Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, kurz GoB, gehören zu den wichtigsten Grundlagen des Rechnungswesens. Sie legen fest, wie eine ordnungsgemäße Buchführung und ein ordnungsgemäßer Jahresabschluss aufgebaut sein müssen. Geschäftsvorfälle sollen vollständig, richtig, nachvollziehbar und geordnet erfasst werden, sodass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick verschaffen kann. Zu den wichtigen Grundsätzen gehören unter anderem Klarheit und Übersichtlichkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit, Einzelbewertung, Vorsicht, Stichtagsbezug und Stetigkeit. Hinzu kommen Regeln zur Belegführung, Aufbewahrung und zur getrennten Darstellung von Vermögen und Schulden. Für deine Ausbildung solltest du vor allem verstehen, welchen Zweck die einzelnen Grundsätze erfüllen und wie sie sich in der praktischen Buchführung auswirken.
Inhalte:
- Was sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung?
- Wer ist zur Buchführung verpflichtet?
- Welche Unterlagen müssen erstellt werden?
- Klarheit und Übersichtlichkeit
- Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit
- Vollständigkeit
- Belegprinzip: Keine Buchung ohne Beleg
- Belege und Buchungen müssen geordnet sein
- Einzelbewertung
- Inventur: Zählen, Messen und Wiegen
- Vorsichtsprinzip
- Realisationsprinzip
- Imparitätsprinzip
- Stichtagsprinzip
- Periodengerechte Abgrenzung
- Stetigkeit und Kontinuität
- Bilanzidentität
- Grundsatz der Unternehmensfortführung
- Verrechnungsverbot
- Sprache der Buchführung
- Zeitgerechte Buchung
- Unveränderbarkeit von Buchungen
- Aufbewahrungspflichten
- Elektronische Buchführung
- Die wichtigsten GoB im Überblick
- Typische Geschäftsvorfälle: Konten erkennen und richtig buchen
Was sind die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung?
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind Regeln, die bei der Führung von Handelsbüchern und der Erstellung des Jahresabschlusses beachtet werden müssen.
Nach dem Handelsgesetzbuch muss ein Kaufmann seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens so darstellen, dass sie nachvollziehbar sind. Ein sachverständiger Dritter muss sich innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens verschaffen können. Außerdem müssen sich Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
Die GoB sollen damit insbesondere gewährleisten, dass die Buchführung:
• nachvollziehbar,
• vollständig,
• richtig,
• geordnet und
• überprüfbar
ist.
Ein Teil dieser Grundsätze ist unmittelbar im Handelsgesetzbuch geregelt. Andere Regeln haben sich aus den gesetzlichen Anforderungen und der ordnungsgemäßen Buchführungspraxis entwickelt.
Wer ist zur Buchführung verpflichtet?
Nach § 238 HGB ist grundsätzlich jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und darin seine Handelsgeschäfte sowie die Lage seines Vermögens nach den GoB darzustellen. Dazu gehören beispielsweise Kapitalgesellschaften wie eine GmbH oder AG sowie andere Unternehmen, die Kaufmann im Sinne des Handelsrechts sind.
Für bestimmte Einzelkaufleute gibt es allerdings eine Erleichterung. Einzelkaufleute müssen die handelsrechtlichen Vorschriften über Buchführung und Inventar nicht anwenden, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen jeweils höchstens
800.000 € Umsatzerlöse und
80.000 € Jahresüberschuss
aufweisen. Bei einer Neugründung kann die Befreiung bereits am ersten Abschlussstichtag greifen, wenn diese Grenzen nicht überschritten werden.
Diese Regelung betrifft ausdrücklich Einzelkaufleute. Für andere Rechtsformen gelten eigene Anforderungen.
Freiberufler wie beispielsweise Ärzte oder Rechtsanwälte werden allein aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit grundsätzlich nicht zu Kaufleuten nach dem HGB. Unabhängig davon können jedoch steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten bestehen.
Welche Unterlagen müssen erstellt werden?
Ein buchführungspflichtiger Kaufmann muss zu Beginn seines Handelsgewerbes ein Inventar aufstellen und eine Eröffnungsbilanz erstellen. Am Ende jedes Geschäftsjahres ist erneut ein Inventar aufzustellen. Außerdem sind grundsätzlich eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Bilanz und GuV bilden zusammen den Jahresabschluss.
Das Geschäftsjahr darf dabei grundsätzlich höchstens zwölf Monate umfassen.
Welche zusätzlichen Bestandteile zum Jahresabschluss gehören, hängt unter anderem von der Rechtsform und Größe des Unternehmens ab. Für bestimmte Unternehmen können beispielsweise ein Anhang oder ein Lagebericht vorgeschrieben sein.
Klarheit und Übersichtlichkeit
Die Buchführung und der Jahresabschluss müssen klar und übersichtlich aufgebaut sein. Ein sachverständiger Dritter soll die Geschäftsvorfälle und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens innerhalb angemessener Zeit nachvollziehen können.
Buchungen müssen deshalb eindeutig zugeordnet werden können. Konten, Bezeichnungen, Belege und Geschäftsvorfälle dürfen nicht so dargestellt werden, dass ihre Bedeutung unklar oder missverständlich ist.
Auch die zeitliche und sachliche Ordnung der Buchungen trägt zur Übersichtlichkeit bei.
Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit
Eintragungen in den Büchern müssen richtig sein. Geschäftsvorfälle dürfen nicht erfunden, verfälscht oder willkürlich dargestellt werden.
Das HGB verlangt außerdem, dass Eintragungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden. Bereits vorgenommene Eintragungen dürfen nicht so verändert werden, dass ihr ursprünglicher Inhalt anschließend nicht mehr feststellbar ist.
Eine Korrektur muss deshalb nachvollziehbar bleiben. Einfaches Überschreiben oder das unkenntliche Entfernen einer ursprünglichen Buchung widerspricht diesem Grundgedanken.
Vollständigkeit
Der Grundsatz der Vollständigkeit verlangt, dass alle für die Buchführung beziehungsweise den Jahresabschluss erforderlichen Geschäftsvorfälle und Positionen berücksichtigt werden.
Der Jahresabschluss muss grundsätzlich sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge enthalten, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
Ein Unternehmen darf also nicht gezielt Schulden, Aufwendungen oder andere Geschäftsvorfälle weglassen, um seine wirtschaftliche Situation besser erscheinen zu lassen.
Belegprinzip: Keine Buchung ohne Beleg
Eine wichtige praktische Grundregel der Buchführung lautet:
Keine Buchung ohne Beleg.
Jeder Geschäftsvorfall muss nachvollziehbar dokumentiert werden können.
Typische Belege sind beispielsweise:
• Eingangsrechnungen
• Ausgangsrechnungen
• Kassenbelege
• Kontoauszüge
• Quittungen
• Gutschriften
Der Beleg liefert den Nachweis dafür, wann ein Geschäftsvorfall stattgefunden hat, welchen Betrag er umfasst und welche Geschäftspartner beteiligt waren.
Auch bei internen Vorgängen, für die kein externer Beleg vorhanden ist, können entsprechende Eigenbelege erforderlich sein.
Belege und Buchungen müssen geordnet sein
Belege müssen so aufbewahrt und organisiert werden, dass die zugehörigen Geschäftsvorfälle nachvollzogen werden können.
Gerade bei umfangreichen Buchführungen ist eine geordnete Belegablage wichtig. Sie ermöglicht es, eine Buchung später wieder mit dem zugrunde liegenden Geschäftsvorfall zu verbinden.
In der elektronischen Buchführung gilt derselbe Grundgedanke: Daten und Unterlagen müssen während der vorgeschriebenen Aufbewahrungsdauer verfügbar und innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Einzelbewertung
Nach dem Grundsatz der Einzelbewertung sind Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag grundsätzlich einzeln zu bewerten.
Das bedeutet beispielsweise, dass verschiedene Maschinen oder Forderungen grundsätzlich mit ihren jeweils maßgeblichen Werten betrachtet werden und nicht beliebig zu einem Gesamtwert zusammengefasst werden dürfen.
Das Gesetz lässt allerdings Ausnahmen und Bewertungsvereinfachungen zu. Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie bestimmte andere gleichartige oder annähernd gleichwertige Vermögensgegenstände und Schulden können beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen zu Gruppen zusammengefasst und mit einem Durchschnittswert bewertet werden.
Die Aussage „alles muss ausnahmslos einzeln bewertet werden“ wäre deshalb zu streng.
Inventur: Zählen, Messen und Wiegen
Von der Einzelbewertung musst du die Bestandsaufnahme bei der Inventur unterscheiden.
Bei der körperlichen Inventur werden vorhandene Vermögensgegenstände beispielsweise durch:
Zählen, Messen oder Wiegen
ermittelt.
Für bestimmte Bestände sind außerdem gesetzlich zulässige Inventurvereinfachungsverfahren möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen können beispielsweise mathematisch-statistische Stichproben eingesetzt werden.
Zählen, Messen oder Wiegen betreffen somit in erster Linie die Feststellung des vorhandenen Bestands, nicht den Grundsatz der Einzelbewertung selbst.
Vorsichtsprinzip
Das Vorsichtsprinzip soll verhindern, dass sich ein Unternehmen im Jahresabschluss wirtschaftlich besser darstellt, als es tatsächlich ist.
Das HGB verlangt deshalb eine vorsichtige Bewertung. Vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, müssen berücksichtigt werden. Gewinne dürfen grundsätzlich erst berücksichtigt werden, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind.
Vereinfacht wird das Vorsichtsprinzip häufig so erklärt:
Vermögen und Gewinne nicht zu hoch, Schulden und Risiken nicht zu niedrig ansetzen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Vermögen absichtlich beliebig niedrig oder Schulden willkürlich hoch bewertet werden dürfen. Auch eine vorsichtige Bewertung muss den gesetzlichen Bewertungsregeln entsprechen.
Realisationsprinzip
Mit dem Vorsichtsprinzip hängt das Realisationsprinzip zusammen.
Gewinne dürfen grundsätzlich erst berücksichtigt werden, wenn sie bis zum Abschlussstichtag tatsächlich realisiert wurden. Ein lediglich erwarteter zukünftiger Gewinn darf nicht einfach vorzeitig als Gewinn ausgewiesen werden.
Dadurch wird verhindert, dass ein Unternehmen noch unsichere zukünftige Erfolge bereits in seinem Jahresabschluss berücksichtigt.
Imparitätsprinzip
Auch das Imparitätsprinzip ist eine Ausprägung des Vorsichtsprinzips.
Während noch nicht realisierte Gewinne grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, müssen vorhersehbare Risiken und Verluste berücksichtigt werden, wenn ihre wirtschaftliche Ursache bereits bis zum Abschlussstichtag entstanden ist.
Gewinne und Verluste werden in dieser Hinsicht also nicht vollständig gleich behandelt.
Stichtagsprinzip
Beim Stichtagsprinzip wird die Vermögens- und Schuldenlage zu einem bestimmten Abschlussstichtag betrachtet.
Bei einem Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr ist dies beispielsweise der 31. Dezember.
Vermögensgegenstände und Schulden sind grundsätzlich nach den Verhältnissen am Abschlussstichtag zu bewerten.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Informationen nach dem Stichtag grundsätzlich bedeutungslos sind. Werden nach dem Abschlussstichtag beispielsweise Risiken bekannt, deren Ursache bereits vor dem Stichtag bestand, können diese Erkenntnisse für die Bewertung noch relevant sein.
Periodengerechte Abgrenzung
Aufwendungen und Erträge müssen grundsätzlich dem Geschäftsjahr zugeordnet werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören.
Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, wann die entsprechende Zahlung tatsächlich erfolgt.
Das HGB verlangt deshalb, dass Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres unabhängig von den Zeitpunkten der dazugehörigen Zahlungen im Jahresabschluss berücksichtigt werden.
Beispiel:
Ein Unternehmen verbraucht im Dezember Strom, erhält und bezahlt die Rechnung dafür aber erst im Januar des folgenden Jahres. Der Aufwand gehört wirtschaftlich trotzdem zum abgelaufenen Geschäftsjahr.
Stetigkeit und Kontinuität
Ein Unternehmen soll seine Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden grundsätzlich stetig anwenden.
Das bedeutet, dass Bewertungsmethoden nicht ohne sachlichen Grund von Jahr zu Jahr gewechselt werden sollen. Das HGB verlangt grundsätzlich, die im vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten. Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.
Auch die im vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind grundsätzlich beizubehalten.
Die Stetigkeit verbessert die Vergleichbarkeit verschiedener Geschäftsjahre.
Bilanzidentität
Ein weiterer wichtiger Grundsatz ist die Bilanzidentität.
Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz eines Geschäftsjahres müssen mit den entsprechenden Werten der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahres übereinstimmen.
Vereinfacht:
Schlussbilanz des Vorjahres = Eröffnungsbilanz des neuen Jahres
Dadurch wird eine durchgehende und nachvollziehbare Buchführung gewährleistet.
Grundsatz der Unternehmensfortführung
Bei der Bewertung wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass das Unternehmen seine Tätigkeit fortsetzt.
Dieser Grundsatz wird als Going-Concern-Prinzip oder Grundsatz der Unternehmensfortführung bezeichnet.
Nur wenn tatsächliche oder rechtliche Umstände gegen die Fortführung des Unternehmens sprechen, darf nicht ohne Weiteres von einer Fortführung ausgegangen werden.
Dieser Grundsatz ist wichtig, weil die Bewertung vieler Vermögensgegenstände davon abhängt, ob ein Unternehmen normal weitergeführt oder beispielsweise abgewickelt wird.
Verrechnungsverbot
Das Verrechnungsverbot, häufig auch Aufrechnungsverbot genannt, verlangt grundsätzlich eine getrennte Darstellung verschiedener Positionen.
Vermögenswerte dürfen beispielsweise grundsätzlich nicht einfach mit Schulden verrechnet werden. Ebenso dürfen Aufwendungen und Erträge grundsätzlich nicht miteinander saldiert werden. Das HGB sieht allerdings einzelne gesetzlich geregelte Ausnahmen vor.
Beispiel:
Hat ein Unternehmen gegenüber einem Geschäftspartner eine Forderung von 20.000 € und gleichzeitig eine Verbindlichkeit von 15.000 €, dürfen diese Positionen nicht einfach ohne Weiteres als Forderung von nur 5.000 € dargestellt werden.
Durch die getrennte Darstellung bleibt die tatsächliche Vermögens- und Schuldenlage besser erkennbar.
Sprache der Buchführung
Bei der Führung der Handelsbücher muss sich der Kaufmann grundsätzlich einer lebenden Sprache bedienen. Werden Abkürzungen, Zahlen, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss ihre Bedeutung eindeutig feststehen.
Die Buchführung selbst muss deshalb nicht aufgrund dieser Vorschrift zwingend ausschließlich in deutscher Sprache geführt werden.
Für den Jahresabschluss gilt dagegen ausdrücklich:
deutsche Sprache und Euro.
Diese beiden Regeln solltest du voneinander unterscheiden.
Zeitgerechte Buchung
Geschäftsvorfälle sollen nicht beliebig lange unbearbeitet bleiben.
Das HGB verlangt, dass Eintragungen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.
Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Buchführung laufend einen nachvollziehbaren Überblick über die wirtschaftlichen Vorgänge des Unternehmens ermöglicht.
Unveränderbarkeit von Buchungen
Eine bereits vorgenommene Buchung darf nicht so verändert werden, dass anschließend nicht mehr nachvollziehbar ist, was ursprünglich eingetragen wurde.
Der ursprüngliche Inhalt muss bei einer Korrektur weiterhin feststellbar bleiben.
Dieser Grundsatz ist sowohl bei handschriftlichen als auch bei elektronischen Buchungen wichtig.
Ein Fehler wird deshalb nicht einfach unkenntlich gemacht. Stattdessen muss die Korrektur nachvollziehbar bleiben.
Aufbewahrungspflichten
Buchführungsunterlagen müssen über bestimmte Zeiträume aufbewahrt werden.
Nach den derzeit geltenden handelsrechtlichen Regelungen gelten insbesondere folgende Fristen:
• Handelsbücher: 10 Jahre
• Inventare: 10 Jahre
• Eröffnungsbilanzen: 10 Jahre
• Jahresabschlüsse: 10 Jahre
• Lageberichte: 10 Jahre
• Buchungsbelege: 8 Jahre
Die Aufbewahrungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem beispielsweise die letzte Eintragung vorgenommen, der Jahresabschluss festgestellt, der Handelsbrief empfangen oder abgesandt beziehungsweise der Buchungsbeleg entstanden ist.
Elektronische Buchführung
Buchhaltung findet heute häufig nicht mehr in klassischen Papierbüchern statt, sondern elektronisch.
Das HGB erlaubt grundsätzlich auch die Führung von Handelsbüchern und anderen Aufzeichnungen auf Datenträgern, sofern das eingesetzte Verfahren den GoB entspricht.
Dabei muss insbesondere gewährleistet sein, dass die Daten während der gesamten Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Die grundlegenden Anforderungen an Vollständigkeit, Richtigkeit, Ordnung und Nachvollziehbarkeit gelten also auch bei elektronischer Buchführung.
Die wichtigsten GoB im Überblick
Klarheit und Übersichtlichkeit
Buchführung und Jahresabschluss müssen verständlich und nachvollziehbar sein.
Richtigkeit
Geschäftsvorfälle müssen sachlich richtig erfasst werden.
Vollständigkeit
Erforderliche Geschäftsvorfälle und Positionen dürfen nicht weggelassen werden.
Nachprüfbarkeit
Entstehung und Abwicklung von Geschäftsvorfällen müssen nachvollziehbar bleiben.
Belegprinzip
Buchungen benötigen einen nachvollziehbaren Beleg.
Einzelbewertung
Vermögensgegenstände und Schulden werden grundsätzlich einzeln bewertet.
Vorsicht
Risiken und Verluste müssen angemessen berücksichtigt werden.
Realisationsprinzip
Gewinne werden grundsätzlich erst bei Realisation berücksichtigt.
Stichtagsprinzip
Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse am Abschlussstichtag.
Periodenabgrenzung
Aufwendungen und Erträge gehören in die wirtschaftlich richtige Periode.
Stetigkeit
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sollen grundsätzlich beibehalten werden.
Bilanzidentität
Schlussbilanz des Vorjahres und Eröffnungsbilanz des Folgejahres stimmen überein.
Verrechnungsverbot
Vermögen und Schulden sowie Aufwand und Ertrag werden grundsätzlich getrennt dargestellt.
Zeitgerechte Buchung
Geschäftsvorfälle müssen zeitnah erfasst werden.
Unveränderbarkeit
Ursprüngliche Buchungen müssen auch nach Korrekturen nachvollziehbar bleiben.
Aufbewahrung
Buchführungsunterlagen müssen für gesetzlich festgelegte Zeiträume verfügbar bleiben.
Die GoB verfolgen damit vor allem ein gemeinsames Ziel: Die Buchführung soll ein vollständiges, nachvollziehbares und verlässliches Bild der Geschäftsvorfälle und der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens ermöglichen.
Typische Geschäftsvorfälle: Konten erkennen und richtig buchen
Wofür steht die Abkürzung „GoB“ im Rechnungswesen?
A. Gesellschaft oder Betrieb
B. Gesellschaft ohne Beschränkung
C. Gesetz zur ordnungsmäßigen Bestandsaufnahme
D. Grundsätze ordentlicher Belegerstellung
E. Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Welche Aussagen zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind richtig?
A. Bei der Führung der Handelsbücher ist eine lebende Sprache zu verwenden.
B. Ein Geschäftsjahr darf höchstens zwölf Monate dauern.
C. Für die Buchführung gilt der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“.
D. Der Jahresabschluss ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.
E. Inventare, Jahresabschlüsse und Buchungsbelege müssen grundsätzlich jeweils zehn Jahre aufbewahrt werden.
Welche Aussage zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ist richtig?
A. Vermögensgegenstände und Schulden dürfen grundsätzlich nur zusammengefasst bewertet werden.
B. Handelsbücher müssen in Deutschland zwingend in deutscher Sprache geführt werden.
C. Ein Geschäftsjahr muss grundsätzlich 15 Monate umfassen.
D. Kaufleute müssen ihre Handelsgeschäfte und die Lage ihres Vermögens in den Büchern nachvollziehbar darstellen.
E. Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Buchungsbelege müssen grundsätzlich alle mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
In welchem Gesetz sind zentrale handelsrechtliche Vorschriften zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) geregelt?
A. Grundgesetz (GG)
B. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
C. Sozialgesetzbuch (SGB)
D. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
E. Handelsgesetzbuch (HGB)
Welche Aussage zur Buchführung und Bilanzierung nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist richtig?
A. Einzelkaufleute können unter bestimmten Voraussetzungen von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit sein, wenn sie höchstens 800.000 € Umsatzerlöse und 80.000 € Jahresüberschuss erreichen.
B. Für alle Kaufleute ist grundsätzlich eine Einnahmenüberschussrechnung ausreichend.
C. Der Lagebericht ist immer Bestandteil des Jahresabschlusses.
D. Jeder Kaufmann muss unabhängig von gesetzlichen Ausnahmen einen Jahresabschluss aus Bilanz, GuV und Anhang erstellen.
E. Einzelkaufleute sind grundsätzlich von der Buchführungspflicht befreit.
Welche vier Aussagen zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind richtig?
A. Alle Buchführungsunterlagen müssen mindestens sechs Jahre aufbewahrt werden.
B. Die Buchführung muss klar und übersichtlich geführt werden.
C. Die Buchführung muss richtig und nachvollziehbar sein. Dabei gilt der Grundsatz „Keine Buchung ohne Beleg“.
D. Die Buchführung muss vollständig sein und alle erforderlichen Geschäftsvorfälle erfassen.
E. Vermögensgegenstände und Schulden dürfen grundsätzlich nicht miteinander verrechnet werden.
Welche der folgenden Aufgaben gehören zur Buchführung?
A. Preiskalkulation durchführen
B. Deckungsbeiträge berechnen
C. Zukünftige Investitionen planen
D. Geschäftsvorfälle vollständig und geordnet dokumentieren
E. Zahlen und Daten für Auswertungen und weitere Bereiche des Rechnungswesens bereitstellen
Welche Aussagen zu Personenkonten und Sachkonten sind richtig?
A. Zu den Personenkonten gehören Warenkonten.
B. Zu den Personenkonten gehören Aufwands- und Ertragskonten.
C. Zu den Sachkonten gehören die einzelnen Kundenkonten.
D. Zu den Personenkonten gehören Kunden- und Lieferantenkonten.
E. Zu den Sachkonten gehören Bestands- und Erfolgskonten, beispielsweise Forderungen, Verbindlichkeiten, Aufwendungen und Erträge.
Wie werden Personenkonten von Sachkonten unterschieden?
A. Personenkonten und Sachkonten werden ausschließlich im Hauptbuch geführt.
B. Personenkonten und Sachkonten werden ausschließlich im Kontokorrentbuch geführt.
C. Sachkonten werden für einzelne Kunden und Lieferanten eingerichtet.
D. Personenkonten werden im Kontokorrentbuch beziehungsweise in der Nebenbuchhaltung geführt.
E. Sachkonten werden im Hauptbuch geführt.
Welche Aussage zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ist richtig?
A. Keine Buchung ohne Beleg.
B. Der Grundsatz lautet immer „Soll an Haben“.
C. Der Grundsatz lautet „Haben an Soll“.
D. Der Grundsatz lautet „Soll an Soll“.
E. Der Grundsatz lautet „Haben an Haben“.








