab.

Deshalb sollte nicht pauschal behauptet werden:

„Nach genau sieben Jahren wird immer das gesamte Geld einschließlich Sparzulage automatisch ausgezahlt.“

Die Regeln unterscheiden sich je nach Anlageform.

Sperrfrist bei Wertpapiersparverträgen

Bei bestimmten Wertpapier- und Beteiligungssparverträgen sieht das Gesetz eine Sperrfrist von sieben Jahren vor.

Sie beginnt grundsätzlich am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem der Vertrag abgeschlossen beziehungsweise die erste VL eingezahlt wurde.

Während dieser Sperrfrist darf über die geförderten Anlagen grundsätzlich nicht frei verfügt werden.

Es gibt jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmen, beispielsweise für bestimmte Fälle von Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit.

Überweisung durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber überweist die vermögenswirksamen Leistungen grundsätzlich direkt an:

die Bausparkasse

die Fondsgesellschaft

das Kreditinstitut

oder den sonstigen vorgesehenen Anlageanbieter.

Dabei müssen die Zahlungen als vermögenswirksame Leistungen gekennzeichnet werden.

Eine frei verfügbare Barauszahlung an den Arbeitnehmer ist damit nicht der normale Weg.

Für bestimmte wohnungswirtschaftliche Anlageformen bestehen gesetzliche Sonderregelungen.

VL in der Gehaltsabrechnung

Angenommen, ein Arbeitnehmer erhält:

reguläres Bruttogehalt:

3.000 €

zusätzliche VL des Arbeitgebers:

20 €

Eigenanteil des Arbeitnehmers:

20 €

Dann beträgt das für unser vereinfachtes Beispiel maßgebliche Arbeitsentgelt einschließlich Arbeitgeber-VL:

3.020 €

In den VL-Vertrag fließen dagegen insgesamt:

40 €

Der Unterschied entsteht dadurch, dass der Arbeitgeber 20 € zusätzlich gewährt und der Arbeitnehmer weitere 20 € aus seinem eigenen Gehalt spart.

Welche IKR-Konten werden verwendet?

Für vermögenswirksame Leistungen sind im IKR insbesondere folgende Konten relevant:

6300 Gehälter

6320 Sonstige tarifliche oder vertragliche Aufwendungen

4860 Verbindlichkeiten aus vermögenswirksamen Leistungen

2800 Bank

Das Konto 6320 Sonstige tarifliche oder vertragliche Aufwendungen gehört im IKR zum Gehaltsbereich. Das Konto 4860 Verbindlichkeiten aus vermögenswirksamen Leistungen erfasst den Betrag, der noch an den Anlageanbieter weitergeleitet werden muss.

Arbeitgeber-VL buchen

Gewährt der Arbeitgeber einem Gehaltsempfänger aufgrund einer tariflichen oder vertraglichen Regelung:

20 € VL

stellen diese einen zusätzlichen Personalaufwand dar.

Im hier verwendeten IKR-Lernmodell kann dieser Betrag auf:

6320 Sonstige tarifliche oder vertragliche Aufwendungen

erfasst werden.

Das reguläre Gehalt wird weiterhin auf:

6300 Gehälter

gebucht.

Beispiel: Gehalt mit vermögenswirksamen Leistungen

Für das folgende Beispiel sind die Steuer- und Sozialversicherungsabzüge vorgegeben. Dadurch steht die Buchungslogik im Mittelpunkt.

Reguläres Gehalt:

3.000 €

Arbeitgeber-VL:

20 €

steuer- und sozialversicherungspflichtiges Brutto:

3.020 €

vorgegebene Steuerabzüge:

300 €

vorgegebener Arbeitnehmeranteil Sozialversicherung:

500 €

Eigenanteil des Arbeitnehmers zur VL:

20 €

gesamte VL-Zahlung:

40 €

Auszahlungsbetrag:

3.020 € − 300 € − 500 € − 40 € = 2.180 €

Buchung der Gehaltsabrechnung mit VL

Der Buchungssatz lautet im hier verwendeten Modell:

6300 Gehälter 3.000 €
6320 Sonstige tarifliche oder vertragliche Aufwendungen 20 €
an 4830 Sonstige Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt 300 €
an 2640 SV-Vorauszahlung 500 €
an 4860 Verbindlichkeiten aus vermögenswirksamen Leistungen 40 €
an 2800 Bank 2.180 €

Soll und Haben betragen:

3.020 €

Warum stehen 40 € auf dem Konto 4860?

Der Arbeitgeber zahlt zwar nur:

20 € zusätzlich

in Form vermögenswirksamer Leistungen.

Der Arbeitnehmer ergänzt aber weitere:

20 €

aus seinem eigenen Arbeitslohn.

Der Anlageanbieter erhält deshalb insgesamt:

40 €

Bis zur Überweisung besteht eine Verbindlichkeit in genau dieser Höhe.

Deshalb wird gebucht:

4860 Verbindlichkeiten aus vermögenswirksamen Leistungen 40 €

Überweisung der VL

Anschließend werden die:

40 €

an den Anlageanbieter überwiesen.

Der Buchungssatz lautet:

4860 Verbindlichkeiten aus vermögenswirksamen Leistungen 40 €
an 2800 Bank 40 €

Damit ist die Verbindlichkeit aus den vermögenswirksamen Leistungen ausgeglichen.

Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

Da die zusätzliche Arbeitgeber-VL grundsätzlich zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehört, kann sie auch die Sozialversicherungsbeiträge beeinflussen.

Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird bei einem Gehaltsempfänger im hier verwendeten IKR-Modell separat beispielsweise über:

6410 Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

gebucht.

Der konkrete Betrag sollte bei Aufgaben vorgegeben oder anhand der jeweils aktuellen Beitragssätze berechnet werden.

VL und Arbeitnehmer-Sparzulage nicht verwechseln

Die vermögenswirksame Leistung wird vom:

Arbeitgeber

beziehungsweise teilweise aus dem:

Arbeitslohn des Arbeitnehmers

finanziert.

Die Arbeitnehmer-Sparzulage kommt dagegen gegebenenfalls zusätzlich vom:

Staat.

Es handelt sich damit um drei unterschiedliche Bestandteile:

Arbeitgeber-VL

Eigenanteil des Arbeitnehmers

staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage

Diese Beträge dürfen in Aufgaben nicht miteinander verwechselt werden.

Vermögenswirksame Leistungen zusammengefasst

Vermögenswirksame Leistungen dienen dem langfristigen Vermögensaufbau.

Sie können zusätzlich vom Arbeitgeber gewährt oder aus Teilen des Arbeitslohns des Arbeitnehmers finanziert werden.

Ein bestimmtes niedriges Einkommen ist keine Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber VL zahlen darf oder muss. Die Einkommensgrenzen sind vielmehr für die staatliche Arbeitnehmer-Sparzulage relevant.

Für diese gilt aktuell:

40.000 € zu versteuerndes Einkommen

beziehungsweise:

80.000 € bei Zusammenveranlagung.

Für begünstigte Produktivkapitalanlagen beträgt die Zulage:

20 % von höchstens 400 € = maximal 80 € jährlich

Für bestimmte wohnungswirtschaftliche Anlagen:

9 % von höchstens 470 € = maximal 42,30 € jährlich.

Zusätzliche Arbeitgeber-VL sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

Im IKR gilt für typische Gehaltsaufgaben beispielsweise:

Arbeitgeber-VL → 6320 Sonstige tarifliche oder vertragliche Aufwendungen

noch zu überweisende VL → 4860 Verbindlichkeiten aus vermögenswirksamen Leistungen

Überweisung an Anlageanbieter → 4860 an 2800 Bank

Typische Geschäftsvorfälle: Konten erkennen und richtig buchen

Was bedeutet „vermögenswirksame Leistungen“?

A. Vermögenswirksame Leistungen sind grundsätzlich steuer- und sozialversicherungsfrei.
B. Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer gesetzlich vorgesehenen Form anlegt.
C. Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, seinen Arbeitnehmern zusätzliche vermögenswirksame Leistungen zu zahlen.
D. Vermögenswirksame Leistungen werden grundsätzlich für den Arbeitnehmer angelegt und nicht frei zusammen mit dem Nettogehalt ausgezahlt.
E. Zusätzlich vom Arbeitgeber gewährte vermögenswirksame Leistungen gehören grundsätzlich zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt.

Welche Aussagen zu vermögenswirksamen Leistungen (VL) sind richtig?

A. Vermögenswirksame Leistungen dienen dem langfristigen Vermögensaufbau des Arbeitnehmers.
B. Vermögenswirksame Leistungen sind grundsätzlich eine Form der betrieblichen Altersvorsorge.
C. Für vermögenswirksame Leistungen kommen verschiedene gesetzlich vorgesehene Anlageformen infrage.
D. Ein gewöhnliches Tagesgeldkonto ist automatisch eine förderfähige VL-Anlage.
E. Zu den möglichen Anlageformen können beispielsweise bestimmte Bausparverträge sowie bestimmte Wertpapier- oder Fondssparverträge gehören.

Welche Aussagen zur Arbeitnehmer-Sparzulage sind richtig?

A. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist eine staatliche Förderung für bestimmte vermögenswirksame Anlagen.
B. Die Arbeitnehmer-Sparzulage wird beim Arbeitgeber beantragt.
C. Für den Anspruch ist unter anderem das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers beziehungsweise der zusammen veranlagten Ehe- oder Lebenspartner maßgeblich.
D. Die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage kann je nach Anlageform unterschiedlich sein.
E. Die Arbeitnehmer-Sparzulage ist für jede Anlageform und jeden Arbeitnehmer gleich hoch.

Welche Aussagen zur Höhe vermögenswirksamer Leistungen sind richtig?

A. Vermögenswirksame Leistungen dürfen höchstens 40 € pro Monat betragen.
B. Wie viel der Arbeitgeber zusätzlich als vermögenswirksame Leistung zahlt, kann sich beispielsweise aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben.
C. Vermögenswirksame Leistungen dürfen höchstens 200 € pro Monat betragen.
D. Die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen wird ausschließlich vom Arbeitgeber bestimmt.
E. Der Arbeitnehmer kann zusätzlich Teile seines eigenen Arbeitslohns vermögenswirksam anlegen lassen.

Ab wann kann bei einem vermögenswirksamen Sparvertrag mit siebenjähriger Sperrfrist grundsätzlich über das angesparte Vermögen verfügt werden?

A. Mit der Eheschließung des Arbeitnehmers.
B. Bereits innerhalb der ersten sechs Jahre ohne weitere Voraussetzungen.
C. Frühestens nach zehn Jahren.
D. Nach Ablauf der siebenjährigen Sperrfrist.
E. Erst mit Beginn des Rentenalters.

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