In diesem Abschnitt erfährst du, wie Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Buchführung behandelt werden. Umgangssprachlich wird die Umsatzsteuer häufig auch als Mehrwertsteuer bezeichnet. Unternehmen erheben bei steuerpflichtigen Umsätzen Umsatzsteuer und führen sie an das Finanzamt ab. Beim Einkauf können vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen die ihnen berechnete Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Vorsteuer geltend machen. Deshalb müssen Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Buchhaltung getrennt von Erlösen und Aufwendungen erfasst werden. Am Ende des Voranmeldungszeitraums werden beide Beträge miteinander verrechnet.
Inhalte:
- Was ist Umsatzsteuer?
- Welche Umsatzsteuersätze gibt es?
- Berechnung der Umsatzsteuer
- Preisnachlässe und Umsatzsteuer
- Steuerfreie Umsätze
- Steuerfreie Rechnung
- Was ist Vorsteuer?
- Wann darf Vorsteuer abgezogen werden?
- Umsatzsteuer beim Verkauf buchen
- Warum wird Umsatzsteuer im Haben gebucht?
- Vorsteuer beim Einkauf buchen
- Wichtig: Einkauf auf Rechnung
- Warum wird Vorsteuer im Soll gebucht?
- Umsatzsteuer und Vorsteuer miteinander verrechnen
- Vorsteuerkonto abschließen
- Was ist eine Zahllast?
- Zahllast überweisen
- Was ist ein Vorsteuerüberhang?
- Buchung bei einem Vorsteuerüberhang
- Saldo richtig verstehen
- Umsatzsteuer-Voranmeldung
- Sonderregelung für Neugründungen 2026
- Wann muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden?
- Dauerfristverlängerung
- Umsatzsteuer am Geschäftsjahresende
- Zahllast zum Jahresende
- Vorsteuerüberhang zum Jahresende
- Umsatzsteuer ist nicht immer ein durchlaufender Posten
- Umsatzsteuer und Vorsteuer zusammengefasst
- Typische Geschäftsvorfälle: Konten erkennen und richtig buchen
Was ist Umsatzsteuer?
Die Umsatzsteuer ist eine indirekte Verbrauchsteuer. Bei einem normalen steuerpflichtigen Verkauf berechnet ein Unternehmen seinem Kunden zusätzlich zum Nettoentgelt die Umsatzsteuer.
Ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen führt die von seinen Kunden vereinnahmte beziehungsweise geschuldete Umsatzsteuer nicht als eigenen Ertrag. Die Umsatzsteuer wird deshalb getrennt vom Umsatzerlös gebucht.
Wirtschaftlich soll die Umsatzsteuer im üblichen Besteuerungssystem grundsätzlich den privaten Endverbrauch belasten. Unternehmen können die ihnen von anderen Unternehmern berechnete Umsatzsteuer dagegen unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer abziehen.
Deshalb wird häufig gesagt:
Umsatzsteuer → beim Verkauf
Vorsteuer → beim Einkauf
Für Buchführungsaufgaben ist diese Grundregel hilfreich. Sie gilt aber nur, wenn tatsächlich ein steuerpflichtiger Umsatz beziehungsweise ein Recht auf Vorsteuerabzug vorliegt.
Welche Umsatzsteuersätze gibt es?
Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt in Deutschland:
19 %
der Bemessungsgrundlage.
Daneben gibt es den ermäßigten Steuersatz von:
7 %
für gesetzlich bestimmte Umsätze. Dazu gehören beispielsweise viele Lebensmittel und bestimmte Bücher. Auch bestimmte Personenbeförderungsleistungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz.
Außerdem gibt es für bestimmte Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen einen Steuersatz von:
0 %.
Für typische Buchführungsaufgaben begegnen dir jedoch vor allem:
19 % Umsatzsteuer
und:
7 % Umsatzsteuer.
Berechnung der Umsatzsteuer
Bei einem steuerpflichtigen Umsatz mit 19 % Umsatzsteuer gilt beispielsweise:
Nettoentgelt:
2.000 €
Umsatzsteuer:
2.000 € × 19 % = 380 €
Bruttobetrag:
2.380 €
Die Umsatzsteuer wird grundsätzlich auf Grundlage des Entgelts berechnet. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer selbst gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.
Preisnachlässe und Umsatzsteuer
Preisnachlässe können die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer vermindern.
Steht beispielsweise bereits beim Verkauf ein Rabatt fest, wird die Umsatzsteuer auf das entsprechend geminderte Entgelt berechnet.
Wird die Bemessungsgrundlage erst später verändert, beispielsweise durch einen nachträglichen Preisnachlass, müssen grundsätzlich sowohl die Umsatzsteuer beim Verkäufer als auch der Vorsteuerabzug beim Käufer berichtigt werden.
Deshalb wirken sich beispielsweise:
Rabatte
Skonti
Boni
oder:
Rücksendungen
unter den jeweiligen Voraussetzungen auch auf Umsatzsteuer und Vorsteuer aus.
Steuerfreie Umsätze
Nicht jeder Umsatz unterliegt tatsächlich einer Umsatzsteuerbelastung.
§ 4 UStG enthält zahlreiche Steuerbefreiungen. Dabei gelten häufig zusätzliche Voraussetzungen, sodass nicht einfach eine ganze Branche als umsatzsteuerfrei bezeichnet werden kann.
Zu den wichtigen Beispielen gehören unter bestimmten Voraussetzungen:
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin
Kreditgewährung und bestimmte Finanzumsätze
bestimmte Versicherungsleistungen
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
bestimmte Schul- und Bildungsleistungen
sowie:
bestimmte kulturelle Leistungen.
Die Voraussetzungen müssen immer im Einzelfall geprüft werden.
Beispielsweise ist nicht jede ärztliche Tätigkeit automatisch steuerfrei. § 4 Nr. 14 UStG begünstigt insbesondere Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Rein ästhetische Leistungen ohne therapeutischen Zweck können daher anders behandelt werden.
Auch bei Grundstücken gibt es Ausnahmen von der Steuerbefreiung. Kurzfristige Beherbergungen oder die Vermietung von Parkplätzen sind beispielsweise nicht von der allgemeinen Befreiung für Grundstücksvermietungen umfasst.
Steuerfreie Rechnung
Ist ein Umsatz steuerfrei, wird grundsätzlich keine Umsatzsteuer auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen.
Eine Rechnung muss in diesem Fall einen Hinweis enthalten, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Es wäre deshalb falsch, bei jedem Verkauf automatisch:
19 % Umsatzsteuer
zu berechnen.
Kleinunternehmer
Auch die Kleinunternehmerregelung ist eine wichtige Ausnahme.
Nach § 19 UStG sind die entsprechenden Umsätze eines inländischen Kleinunternehmers grundsätzlich steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr:
25.000 €
nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr:
100.000 €
nicht überschreitet. Der Unternehmer kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten.
Deshalb gilt auch hier:
Unternehmer = nicht automatisch Umsatzsteuer auf jeder Rechnung.
Was ist Vorsteuer?
Kauft ein Unternehmer Waren, Rohstoffe, Dienstleistungen oder andere Leistungen für sein Unternehmen ein, wird ihm vom Lieferanten häufig Umsatzsteuer berechnet.
Aus Sicht des einkaufenden Unternehmens wird diese Umsatzsteuer als:
Vorsteuer
bezeichnet.
Im IKR verwenden wir dafür das Konto:
2600 Vorsteuer
Vorsteuer stellt grundsätzlich keinen Aufwand dar, soweit sie vom Unternehmen gegenüber dem Finanzamt abgezogen werden darf.
Wann darf Vorsteuer abgezogen werden?
Ein Unternehmen darf die auf Eingangsleistungen entfallende Umsatzsteuer nicht automatisch bei jedem Einkauf als Vorsteuer abziehen.
§ 15 UStG verlangt unter anderem, dass die Lieferung oder sonstige Leistung von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt wurde. Für den üblichen Vorsteuerabzug muss außerdem grundsätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen.
Vorsteuer kann außerdem beispielsweise ausgeschlossen sein, wenn Eingangsleistungen für bestimmte steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet werden.
Für unsere grundlegenden Buchungsaufgaben gehen wir deshalb ausdrücklich davon aus, dass:
das Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist
und:
eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Umsatzsteuer beim Verkauf buchen
Wir verkaufen Fertigerzeugnisse im Wert von:
2.000 € netto
auf Rechnung.
Umsatzsteuer 19 %:
380 €
Rechnungsbetrag:
2.380 €
Der Buchungssatz lautet:
2400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 2.380 €
an 5000 Umsatzerlöse für eigene Erzeugnisse 2.000 €
an 4800 Umsatzsteuer 380 €
Das Konto:
5000 Umsatzerlöse für eigene Erzeugnisse
enthält nur den Nettoerlös.
Die:
380 € Umsatzsteuer
werden getrennt auf:
4800 Umsatzsteuer
gebucht.
Dadurch erhöht die Umsatzsteuer nicht den Umsatzerlös des Unternehmens.
Warum wird Umsatzsteuer im Haben gebucht?
Durch den steuerpflichtigen Verkauf entsteht gegenüber dem Finanzamt eine Umsatzsteuerverpflichtung.
Das Konto:
4800 Umsatzsteuer
nimmt deshalb grundsätzlich im Haben zu.
Im Beispiel stehen auf dem Konto Umsatzsteuer:
380 € im Haben.
Vorsteuer beim Einkauf buchen
Wir kaufen Rohstoffe im Wert von:
1.000 € netto
auf Rechnung.
Vorsteuer 19 %:
190 €
Rechnungsbetrag:
1.190 €
Der Buchungssatz lautet:
6000 Aufwendungen für Rohstoffe 1.000 €
2600 Vorsteuer 190 €
an 4400 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.190 €
Das Konto:
6000 Aufwendungen für Rohstoffe
enthält nur den Nettowert der Rohstoffe.
Die abzugsfähige Vorsteuer wird separat auf:
2600 Vorsteuer
gebucht.
Wichtig: Einkauf auf Rechnung
In der ursprünglichen Aufgabe wurde beim Einkauf auf Rechnung gebucht:
an 2880 Kasse
Das ist falsch.
Auf Rechnung bedeutet, dass der Rechnungsbetrag noch nicht bezahlt wurde.
Deshalb entsteht zunächst eine Verbindlichkeit gegenüber dem Lieferanten.
Richtig ist:
an 4400 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Würden die Rohstoffe dagegen tatsächlich sofort bar bezahlt, wäre:
2880 Kasse
das richtige Gegenkonto.
Warum wird Vorsteuer im Soll gebucht?
Die abzugsfähige Vorsteuer stellt gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch beziehungsweise einen Verrechnungsposten zugunsten des Unternehmens dar.
Deshalb wird:
2600 Vorsteuer
im Soll gebucht.
In unserem Beispiel befinden sich damit:
190 € im Soll des Vorsteuerkontos.
Umsatzsteuer und Vorsteuer miteinander verrechnen
Am Ende des Voranmeldungszeitraums werden Umsatzsteuer und abzugsfähige Vorsteuer miteinander verrechnet.
Für unser Beispiel gilt:
Umsatzsteuer aus Verkäufen:
380 €
abziehbare Vorsteuer aus Einkäufen:
190 €
Differenz:
380 € − 190 € = 190 €
Das Unternehmen schuldet dem Finanzamt damit:
190 €
Diese Differenz wird als:
Umsatzsteuer-Zahllast
bezeichnet.
§ 16 UStG sieht vor, dass von der berechneten Umsatzsteuer die nach § 15 abziehbaren Vorsteuerbeträge abgesetzt werden.
Vorsteuerkonto abschließen
In unserem Buchungsmodell wird das Konto:
2600 Vorsteuer
über das Konto:
4800 Umsatzsteuer
abgeschlossen.
Der Buchungssatz lautet:
4800 Umsatzsteuer 190 €
an 2600 Vorsteuer 190 €
Damit ist das Vorsteuerkonto ausgeglichen.
Auf dem Konto Umsatzsteuer standen vorher:
380 € im Haben
Durch die Übertragung der Vorsteuer werden:
190 € im Soll
gebucht.
Es verbleibt ein Habenüberhang von:
190 €
Damit besteht eine:
Zahllast von 190 €.
Was ist eine Zahllast?
IEine Zahllast entsteht, wenn die geschuldete Umsatzsteuer höher ist als die abzugsfähige Vorsteuer.
Vereinfacht:
Umsatzsteuer > Vorsteuer → Zahllast
Beispiel:
Umsatzsteuer:
380 €
Vorsteuer:
190 €
Zahllast:
190 €
Diese 190 € sind an das Finanzamt zu zahlen.
Zahllast überweisen
Wird die Zahllast per Bank überwiesen, lautet der Buchungssatz in unserem vereinfachten Kontenmodell:
4800 Umsatzsteuer 190 €
an 2800 Bank 190 €
Dadurch wird der verbleibende Saldo des Umsatzsteuerkontos ausgeglichen.
Gleichzeitig nimmt das Bankguthaben ab.
Was ist ein Vorsteuerüberhang?
Ein Vorsteuerüberhang entsteht, wenn die abzugsfähige Vorsteuer größer ist als die geschuldete Umsatzsteuer.
Beispiel:
Umsatzsteuer:
300 €
Vorsteuer:
500 €
Differenz:
500 € − 300 € = 200 €
Damit ergibt sich ein Vorsteuerüberhang von:
200 €
Vereinfacht:
Vorsteuer > Umsatzsteuer → Vorsteuerüberhang
Der Betrag wirkt sich zugunsten des Unternehmens aus und führt grundsätzlich zu einem Erstattungsanspruch beziehungsweise wird nach den steuerlichen Regeln verrechnet.
Buchung bei einem Vorsteuerüberhang
Auch bei einem Vorsteuerüberhang kann das Vorsteuerkonto zunächst über das Umsatzsteuerkonto abgeschlossen werden.
Bei:
500 € Vorsteuer
lautet die Abschlussbuchung:
4800 Umsatzsteuer 500 €
an 2600 Vorsteuer 500 €
Stehen auf dem Umsatzsteuerkonto lediglich:
300 € Umsatzsteuer im Haben
entsteht danach auf dem Umsatzsteuerkonto ein Sollüberhang von:
200 €.
Dieser Betrag entspricht dem Vorsteuerüberhang.
Saldo richtig verstehen
Bei T-Konten kann die Bezeichnung der Seite, auf der der Ausgleichssaldo eingetragen wird, leicht zu Verwirrung führen.
Bei einer Zahllast überwiegt wirtschaftlich die Habenseite des Umsatzsteuerkontos. Der Ausgleichssaldo wird zum Ausgleich des T-Kontos auf die Sollseite geschrieben.
Bei einem Vorsteuerüberhang überwiegt wirtschaftlich die Sollseite. Der Ausgleichssaldo erscheint deshalb auf der Habenseite.
Für das Verständnis ist deshalb einfacher:
Habenüberhang des Umsatzsteuerkontos → Zahllast
Sollüberhang des Umsatzsteuerkontos → Vorsteuerüberhang
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Die Umsatzsteuer wird nicht erst am Ende des Geschäftsjahres berechnet.
Unternehmer müssen grundsätzlich für bestimmte Voranmeldungszeiträume eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an das Finanzamt übermitteln und darin die Vorauszahlung selbst berechnen.
Grundsätzlich ist der Voranmeldungszeitraum:
das Kalendervierteljahr.
Betrug die Steuer des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als:
9.000 €
ist der Voranmeldungszeitraum:
der Kalendermonat.
Betrug die Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als:
2.000 €
kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe der Voranmeldungen und Vorauszahlungen befreien.
Die pauschale Aussage:
„Die Umsatzsteuer-Voranmeldung erfolgt immer monatlich, bei kleinen Unternehmen vierteljährlich“
ist daher nicht genau genug.
Sonderregelung für Neugründungen 2026
Für das Jahr 2026 gilt bei neu aufgenommenen unternehmerischen Tätigkeiten noch eine Übergangsregelung.
Statt einer automatischen monatlichen Voranmeldung richtet sich der Voranmeldungszeitraum in diesen Fällen nach der voraussichtlichen Steuer des laufenden Kalenderjahres.
Die Regelungen können sich gesetzlich ändern. Bei aktuellen Praxisfällen sollte deshalb immer die für das jeweilige Jahr geltende Fassung von § 18 UStG geprüft werden.
Wann muss die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden?
Die Umsatzsteuer-Voranmeldung muss grundsätzlich bis zum:
10. Tag nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraums
übermittelt werden.
Eine zu zahlende Vorauszahlung wird grundsätzlich ebenfalls zu diesem Zeitpunkt fällig.
Beispiel bei monatlicher Voranmeldung:
Voranmeldungszeitraum:
September
grundsätzliche Abgabe und Zahlung:
bis zum 10. Oktober
Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, greifen die allgemeinen steuerlichen Fristenregeln.
Dauerfristverlängerung
Auf Antrag kann die Frist für Voranmeldung und Vorauszahlung grundsätzlich um:
einen Monat
verlängert werden.
Bei monatlicher Voranmeldung ist die Dauerfristverlängerung grundsätzlich mit einer Sondervorauszahlung verbunden. Diese beträgt grundsätzlich ein Elftel der Summe der Vorauszahlungen des vorangegangenen Kalenderjahres.
Für grundlegende Buchungsaufgaben reicht jedoch meistens die normale Frist:
10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums.
Umsatzsteuer am Geschäftsjahresende
Am Geschäftsjahresende muss ein noch vorhandener Saldo aus Umsatzsteuer und Vorsteuer in der Bilanz berücksichtigt werden.
Besteht noch eine Zahllast, handelt es sich wirtschaftlich um eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt.
Besteht dagegen ein Vorsteuerüberhang, liegt wirtschaftlich eine Forderung gegenüber dem Finanzamt vor.
Wichtig ist, dass die Buchungslogik einheitlich bleibt.
Wenn das Konto:
2600 Vorsteuer
bereits vollständig auf:
4800 Umsatzsteuer
übertragen wurde, befindet sich der verbleibende Saldo anschließend auf dem Konto 4800 Umsatzsteuer.
Zahllast zum Jahresende
Besteht auf dem Umsatzsteuerkonto ein Habenüberhang, liegt eine Verbindlichkeit vor.
Im vereinfachten Abschluss über das Schlussbilanzkonto lautet der Buchungssatz:
4800 Umsatzsteuer
an 8010 Schlussbilanzkonto
Die Zahllast erscheint wirtschaftlich auf der Passivseite der Bilanz.
Vorsteuerüberhang zum Jahresende
Besteht nach der Verrechnung ein Sollüberhang auf dem Umsatzsteuerkonto, liegt eine Forderung gegenüber dem Finanzamt vor.
Wenn die Vorsteuer zuvor bereits vollständig auf das Umsatzsteuerkonto übertragen wurde, lautet die Abschlussbuchung:
8010 Schlussbilanzkonto
an 4800 Umsatzsteuer
Der Vorsteuerüberhang erscheint wirtschaftlich auf der Aktivseite der Bilanz.
Die ursprüngliche Kombination:
erst 2600 Vorsteuer über 4800 Umsatzsteuer abschließen
und anschließend:
8010 SBK an 2600 Vorsteuer
wäre dagegen nicht konsistent, weil das Konto 2600 zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeglichen wurde.
Umsatzsteuer ist nicht immer ein durchlaufender Posten
In einfachen Buchführungsaufgaben wird häufig gesagt:
„Die Umsatzsteuer ist für ein Unternehmen ein durchlaufender Posten.“
Das beschreibt den Grundgedanken bei einem normal steuerpflichtigen und vollständig vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen recht gut.
Die Aussage gilt aber nicht uneingeschränkt für jedes Unternehmen.
Der Vorsteuerabzug kann beispielsweise ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Auch bei steuerfreien Umsätzen oder der Kleinunternehmerregelung gelten andere Regeln. § 15 UStG enthält entsprechende Voraussetzungen und Ausschlüsse.
Für unsere grundlegenden Aufgaben gilt daher:
Unternehmen ist umsatzsteuerpflichtig und zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Unter dieser Voraussetzung beeinflussen abzugsfähige Vorsteuer und ordnungsgemäß getrennt gebuchte Umsatzsteuer den Unternehmenserfolg grundsätzlich nicht unmittelbar.
Umsatzsteuer und Vorsteuer zusammengefasst
Bei einem steuerpflichtigen Verkauf wird die Umsatzsteuer getrennt vom Nettoerlös gebucht.
Beispiel:
2400 Forderungen 2.380 €
an 5000 Umsatzerlöse 2.000 €
an 4800 Umsatzsteuer 380 €
Bei einem Einkauf auf Rechnung mit abzugsfähiger Vorsteuer lautet die Buchung:
6000 Aufwendungen für Rohstoffe 1.000 €
2600 Vorsteuer 190 €
an 4400 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.190 €
Am Ende des Voranmeldungszeitraums werden Vorsteuer und Umsatzsteuer miteinander verrechnet:
Umsatzsteuer > Vorsteuer → Zahllast
Vorsteuer > Umsatzsteuer → Vorsteuerüberhang
Das Vorsteuerkonto wird in unserem Buchungsmodell abgeschlossen mit:
4800 Umsatzsteuer
an 2600 Vorsteuer
Bei einer Zahllast erfolgt anschließend beispielsweise die Zahlung:
4800 Umsatzsteuer
an 2800 Bank
Für die Umsatzsteuer-Voranmeldung gilt grundsätzlich:
Vierteljahr als Voranmeldungszeitraum
mehr als 9.000 € Vorjahressteuer → monatlich
höchstens 2.000 € Vorjahressteuer → Befreiung durch das Finanzamt möglich
Abgabe und Zahlung grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums.
Der allgemeine Steuersatz beträgt:
19 %
der ermäßigte Steuersatz:
7 %
und für bestimmte gesetzlich geregelte Photovoltaikumsätze gilt:
0 %.
Typische Geschäftsvorfälle: Konten erkennen und richtig buchen
Welche der folgenden Umsätze sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit?
A. Zinsen in Höhe von 500 € für die Gewährung eines Darlehens
B. Die Vermietung eines Mietwagens für eine Geschäftsreise
C. Speisen und Getränke im Wert von 1.000 € für eine Betriebsfeier
D. Der Verkauf im Inland gültiger amtlicher Briefmarken zum aufgedruckten Wert
E. Der Verkauf einer alten betrieblichen Maschine für 2.000 €
Welche Aussagen zur Vorsteuer sind richtig?
A. Die abzugsfähige Vorsteuer kann vereinfacht als Anspruch beziehungsweise Verrechnungsposten gegenüber dem Finanzamt betrachtet werden.
B. Die Vorsteuer stellt grundsätzlich eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt dar.
C. Bei jedem betrieblichen Einkauf darf automatisch Vorsteuer gebucht und abgezogen werden.
D. Vorsteuer entsteht typischerweise beim Verkauf von Waren oder Dienstleistungen an Kunden.
E. Abziehbare Vorsteuer wird bei der Umsatzsteuerberechnung mit der geschuldeten Umsatzsteuer verrechnet.
Welche Aussagen zu den Umsatzsteuersätzen in Deutschland sind richtig?
A. Der allgemeine Umsatzsteuersatz beträgt 19 %.
B. Der allgemeine Umsatzsteuersatz für Waren und Dienstleistungen beträgt 16 %.
C. Für bestimmte gesetzlich festgelegte Umsätze gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %.
D. Bestimmte Kredit- und Versicherungsleistungen sind von der Umsatzsteuer befreit.
E. Die Beschaffung von Betriebs- und Geschäftsausstattung ist grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit.
Welcher Buchungssatz ist richtig, wenn nach der Verrechnung von Umsatzsteuer und Vorsteuer ein Vorsteuerüberhang vorliegt?
A. 4800 Umsatzsteuer an 2600 Vorsteuer
B. 4800 Umsatzsteuer an 8020 Gewinn- und Verlustkonto
C. 2600 Vorsteuer an 4800 Umsatzsteuer
D. 8020 Gewinn- und Verlustkonto an 4800 Umsatzsteuer
E. 2600 Vorsteuer an 8020 Gewinn- und Verlustkonto
Welche Aussagen zur Zahllast beziehungsweise zum Vorsteuerüberhang sind richtig?
A. Ist die Umsatzsteuer größer als die Vorsteuer, liegt eine Zahllast vor.
B. Ist die Umsatzsteuer größer als die Vorsteuer, liegt ein Vorsteuerüberhang vor.
C. Sind Umsatzsteuer und Vorsteuer gleich hoch, liegt ein Vorsteuerüberhang vor.
D. Sind Umsatzsteuer und Vorsteuer gleich hoch, liegt eine Zahllast vor.
E. Ist die Vorsteuer größer als die Umsatzsteuer, liegt ein Vorsteuerüberhang vor.








